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Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 28. April 2023 – M.M. als Erbe von M.R./Ministero della Difesa

(Rechtssache C-278/23, Biltena1 )

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: M.M. als Erbe von M.R.

Kassationsbeschwerdegegner: Ministero della Difesa

Vorlagefragen

Ist Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates1 vom 28. Juni 1999 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der italienischen in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1023 von 1969 und in Art. 1 des Ministerialerlasses vom 20. Dezember 1971 entgegensteht, die die Erteilung jährlicher Lehraufträge (im Sinne von Art. 7 des Ministerialerlasses vom 20. Dezember 1971 „für höchstens ein Schuljahr“) für nicht militärische Fächer an Schulen, Instituten und Einrichtungen der Marine und der Luftwaffe an nicht von der staatlichen Verwaltung beschäftigtes Zivilpersonal ohne die Angabe sachlicher Gründe, die ihre Verlängerung rechtfertigen (ausdrücklich vorgesehen in Art. 4 des Ministerialerlasses, der eine Kürzung des Gehalts für den zweiten Auftrag vorsieht), die maximale Gesamtdauer der befristeten Verträge und die Höchstzahl der Verlängerungen vorsieht, ohne diesen Lehrkräften die Möglichkeit einzuräumen, Ersatz für den infolge einer solchen Verlängerung eventuell erlittenen Schaden zu erhalten, wobei es im Übrigen keine Planstellen für Lehrkräfte an diesen Schulen gibt, in die sie eingewiesen werden könnten?

Stellen die organisatorischen Erfordernisse des Systems der Institute, Schulen und Einrichtungen der Marine und der Luftwaffe sachliche Gründe im Sinne von Paragraf 5 Abs. 1 der EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 dar, die geeignet sind, eine Regelung wie die oben genannte italienische mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, die für die Erteilung von Lehraufträgen an Personal, das nicht zu diesen Instituten, Schulen und militärischen Einrichtungen gehört, keine Bedingungen für den Rückgriff auf befristete Arbeitsverhältnisse gemäß der Richtlinie 1999/70/EG und der ihr beigefügten Rahmenvereinbarung festlegt und keinen Anspruch auf Schadensersatz vorsieht?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).