Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2014 – Spraylat/ECHA
(Rechtssache T-177/12)1
(REACH – Gebühr für die Registrierung eines Stoffes – Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – Fehler bei der Angabe der Größe des Unternehmens – Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird – Verhältnismäßigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Spraylat GmbH (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Fischer)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, A. Iber und C. Schultheiss im Beistand von Rechtsanwältin M. Kuschewsky)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Düsterhaus und E. Manhaeve, dann B. Eggers und M. Manhaeve)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Rechnung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), mit der die Höhe der gegen die Klägerin festgesetzten Verwaltungsgebühr bestimmt wird (Rechnung Nr. 10030371), hilfsweise Nichtigerklärung der Entscheidung SME (2012) 1145 der ECHA vom 15. Februar 2012, mit der festgestellt wird, dass die Klägerin nicht die Bedingungen für eine Ermäßigung des Entgelts für kleine und mittlere Unternehmen erfüllt, und mit der eine Verwaltungsgebühr gegen sie festgesetzt wird
Tenor
Die Entscheidung SME (2012) 1445 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 15. Februar 2012 und die von der ECHA am 21. Februar 2012 ausgestellte Rechnung Nr. 10030371 werden für nichtig erklärt.
Die ECHA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Spraylat GmbH.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 174 vom 16.6.2012.