Language of document : ECLI:EU:C:2024:269

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 21. März 2024(1)

Verbundene Rechtssachen C498/22 bis C500/22

Novo Banco SA – Sucursal en España,

Banco de Portugal,

Fundo de Resolução

gegen

C. F. O. (C498/22),

J. M. F. T.,

M. H. D. S. (C499/22)

und

Proyectos, Obras y Servicios de Badajoz SL (C500/22)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Art. 3 und 6 – Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut – Rückübertragung auf das Kreditinstitut, das der Sanierungsmaßnahme unterliegt – Lex concursus – Wirkung einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Gegenseitige Anerkennung – Wirkung einer Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung der Sanierungsmaßnahme – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 17, 21, 38 und 47 – Eigentumsrecht – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Verbraucherschutz – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie Gleichheitsgrundsatz und Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln“






I.      Einleitung

1.        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten(2) sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(3) in Verbindung mit den Art. 17, 21, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(4) sowie den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

2.        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Novo Banco SA – Sucursal en España (im Folgenden: Novo Banco Spanien), unterstützt durch die Banco de Portugal (portugiesische Zentralbank) und den Fundo de Resolução (Abwicklungsfonds, Portugal), und mehreren Kunden von Novo Banco Spanien, die Rechtsnachfolgerin der Banco Espírito Santo SA – Sucursal en España (im Folgenden: BES Spanien) – einer Zweigstelle des portugiesischen Kreditinstituts Banco Espírito Santo SA (im Folgenden: BES), deren Rechtsnachfolgerin infolge der Sanierungsmaßnahmen der portugiesischen Zentralbank die Novo Banco SA geworden war – ist. Die Ersuchen beziehen sich auf die Auswirkungen dieser Sanierungsmaßnahmen auf verschiedene Verträge über Finanzprodukte und ‑dienstleistungen.

3.        Ich werde dem Gerichtshof erstens vorschlagen, zu entscheiden, dass sich das Fehlen der in Art. 6 der Richtlinie 2001/24 vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung, die es Dritten ermöglichen soll, im Herkunftsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Sanierungsmaßnahme einzulegen, nicht auf die Wirkungen der gegenseitigen Anerkennung dieser Maßnahme in den Aufnahmemitgliedstaaten auswirkt. Zweitens werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zu entscheiden, dass sich Einzelpersonen gegenüber einer Brückenbank, die im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme gegründet worden ist, nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen können. Drittens werde ich dem Gericht vorschlagen, zu entscheiden, dass Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit einem Vertrag auf der Passivseite einer Bank belassen werden können, die Gegenstand einer Sanierungsmaßnahme in Form der Gründung einer Brückenbank ist, auf die nur bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übertragen werden.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Richtlinie 93/13

4.        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

2.      Richtlinie 2001/24

5.        In den Erwägungsgründen 4, 6, 7, 11, 12 und 16 der Richtlinie 2001/24 heißt es:

„(4)      Es wäre besonders unangebracht, auf [die] Einheit, die das Kreditinstitut und seine Zweigstellen bilden, zu verzichten, wenn Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder ein Liquidationsverfahren zu eröffnen ist.

(6)      Den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats muss die alleinige Befugnis zur Anordnung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieses Mitgliedstaats übertragen werden. Da die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten schwierig ist, empfiehlt sich die Einführung der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten im Falle von Maßnahmen, die ein einzelner Mitgliedstaat trifft, um die Lebensfähigkeit der von ihm zugelassenen Kreditinstitute wiederherzustellen.

(7)      Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die von den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats angeordneten Maßnahmen zur Sanierung von Kreditinstituten und die Maßnahmen, die von den durch diese Behörden oder Gerichte mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Organen ergriffen werden, in allen Mitgliedstaaten wirksam werden …

(11)      Eine öffentliche Bekanntmachung zur Unterrichtung Dritter über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist in den Mitgliedstaaten, in denen sich Zweigstellen befinden, notwendig, wenn diese Maßnahmen die Ausübung einiger ihrer Rechte beeinträchtigen könnten.

