Language of document : ECLI:EU:T:2023:101

Klage, eingereicht am 25. Januar 2006 - Trioplast Wittenheim / Kommission

(Rechtssache T-26/06)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Trioplast Wittenheim AS (Wittenheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tommy Pettersson)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 Buchstabe g der Entscheidung, soweit es um den Zeitraum geht, für den der Klägerin die Zuwiderhandlung vorgeworfen wird;

teilweise Nichtigerklärung von Artikel 2 Buchstabe f der Entscheidung, soweit es um den Betrag der der Klägerin auferlegten Geldbuße geht, hilfsweise Herabsetzung der Geldbuße;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung K(2005)4634 endg. der Kommission in der Sache COMP/F/38.354 - Industrielle Sackverpackungen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) Klage erhoben, mit der gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 17,85 Mio. Euro festgesetzt worden war, weil sie nach Ansicht der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 81 EG an wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auf den Märkten für industrielle Sackverpackungen in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden beteiligt war.

Die Klägerin bestreitet nicht, an den wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen bis zum 23. März 1999 beteiligt gewesen zu sein. Sie macht aber geltend, dass sie die Zuwiderhandlung im März 1999 beendet habe, als der neue Eigentümer der Klägerin, die Trioplast Industrier, von diesen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen Kenntnis erhalten habe. Die Kommission habe folglich die Dauer der Zuwiderhandlung des Unternehmens falsch beurteilt.

Außerdem macht die Klägerin zur Schwere der Zuwiderhandlung geltend, dass die Kommission gegen das Unternehmen angesichts seines Marktanteils im Vergleich zu den anderen beteiligten Unternehmen einen zu hohen Grundbetrag festgesetzt habe.

Weiter macht die Klägerin zur Stützung ihrer Klage geltend, die Kommission habe für die Bestimmung der Geldbuße eine falsche Berechnungsmethode angewandt. Sie hätte eine andere Methode anwenden müssen, bei der berücksichtigt worden wäre, dass die Zuwiderhandlung sich über drei verschiedene Zeitabschnitte erstreckt habe, da die Klägerin während der Dauer der Zuwiderhandlung drei verschiedenen Unternehmen (St. Gobain, FLS und Trioplast Industrier) gehört habe. Die Methode der Kommission habe zur Folge gehabt, dass der gegen FLS und Trioplast Industrier gesamtschuldnerisch festgesetzte Betrag die Höhe der gegen die Klägerin insgesamt festgesetzten Geldbuße übersteige, und FLS und Trioplast Industrier faktisch auch für die Zeit, in der sie nicht Eigentümer der Klägerin gewesen seien, die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße auferlegt worden sei.

Außerdem hätte die Kommission bei der Zuwiderhandlung der Klägerin mildernde Umstände berücksichtigen müssen, da das Unternehmen bei der Zuwiderhandlung nur eine kleine und passive Rolle gespielt habe. Außerdem hätte die Kommission die 10 %-Regel nach der Verordnung Nr. 1/20031 berücksichtigen und ihr nach der Kronzeugenregelung einen höheren Nachlass gewähren müssen, als sie es in der Entscheidung getan habe.

Schließlich habe die Kommission die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verletzt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).