Language of document : ECLI:EU:T:2008:488

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. November 2008(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Q2WEB – Ältere Gemeinschaftswortmarke QWEB und ältere Gemeinschaftsbildmarke QWEB Certified Site – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑242/07

Dieter Weiler, wohnhaft in Pulheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde, V. von Bomhard und A. Renck,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

IQNet Association – The International Certification Network mit Sitz in Bern (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Masetti Zannini de Concina, M. Bucarelli und P. Bodenham,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. März 2007 (Sache R 893/2005-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der CISQ Federazione Certificazione Italiana Sistemi di Qualità Aziendali, dann IQNet Association – The International Certification Network, und Herrn D. Weiler,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili, des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka (Berichterstatterin),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 6. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 5. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 5. März 2003 wurde für den Kläger, Herrn Dieter Weiler, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Wortmarke Q2WEB als Gemeinschaftsmarke unter der Nr. 2 418 150 eingetragen. Die Eintragung war am 22. Oktober 2001 beantragt worden.

2        Die Marke Q2WEB wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:

–        Klasse 9: „Computer und gespeicherte Computerprogramme, Computernetzprogramme“;

–        Klasse 35: „Sammeln von Daten“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation; Internetdienstleistungen, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten und Übermitteln von Informationen“;

–        Klasse 42: „Qualitätsprüfung, insbesondere Qualitätsprüfung eines Auftritts im Internet, auch im Intranet; Internetdienstleistungen, nämlich Konzeption, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten und -seiten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Pflege und Installation von Software; Consulting und Beratung im Bezug auf Computer und Computersoftware; Computervermietung, Vermietung von Computersoftware; Aktualisierung von Computersoftware, Leasing von Zugangszeit zu einer Computerdatenbank“.

3        Am 2. Dezember 2003 beantragte die CISQ Federazione Certificazione Italiana Sistemi di Qualità Aziendali (im Folgenden: CISQ) gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung die Nichtigerklärung der Marke Q2WEB.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf drei ältere Gemeinschaftsmarken gestützt, darunter die beiden folgenden Marken:

–        die Wortmarke QWEB, die am 24. Juli 2000 angemeldet und am 14. Juni 2002 unter der Nr. 1 772 078 für die zur Klasse 42 gehörende Dienstleistung „Zertifizierung von kommerziellen Internet-Sites, die keinen Zugang zu Datenbanken bereitstellen“ eingetragen wurde;

–        die Bildmarke QWEB Certified Site, die am 25. September 2000 angemeldet und am 20. November 2001 unter der Nr. 1 871 201 für die zur Klasse 35 gehörenden Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, auch über Internet, für wirtschaftliche und Werbezwecke“, die zur Klasse 38 gehörenden Dienstleistungen „Telekommunikation, Telekommunikationsdienste, auch über das Internet“ und die zur Klasse 42 gehörende Dienstleistung „Zertifizierung von Websites, die eine Geschäftstätigkeit abwickeln (auch über Internet)“ eingetragen wurde; diese Marke ist nachfolgend wiedergegeben:

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5        Der Antrag auf Nichtigerklärung war gegen alle von der Marke Q2WEB erfassten Waren und Dienstleistungen gerichtet.

6        Mit Entscheidung vom 9. Juni 2005 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung der Marke Q2WEB für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen statt.

7        Am 28. Juli 2005 legte der Kläger beim HABM gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 29. März 2007, die dem Kläger am 26. April 2007 zugestellt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die Verwechslungsgefahr in Anbetracht der Identität oder Ähnlichkeit der von der Marke Q2WEB und den Marken QWEB und QWEB Certified Site gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, der Ähnlichkeit dieser Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht und des Fehlens einer besonderen Unterscheidungskraft der Marken nachgewiesen sei.

9        Auf Antrag vom 12. März 2007 auf Eintragung des Rechtsübergangs an den älteren Marken, auf die der Antrag auf Nichtigerklärung von CISQ gestützt war, wurde die Streithelferin, die IQNet Association – The International Certification Network, am 21. Mai 2007 als Inhaberin dieser Marken in das Register des HABM eingetragen. Somit ist sie im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens an die Stelle von CISQ getreten.

