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Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 - El Gazaerly/Rat

(Rechtssache T-266/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Naglaa Abdallah El Gazaerly (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Pannick, QC [Queen's Counsel], R. Lööf, Barrister und M. O'Kane, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63) für nichtig zu erklären, soweit er auf sie Anwendung findet,

die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4), mit der der Beschluss 2011/172/GASP des Rates umgesetzt wird, für nichtig zu erklären, soweit sie auf sie Anwendung findet,

den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu verurteilen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Art. 29 EUV sei eine falsche und/oder unzureichende Rechtsgrundlage für den Beschluss 2011/172/GASP des Rates, da

der oben genannte Beschluss kein außenpolitisches Ziel verfolge,

der Erlass eines solchen Beschlusses (und der Verordnung [EU] Nr. 270/2011 des Rates) einen Ermessensmissbrauch darstelle, und

die Aufnahme de Klägerin in den Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates (und der entsprechenden Verordnung) irrational gewesen sei.

Zweiter Klagegrund: Die Einbeziehung der Klägerin in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates verletze ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz.

Dritter Klagegrund: Die Einbeziehung der Klägerin in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Vierter Klagegrund: Die Klägerin habe unmittelbar aufgrund des Erlasses des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates Schäden erlitten, die von der Union wiedergutzumachen seien.

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