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Klage, eingereicht am 25. April 2012 - European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis/Europäisches Polizeiamt (Europol)

(Rechtssache T-183/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung des Europäischen Polizeiamts (Europol) vom 16. Februar 2012, mit der die Rahmenvereinbarung im offenen Ausschreibungsverfahren Nr. D/C3/1104 an die Capgemini Nederland BV vergeben wurde, für nichtig zu erklären;

Europol aufzugeben, den ihnen durch die entgangene Chance, dass die Rahmenvereinbarung an sie vergeben wird, entstandenen Schaden, der auf 161 887 Euro zuzüglich Zinsen ab Verkündung des Urteil beziffert wird, zu ersetzen;

Europol sämtliche Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Klägerinnen ist die angefochtene Entscheidung nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, weil Europol während des Ausschreibungsverfahrens zahlreiche Vergabekriterien für die Bewertung sowohl des technischen als auch des wirtschaftlichen Angebots der Bieter unter unverhohlenem Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung Nr. 1605/20022, der Durchführungsverordnung Nr. 2342/2002 und die ständige Rechtsprechung abgeändert habe.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.