 Anträge der Parteien

10      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Kosten dem HABM oder, im Falle des Beitritts der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, dem HABM und der Streithelferin aufzuerlegen.

11      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

12      Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

 Vorbringen der Parteien

13      Der Kläger trägt vor, dass die Verwechslungsgefahr nicht nachgewiesen sei.

14      Erstens seien die von der Marke Q2WEB und den Marken QWEB und QWEB Certified Site erfassten Waren und Dienstleistungen teilweise nicht ähnlich. Die mit der Marke Q2WEB gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen „Computer und gespeicherte Computerprogramme, Computernetzprogramme“ und „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Pflege und Installation von Software; Computervermietung, Vermietung von Computersoftware; Aktualisierung von Computersoftware, Leasing von Zugangszeit zu einer Computerdatenbank“ seien den von der älteren Marke QWEB Certified Site erfassten „Telekommunikationsdiensten“ nicht ähnlich. Bejahte man hier die Ähnlichkeit, führte dies zu einer ungerechtfertigten Überdehnung des Schutzbereichs der älteren Marke. Im Übrigen könnten weder die Tatsache, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Computerprogramme oder das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, die Voraussetzung zur Erbringung anderer Dienstleistungen, wie Telekommunikationsdiensten, schafften, noch der Umstand, dass ein Unternehmen üblicherweise auch andere als die von seiner Marke erfassten Waren anbiete, was hier nicht der Fall sei, allein eine solche Ähnlichkeit begründen. Dass zwischen Computern und Computerprogrammen einerseits und Telekommunikationsdiensten andererseits keine Ähnlichkeit bestehe, sei durch das Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM – Orange (MOBILIX) (T‑336/03, Slg. 2005, II‑4667, Randnr. 69), bestätigt worden.

15      Zweitens seien die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt unähnlich. Beim Vergleich sei auf ihre jeweils dominierenden Elemente abzustellen, nämlich die Buchstaben‑ und Zahlenkombination „Q2“ für die angefochtene Marke Q2WEB, den Buchstaben „Q“ für die Marke QWEB und die viereckige blaue Figur und den stilisierten grünen Buchstaben „Q“ für die Marke QWEB Certified Site, insbesondere weil das Element „WEB“ für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Die Marke Q2WEB und die Marken QWEB und QWEB Certified Site wiesen somit deutliche bildliche und klangliche Unterschiede auf und könnten in begrifflicher Hinsicht nicht miteinander verglichen werden.

16      Drittens sei, da die einander gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seien, die Verwechslungsgefahr nicht nachgewiesen. Jedenfalls sei, unabhängig vom Ähnlichkeitsgrad der in Rede stehenden Marken, die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der mit der Marke Q2WEB gekennzeichneten, oben in Randnr. 14 angeführten Waren und Dienstleistungen und den von der Marke QWEB Certified Site erfassten Telekommunikationsdiensten ausgeschlossen. Der Antrag auf Nichtigerklärung sei daher zurückzuweisen.

17      Das HABM und die Streithelferin sind der Auffassung, dass die Klage abzuweisen sei.

 Würdigung durch das Gericht

18      Gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 wird eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM für nichtig erklärt, wenn eine in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung genannte ältere Marke besteht und die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung erfüllt sind. „Ältere Marken“ sind gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Gemeinschaftsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden ist.

19      Der relative Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht dem in der letztgenannten Bestimmung geregelten relativen Eintragungshindernis. Die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ist daher auch im vorliegenden Zusammenhang einschlägig (Urteile des Gerichts vom 25. Mai 2005, TeleTech Holdings/HABM – Teletech International [TELETECH GLOBAL VENTURES], T‑288/03, Slg. 2005, II‑1767, Randnr. 75, und vom 16. Januar 2008, Inter-IKEA/HABM – Waibel [idea], T‑112/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

20      Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 32, und idea, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 32).

21      Ferner kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirkt, und die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Mülhens/HABM – Zirh International [ZIRH], T‑355/02, Slg. 2004, II‑791, Randnr. 41).

