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Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. Januar 2024 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione – Italien) – M. M. als Rechtsnachfolger von M. R./Ministero della Difesa

(Rechtssache C-278/231 , Biltena2

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 5 – Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Aufeinanderfolgende Verträge – Verbot der Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in einen unbefristeten Vertrag – Lehrtätigkeiten in nicht militärischen Fächern an Militärschulen)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: M. M. als Rechtsnachfolger von M. R.

Kassationsbeschwerdegegner: Ministero della Difesa

Tenor

Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die ziviles Personal, das an Militärschulen mit dem Unterricht in nicht militärischen Fächern betraut ist, von der Anwendung der Vorschriften ausschließt, mit denen die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge geahndet werden soll, sofern diese Regelung keine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Verträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden. Gründe im Zusammenhang mit den organisatorischen Anforderungen dieser Schulen können keine „sachlichen Gründe“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen, die die Verlängerung solcher Verträge mit diesem Personal, das mit dem Unterricht in solchen Fächern betraut ist, rechtfertigen.

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1     ABl. C 261 vom 24.7.2023.

1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht