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Klage, eingereicht am 6. Juli 2007 - Weiler/HABM - CISQ (Q2WEB)

(Rechtssache T-242/07)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Dieter Weiler (Pulheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, T. Dolde und A. Renck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CISQ Federazione Certificazione Italiana Sistemi di Qualità Aziendali

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken und Modelle) Nr. R 893/2005-1 vom 29. März 2007 aufzuheben, und

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, wobei im Falle des Beitritts der anderen Partei vor der Beschwerdekammer, die Kosten dem Beklagten und der Streithelferin aufzuerlegen sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke "Q2WEB" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 418 150).

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: der Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: CISQ Federazione Certificazione Italiana Sistemi di Qualità Aziendali.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: die Wortmarke "QWEB" für Dienstleistungen der Klasse 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 772 078), die Bildmarke "QWEB" für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 871 201) und ), die Wortmarke "QWEBMARK" für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 771 963).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betroffenen Marke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da sich die gegenüberstehenden Marken bildlich, klanglich und begriff nicht ähnlich seien und die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend seien, um Verwechslungsgefahr beim relevanten Verbraucher auszuschließen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).