22      Im vorliegenden Fall bestreitet der Kläger nicht die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach sich im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den älteren Marken um Gemeinschaftsmarken handelt, die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten und Durchschnittsverbrauchern aus der Europäischen Union zusammensetzen, die normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig sind. Diese Feststellung ist somit als erwiesen anzusehen.

23      Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 23, und des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Cabrera Sánchez/HABM – Industrias Cárnicas Valle [el charcutero artesano], T‑242/06, Randnr. 40). Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen sind solche Waren oder Dienstleistungen, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, dass die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (Urteile des Gerichts vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM – Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T‑169/03, Slg. 2005, II‑685, Randnr. 60, und vom 15. März 2006, Eurodrive Services and Distribution/HABM – Gómez Frías [euroMASTER], T‑31/04, Randnr. 35).

24      Obwohl die Beschwerdekammer die Identität oder Ähnlichkeit aller von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen festgestellt hat, bestreitet der Kläger im vorliegenden Fall nur die von der Beschwerdekammer festgestellte Ähnlichkeit zwischen, einerseits, den von der Marke Q2WEB geschützten Waren „Computer und gespeicherte Computerprogramme, Computernetzprogramme“ der Klasse 9 und Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Pflege und Installation von Software; Computervermietung, Vermietung von Computersoftware; Aktualisierung von Computersoftware, Leasing von Zugangszeit zu einer Computerdatenbank“ der Klasse 42 (im Folgenden: in Rede stehende Waren und Dienstleistungen der Marke Q2WEB) und andererseits, den von der Marke QWEB Certified Site erfassten „Telekommunikationsdiensten“, die zur Klasse 38 gehören (im Folgenden: in Rede stehende Dienstleistungen der Marke QWEB Certified Site) (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Waren und Dienstleistungen). Nachfolgend wird somit allein die Begründetheit dieser Feststellung überprüft, da die nicht bestrittenen Feststellungen der Beschwerdekammer in Bezug auf die Identität oder die Ähnlichkeit der mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen als erwiesen anzusehen sind.

25      Hierzu ist festzustellen, dass alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Marke Q2WEB zusammen oder nacheinander genutzt und/oder erbracht werden können, um dem Verbraucher die in Rede stehende Dienstleistungen der Marke QWEB Certified Site zu erbringen. Insbesondere stellen, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, die Anbieter von Telekommunikationsdiensten, vor allem von über das Internet erbrachten Telekommunikationsdiensten wie den von der Marke QWEB Certified Site erfassten, ihren Kunden im Allgemeinen eine Software sowie u. a. die Pflege und Aktualisierung dieser Software zur Verfügung, so dass eine Wichtigkeit dieser Software für die Inanspruchnahme der erbrachten Telekommunikationsleistung angenommen werden kann, und Software und Dienstleistungen dieser Art gehören zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Marke Q2WEB. Außerdem werden Computer zunehmend für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten benutzt und sind jedenfalls unerlässlich, um Telekommunikationsdiensten über das Internet zu erbringen. Somit können die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Marke Q2WEB einerseits und die in Rede stehenden Dienstleistungen der Marke QWEB Certified Site andererseits als einander ergänzend im Sinne der oben in Randnr. 23 angeführten Rechtsprechung betrachtet werden.

26      Darüber hinaus haben sie zumindest einen gemeinsamen Verwendungszweck, nämlich die Befriedigung der Bedürfnisse ihrer Nutzer auf dem Gebiet der Telekommunikation, sei es durch die Erbringung der Telekommunikationsdienste selbst oder sei es durch die Lieferung der für die Telekommunikation notwendigen Materialien oder Programme, deren Installation, Pflege und Aktualisierung sowie gegebenenfalls durch die Vermietung des für die Telekommunikation notwendigen Computers oder auch durch die Möglichkeit des Zugangs zu einer Onlinehilfe-Datenbank, die für die optimale Nutzung der Telekommunikationsdienste nützlich sein kann.

