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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Januar 2014 – Stichting Sona und Nao/Kommission

(Rechtssache T-505/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Zehnter Europäischer Entwicklungsfonds – Durchführungsbestimmungen – Niederländische Antillen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Zulässigkeit)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Antragstellerinnen: Stichting Sona (Curaçao, Niederländische Antillen) und Nao NV (Curaçao) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens, K. Beirnaert und A. Van Vaerenbergh)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek, G. Wils und S. Pardo Quintillán)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission, die International Management Group als beauftragte Stelle im Rahmen der indirekten zentralen Verwaltung von Ressourcen für die Durchführung des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Niederländischen Antillen nach Maßgabe des zehnten Europäischen Entwicklungsfonds zu benennen und Antrag, der Kommission vorläufig aufzugeben, redliche Verhandlungen mit den Antragstellerinnen zu führen im Hinblick auf den Abschluss einer Delegationsvereinbarung, die der zuerst genannten Antragstellerin die Durchführungsaufgaben des zehnten Europäischen Entwicklungsfonds hinsichtlich der Niederländischen Antillen bis zur Vorlage des abschließenden Berichts des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung am Ende der Untersuchung hinsichtlich des Entwässerungsprojekts auf der Insel Bonnaire anvertraut

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.