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Klage, eingereicht am 15. August 2008 - Melli Bank / Rat

(Rechtssache T-332/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Melli Bank plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Gordon QC, M. Hoskins, Barrister, und T. Din, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit sie die Melli Bank plc betrifft;

für den Fall, dass der Gerichtshof feststellt, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran zwingende Wirkung hat, diese Bestimmung für nicht anwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/475 des Rates vom 23. Juni 20081 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran, soweit sie in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Institutionen und Einrichtungen genannt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Vorschrift eingefroren werden. Die Klägerin habe dieselbe Entscheidung in der Rechtssache T-246/08, Melli Bank / Rat,2 angefochten.

Zur Begründung ihres Antrags macht die Klägerin geltend, dass der Rat gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe, da er keine individuellen und konkreten Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste gegeben habe. Die Klägerin behauptet, sie sei nicht deshalb in die Liste aufgenommen worden, weil sie selbst an der Unterstützung der Nukleartätigkeiten Irans beteiligt gewesen sei, sondern nur, weil sie die Tochter einer Muttergesellschaft sei, von der angenommen werde, dass sie an solchen Tätigkeiten beteiligt gewesen sei.

Weiter sei Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 des Rates3 wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für nicht anwendbar zu erklären, wenn dieser Artikel so auszulegen sei, dass er den Rat verpflichte, jede Tochtergesellschaft in die Liste aufzunehmen, die im Eigentum einer Muttergesellschaft stehe oder von ihr kontrolliert werde, die selbst in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Institutionen und Einrichtungen genannt sei, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren würden.

Die zwingende Eintragung der Tochtergesellschaft sei nicht erforderlich und ungeeignet für die Erreichung der Ziele der Verordnung, da die Aufnahme der Muttergesellschaft in die Liste eine in der Europäischen Union niedergelassene Tochtergesellschaft daran hindere, Weisungen ihrer Muttergesellschaft entgegenzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Wirkung der Eintragung der Muttergesellschaft vereiteln würden.

Schließlich sei Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 des Rates so auszulegen, dass es im Ermessen des Rates stehe, er aber nicht verpflichtet sei, eine Tochtergesellschaft einer eingetragenen Muttergesellschaft in die Liste aufzunehmen.

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1 - ABl. L 163, S. 29.

2 - ABl. C 197, S. 34.

3 - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1).