27      Im Übrigen können, wie die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt hat, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen über dieselben Vertriebskanäle angeboten werden. Es handelt sich insbesondere um auf IT‑Waren und -Dienstleistungen spezialisierte Geschäfte, in denen gewöhnlich auch die Möglichkeit angeboten wird, bestimmte Telekommunikationsdienste zu abonnieren. Die Tatsache, dass Waren und Dienstleistungen häufig in spezialisierten Geschäften vermarktet werden, ist aber ein bei der Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigender Faktor (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 45).

28      Wenn auch die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht besonders hoch ist, ist somit der Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass Ähnlichkeit zwischen ihnen bestehe, kein Fehler unterlaufen; dies gilt auch in Bezug auf Computer. Die Beschwerdekammer hat im Übrigen anerkannt, dass zwischen Computern und Telekommunikationsdiensten ein geringerer Ähnlichkeitsgrad vorliege als zwischen diesen Diensten und den anderen von der Marke Q2WEB erfassten Waren der Klasse 9.

29      Die vom Kläger vorgebrachten Argumente vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Zunächst ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Beschwerdekammer eine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entgegen der Behauptung des Klägers nicht allein aufgrund der Tatsache angenommen hat, dass diese Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen angeboten werden könnten oder dass einige von ihnen Voraussetzung für die Lieferung oder Erbringung der anderen seien.

30      Sodann trifft es zwar zu, dass dann, wenn eine ältere Marke Dienstleistungen mit einem sehr weiten Anwendungsbereich kennzeichnet, eine entfernte Beziehung zwischen diesen Dienstleistungen und den Waren oder Dienstleistungen, die von der mit dem Antrag auf Nichtigerklärung angegriffenen Marke erfasst werden, keine Ähnlichkeit zwischen ihnen begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil euroMASTER, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 37). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Aus dem vorstehend durchgeführten Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ergibt sich, dass die von der Marke QWEB Certified Site erfassten Dienstleistungen keinen sehr weiten Anwendungsbereich haben, dass sie die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Marke Q2WEB ergänzen, dass sie mit diesen dieselben spezialisierten Vertriebskanäle teilen können und dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in gewissem Umfang einen gemeinsamen Verwendungszweck haben. Zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen besteht somit nicht nur eine entfernte Beziehung. Vielmehr ist die Bejahung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, die ihre Ähnlichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 belegen, und bewirkt folglich keine ungerechtfertigte Ausdehnung des der Marke QWEB Certified Site gewährten Schutzes über den Schutzumfang hinaus, den der Gemeinschaftsgesetzgeber ihr gewähren wollte.

31      Schließlich ist das Urteil MOBILIX (oben in Randnr. 14 angeführt) entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Fall nicht maßgebend. Zwar hat das Gericht dort in Randnr. 69 ausgeführt: „In allen Fällen eine Ähnlichkeit [zwischen Waren und Dienstleistungen] zu bejahen, in denen die ältere Marke Computer erfasst und die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen den Einsatz von Computern einschließen können, liefe … auf eine Überdehnung des Schutzbereichs hinaus, den der Gesetzgeber dem Inhaber einer Marke gewährt“. Jedoch ging es dem Gericht darum, mit dieser Feststellung ein Vorbringen zurückzuweisen, dem zufolge alle für eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Bezug zu den von einer älteren Marke erfassten Computern und Computerprogrammen haben könnten und deshalb ähnlich seien.

