Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. Mai 2015 –
Swatch/HABM – Panavision Europe (SWATCHBALL)
(Rechtssache T‑71/14)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SWATCHBALL – Gemeinschaftswort‑ und ‑bildmarken und internationale Wort‑ und Bildmarken SWATCH und swatch – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 17-21)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken – Wortmarke SWATCHBALL – Wort‑ und Bildmarken SWATCH und swatch (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 23-25, 32, 33, 36)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2013 (Sache R 470/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Swatch AG und der Panavision Europe Ltd |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Swatch AG trägt die Kosten. |