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Klage, eingereicht am 28. Juni 2011 - Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-343/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Ree, B. Koopman und C. Schillemans)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 1 des Beschlusses 2011/244/EU der Europäischen Kommission vom 15. April 2011, bekannt gegeben am 18. April 2011, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit Art. 1 dieses Beschlusses die Niederlande und den Ausschluss eines Betrags von 22 691 407,79 Euro von der Finanzierung betrifft, der bei den in den Jahren 2006 bis 2008 angemeldeten Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorgenommen wurde,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, dass die Kommission im Beschluss 2011/244/EU alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bedrucken von Verpackungen ungeachtet von Art und Zweck dieses Bedruckens als Erzeugungskosten im Sinne von Anhang II der Verordnung Nr. 1433/20031 betrachtet und diese Kosten auf diese Weise nicht für die Gemeinschaftsfinanzierung berücksichtigt habe. Die niederländische Regierung stellt sich auf den Standpunkt, dass das Bedrucken von Verpackungen mit einer Handelsmarke oder -bezeichnung von Erzeugerorganisationen, das auch Werbezwecken diene, als allgemeine Verkaufsförderung und/oder Verkaufsförderung für Qualitätsmarken und Verkaufsförderung für Handelsbezeichnungen/Handelsmarken von Erzeugerorganisationen zu betrachten sei. Die Kosten derartiger Aktionen kämen sehr wohl gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1433/2003 für die Finanzierung in Betracht.

Ferner habe die Kommission mit dem Beschluss 2011/244/EU die Ausgaben der Erzeugerorganisation FresQ im Rahmen der operationellen Programme mit der Begründung vollständig von der Finanzierung ausgeschlossen, dass diese Erzeugerorganisation nicht die Anerkennungsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 2200/962 erfülle. Die Kommission stützt diese Ansicht auf die Feststellung, dass einzelne Verkaufstochterorganisationen von FresQ ausschließlich die Erzeugung eines Erzeugers absetzten und dass FresQ als Folge des vermeintlichen Einflusses dieses Erzeugers auf die Verkaufstochterorganisation nicht mehr ihre zentrale Leitungsaufgabe in Bezug auf Absatz und Preisbildung erfülle. Die niederländische Regierung tritt dieser Ansicht und der damit verbundenen Schlussfolgerung entgegen, dass die niederländischen Behörden die Anerkennung der Erzeugerorganisation FresQ hätten widerrufen müssen.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/19993 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/20054 in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 2200/96 und Art. 8 in Verbindung mit Anhang I Nrn. 8 und 9 der Verordnung Nr. 1433/2003 durch Behandlung der Ausgaben für das Bedrucken von Verpackungen als allgemeine Erzeugungskosten und demzufolge Ausschluss von der Finanzierung.

2.    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 sowie den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1432/2003 durch die Schlussfolgerung, dass die Anerkennungskriterien von der Erzeugerorganisationen FresQ nicht beachtet worden seien.

3.    Dritter, hilfsweise vorgetragener Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung Nr. 1432/2003 dadurch, dass die gesamte Unterstützung, die FresQ in den Verkaufssaisonzeiten 2004 bis 2007 erhalten habe, nicht für die Mitfinanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht gezogen werde.

4.    Vierter, weiter hilfsweise vorgetragener Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Höhe der finanziellen Berichtigung außer Verhältnis zum tatsächlichen finanziellen Risiko des Landwirtschaftsfonds stehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe (ABl. L 203, S. 25).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

4 - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).