32      Auch wenn die Waren und Dienstleistungen, um die es im Entscheidungssachverhalt des Urteils MOBILIX (oben in Randnr. 14 angeführt) ging, zwar die „Telekommunikation“ der Klasse 38 einschlossen, gehörten zu ihnen doch auch zahlreiche Waren der Klassen 9 und 16 wie Antennen, Strahler und Parabolantennen, Batterien, Signalinstrumente und Telefonkarten sowie verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42 wie Beratungsdienstleistungen in Bezug auf geschäftliche Organisation und wissenschaftliche und industrielle Forschung. Ferner stellte das Gericht in Randnr. 69 dieses Urteils fest, dass die Anmeldung „ausschließlich auf die Telekommunikation in ihren verschiedenen Formen gerichtet [sei], während im Rahmen der älteren Eintragung auf keine Tätigkeit dieses Bereichs Bezug genommen worden sei“. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sowohl die Marke Q2WEB als auch die Marke QWEB Certified Site Telekommunikationsdienste und dabei die Marke QWEB Certified Site insbesondere über das Internet und damit über Computer erbrachte Telekommunikationsdienste umfassen. Außerdem wurde im vorliegenden Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, das Bestehen der in Rede stehenden Ähnlichkeit nicht allein aufgrund der Tatsache angenommen, dass die von der Marke Q2WEB umfassten Computer oder Dienstleistungen mit den in Rede stehenden Dienstleistungen der Marke QWEB Certified Site genutzt werden können.

33      Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken ist daran zu erinnern, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit dieser Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 23, und des Gerichts vom 23. Mai 2007, Henkel/HABM – SERCA [COR], T‑342/05, Randnr. 38).

34      Was insbesondere den Vergleich einer Wortmarke mit einer Bildmarke angeht, kann nach der Rechtsprechung eine zusammengesetzte Marke als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. Das bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnrn. 33 und 34, und vom 8. Februar 2007, Quelle/HABM – Nars Cosmetics [NARS], T‑88/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).

35      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden. (Urteile des Gerichts in der Rechtssache MATRATZEN, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 34 und 35, und vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg. 2007, II‑757, Randnr. 97). Zwar wird das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominantes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen. Jedoch bedeutet die geringe Unterscheidungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke nicht zwangsläufig, dass es nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, Slg. 2006, II‑1677, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung].

36      Im Übrigen kann das Vorhandensein von speziell und originell gestalteten Bildbestandteilen in einem der Zeichen zur Folge haben, dass jedes Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorruft (Urteile des Gerichts vom 24. November 2005, Simonds Farsons Cisk/HABM – Spa Monopole [KINJI by SPA], T‑3/04, Slg. 2005, II‑4837, Randnr. 48, und idea, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 56).

37      Im vorliegenden Fall stehen sich die Wortmarke Q2WEB einerseits und die Wortmarke QWEB sowie die oben in der Randnr. 4 wiedergegebene Bildmarke QWEB Certified Site andererseits gegenüber.

38      Im Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Auffassung darf beim Vergleich dieser Marken nicht allein auf die oben in der Randnr. 15 erwähnten, von ihm als dominierend angesehenen Elemente abgestellt werden. Zum einen ist es nämlich auch dann, wenn ein Bestandteil einer Wortmarke nicht als den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominierend angesehen werden kann, nicht ausgeschlossen, dass dieser Bestandteil in dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und daher bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und der Verwechslungsgefahr nicht außer Acht gelassen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C‑120/04, Slg. 2005, I‑8551, Randnrn. 30 bis 37). Zum anderen kann es für die Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke im von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, OHMI/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).

39      Was die Wortmarken Q2WEB und QWEB angeht, so ist festzustellen, dass das Element „WEB“, obwohl es isoliert und getrennt von den in ihrer Gesamtheit betrachteten Marken für die von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend wäre, nicht als im von den Marken hervorgerufenen Gesamteindruck vernachlässigbar angesehen werden kann. Dieses Element nimmt sowohl den Buchstaben und dem Klang nach als auch hinsichtlich seines Bedeutungsgehalts einen bedeutenden Platz innerhalb dieser Marken ein und stellt daher einen ihrer wesentlichen Bestandteile dar. Beim Vergleich der Marken Q2WEB und QWEB ist somit jede von ihnen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.

40      Wenn im Fall der Marke QWEB Certified Site der Buchstabe „Q“ und die viereckige blaue Figur als dominierende Elemente angesehen werden können, so gilt dasselbe für das Element „WEB“, das im Vordergrund steht und aus relativ großen Großbuchstaben besteht. Somit ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung das Element „WEB“ in dem von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht zu vernachlässigen. Etwas anderes gilt allerdings für das Element „Certified Site“, das wie ein erläuternder Zusatz erscheint, der in im Vergleich zur als Ganzes betrachteten Marke relativ kleinen Buchstaben und in einer hellen Farbe geschrieben ist, die sich wenig von seinem himmelblauen Hintergrund abhebt. Beim Vergleich dieser Marke mit der Marke Q2WEB ist somit zu berücksichtigen, dass der von ihr hervorgerufene Gesamteindruck von ihren Elementen „Q“ und „WEB“ sowie von der viereckigen blauen Figur dominiert wird.

