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Urteil des Gerichts vom 29. März 2012 - Polen/Kommission

(Rechtssache T-243/07)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen - Beitrittsakte von 2003 - Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer Beseitigung - Mit einer Vorschrift des Primärrechts verfolgtes Ziel - Entscheidung 2007/361/EG)

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Ośniecka-Tamecka, dann T. Nowakowski, dann M. Dowgielewicz und schließlich M. Szpunar, B. Majczyna und D. Krawczyk)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und A. Szmytkowska)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und R. Krasuckaitė) und Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Čorba, dann B. Ricziová und M. Kianička)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 138, S. 14), soweit sie die Republik Polen betrifft

Tenor

Die Entscheidung K 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei wird für nichtig erklärt, soweit sie die Republik Polen betrifft.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Republik Polen.

Die Slowakische Republik und die Republik Litauen tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 211 vom 8.9.2007.