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Klage, eingereicht am 10. Juli 2007 - Buzzi Unicem SpA / Kommission

(Rechtssache T-241/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Buzzi Unicem SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Vivani und M. Vellano)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2007 über den von Italien gemäß der Richtlinie 2003/87/EG übermittelten nationalen Plan über die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten − wegen Verletzung des EG-Vertrags und der in seiner Anwendung ergangenen Rechtsgrundsätze und -regeln − für nichtig zu erklären, soweit sie dazu verpflichtet, den nationalen Zuteilungsplan dahin zu ändern, dass Rationalisierungsmaßnahmen, die bezwecken, dass der Betreiber bei "Schließungen aufgrund von Rationalisierungsprozessen der Produktion" einen Teil der zugeteilten Zertifikate behalten kann, nicht zulässig sind (Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung),

die Kommission zu verurteilen, der Klägerin die Kosten dieses Rechtsstreits zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die mit dieser Klage angefochtene Entscheidung stellt fest, dass der von Italien mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 übermittelte nationale Zuteilungsplan mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates unvereinbar ist.

Der spezifisch angefochtene Punkt betrifft die Möglichkeit für den Betreiber, bei einer Schließung der Produktionsanlagen oder eines Teils dieser Anlagen aufgrund von Rationalisierungsprozessen einen Teil der Zertifikate zu behalten.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin geltend:

Die Beklagte lege fehlerhaft ihre eigene kritische Beurteilung in Bezug auf eine "Anpassung von Zuteilungen" zugrunde und schließe die Möglichkeit sogenannter "nachträglicher Anpassungen" aus. Insoweit sei einzuräumen, dass diese Art Anpassungen den Markt verzerre, eine Unsicherheit für die Unternehmen schaffe und das Kriterium Nr. 10 des Anhangs III der oben angeführten Richtlinie verletze. Es gehe aber eher darum, den Verlust der Inhaberschaft der zugeteilten Zertifikate und somit den Verlust der rechtlichen Möglichkeit zu verhindern, über sie durch Verwendung in anderen Anlagen zu verfügen. Im Wesentlichen solle eine Behinderung der freien Organisation und Anwendung des subjektiven Rechts des Unternehmens vermieden werden, die auch gegen die Grundsätze der Logik, der Angemessenheit und des Schutzes der Umwelt und des Wettbewerbs nach Art. 5 EG, Art. 174 EG und Art. 157 EG verstoße.

Die angefochtene Entscheidung sei zudem widersprüchlich in Bezug auf die logischen Prämissen, auf denen sie beruhe. Die Kommission räume im vierten Erwägungsgrund der Entscheidung ein, dass die Richtlinie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Anpassungen vorzunehmen, vorsehe, sofern die Anpassungen nicht zurückwirkten und keine Nachteile für das Funktionieren des Gemeinschaftssystems erzeugten. Im vorliegenden Fall sei der Betreiber einer Anlage, die geschlossen werde, gerade weiterhin auf dem Markt präsent und arbeite mit anderen genehmigten Anlagen weiter. Nach Auffassung der Kommission selbst sei daher eine "Anpassung der Zuteilung" möglich.

Die Beklagte habe es unterlassen, die logischen Erwägungen darzulegen, die zu der Feststellung geführt hätten, der kritisierte Mechanismus sei als "nachträgliche Anpassung" unvereinbar.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Licht der Bestimmungen in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des nationalen Zuteilungsplans des Vereinigten Königreichs.

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