41      Hieraus folgt, dass die Marken Q2WEB und QWEB entgegen der Auffassung des Klägers zum einen bedeutende bildliche Ähnlichkeiten aufweisen, da die in der Marke Q2WEB enthaltene Ziffer „2“ den einzigen Unterschied darstellt. Zum anderen wird in klanglicher Hinsicht die Ziffer „2“ zwar zwangsläufig ausgesprochen und bildet damit einen gewissen klanglichen Unterschied zwischen diesen Marken, doch wird diese Ziffer in mehreren Sprachen der Gemeinschaft einsilbig ausgesprochen und erzeugt einen sehr kurzen Klang. Damit reicht, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dieser klangliche Unterschied nicht aus, um die Ähnlichkeit der Marken, die sich aus ihren gemeinsamen Elementen „Q“ und „WEB“ ergibt, zu kompensieren. In begrifflicher Hinsicht schließlich nehmen beide Marken über das Element „WEB“ auf das Internet und über den Buchstaben „Q“ möglicherweise auf den Begriff Qualität oder ganz einfach auf einen Buchstaben des Alphabets Bezug. Sie sind also auch in begrifflicher Hinsicht ähnlich, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat. Folglich sind die Marken Q2WEB und QWEB insgesamt ähnlich.

42      Was die Marken Q2WEB und QWEB Certified Site betrifft, so weisen sie zwar bestimmte Unterschiede im bildlicher Hinsicht auf, doch ist daran zu erinnern, dass der erläuternde Zusatz „Certified Site“ den Gesamteindruck, den diese Marke bei Durchschnittsverbraucher hervorruft, nicht prägen kann. Darüber hinaus enthält die Marke QWEB Certified Site keine speziell und originell gestalteten Bildbestandteile, da ihre Bildbestandteile im Wesentlichen aus geringfügig gestalteten Wortelementen bestehen und die verwendeten Formen und Farben allenfalls konventionell sind. Somit sind diese beiden Marken trotz bestimmter Unterschiede bildlich insgesamt ähnlich, da beide die Elemente „Q“ und „WEB“ enthalten. Sie weisen aufgrund derselben gemeinsamen Elemente und der Tatsache, dass das als bloßer erläuternder Zusatz erscheinende Element „Certified Site“ bei der Aussprache der älteren Bildmarke durch den Verbraucher wahrscheinlich außer Betracht gelassen wird, auch in klanglicher Hinsicht Ähnlichkeiten auf. In begrifflicher Hinsicht schließlich ist festzustellen, dass diese Marken insofern ähnlich sind, als sie beide auf das Internet hinweisen und möglicherweise auf den Begriff Qualität oder einen Buchstaben des Alphabets. Folglich sind die Marken Q2WEB und QWEB Certified Site insgesamt ähnlich.

43      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Ähnlichkeit besteht.

44      Was die Verwechslungsgefahr angeht, ist daran zu erinnern, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken umfassten Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind und dass zwischen der Marke Q2WEB und den Marken QWEB und QWEB Certified Site bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit besteht. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für Verkehrskreise bestimmt sind, die sich aus Fachleuten und normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzen. Im Übrigen bestreitet der Kläger nicht die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die Marken über normale Unterscheidungskraft verfügen. Hieraus folgt, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen der Marke Q2WEB einerseits und den Marken QWEB und QWEB Certified Site andererseits Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besteht.

45      Nach alledem ist der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

46      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Dieter Weiler trägt die Kosten.

Tiili

Dehousse

Wiszniewska-Białecka

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. November 2008.

Unterschriften


* Verfahrenerfahrenssprache: Deutsch.