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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State - Niederlande) - M. Elgafaji, N. Elgafaji/Staatssecretaris van Justitie

(Rechtssache C-465/07)1

(Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. e - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 Buchst. c - Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts - Beweis)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M. Elgafaji, N. Elgafaji

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State - Auslegung der Art. 2 Buchst. e und 15 Buchst. c Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Mindestnormen für die Gewährung des Status als Flüchtling - Gleiches Schutzniveau wie das des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte oder - bei Ablehnung - anwendbare Kriterien für die Feststellung ernsthafter individueller Bedrohung als Folge von willkürlicher Gewalt

Tenor

Art. 15 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist wie folgt auszulegen:

-    Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.

-    Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

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1 - ABl. C 8 vom 12.1.2008.