(12)      Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger in Bezug auf ihre Möglichkeit, Rechtsbehelfe einzulegen, macht es erforderlich, dass die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Gläubiger des Aufnahmemitgliedstaats ihr Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wahrnehmen können.

(16)      Die Gleichbehandlung der Gläubiger erfordert, dass das Kreditinstitut nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität liquidiert wird, was die ausschließliche Zuständigkeit der Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sowie die Anerkennung ihrer Entscheidungen voraussetzt, die in den übrigen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität die gleichen Wirkungen wie im Herkunftsmitgliedstaat entfalten können müssen, sofern [diese] Richtlinie nichts anderes vorsieht.“

6.        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24 sieht vor:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf Kreditinstitute und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichtete Zweigstellen im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 3 der Richtlinie 2000/12/EG[(5)] vorbehaltlich der dort in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen und Ausnahmen.“

7.        Gemäß Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24 gelten als „Sanierungsmaßnahmen“ „Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben“.

8.        Titel II („Sanierungsmaßnahmen“) dieser Richtlinie umfasst die Art. 3 bis 8.

9.        Art. 3 („Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen – Anwendbares Recht“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Allein die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sind befugt, über die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in einem Kreditinstitut, einschließlich seiner Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden.

(2)      Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

Sie sind nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der gesamten [Europäischen Union] ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind.

Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten [Union] wirksam, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, wirksam sind.“

10.      Art. 6 („Öffentliche Bekanntmachung“) der Richtlinie 2001/24 hat folgenden Wortlaut:

„(1)      Kann die Durchführung der gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 beschlossenen Sanierungsmaßnahmen die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen und können in dem Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die diese Maßnahme anordnet, eingelegt werden, so veröffentlichen die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats, der Verwalter oder jede andere im Herkunftsmitgliedstaat dazu ermächtigte Person im Amtsblatt der [Europäischen Union(6)] und in zwei überregionalen Zeitungen jedes Aufnahmemitgliedstaats einen Auszug aus der Entscheidung, um vor allem das rechtzeitige Einlegen der Rechtsbehelfe zu ermöglichen.

(2)      Der in Absatz 1 genannte Auszug aus der Entscheidung ist so rasch wie möglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der [Europäischen Union] und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes Aufnahmemitgliedstaats zu senden.

(4)      In dem zu veröffentlichenden Auszug aus der Entscheidung sind in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genauen Anschriften der Behörden oder des Gerichts anzugeben, von denen/dem die Rechtsbehelfe zu prüfen sind.

(5)      Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen einschlägige Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.“

11.      Art. 7 („Pflicht zur Unterrichtung der bekannten Gläubiger und Recht auf Forderungsanmeldung“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vor, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden, oder dass die Maßnahme den Gläubigern, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in diesem Staat haben, mitgeteilt werden muss, so werden von den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats oder dem Verwalter außerdem die bekannten Gläubiger, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach den in Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten informiert.“

12.      Gemäß Art. 23 Abs. 1 der genannten Richtlinie wird die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstituts aufzurechnen, von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstituts maßgeblichen Recht zulässig ist.

13.      Art. 32 („Anhängige Rechtsstreitigkeiten“) derselben Richtlinie bestimmt:

„Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.“

3.      Richtlinie 2014/59/EU

14.      Art. 83 („Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden“) Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU(7) bestimmt:

„(4)      Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 69, 70 und 71, zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung, und zwar:

a)      auf ihrer offiziellen Website,

b)      auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) und auf der Website der [Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA)],

c)      auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts,

d)      wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG[(8)].

(5)      Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, sorgt die Abwicklungsbehörde dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 4 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.“

15.      Art. 117 („Änderung der Richtlinie [2001/24]“) Nr. 1 der Richtlinie 2014/59 sieht die Anfügung eines Abs. 5 in Art. 1 der Richtlinie 2001/24 vor, wonach „Artikel 4 und 7 dieser Richtlinie … keine Anwendung [finden,] sofern Artikel 83 der Richtlinie [2014/59] gilt“.

16.      Gemäß Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 war die Frist für deren Umsetzung auf den 31. Dezember 2014 festgelegt.

17.      Nach ihrem Art. 131 ist diese Richtlinie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, also am 2. Juli 2014, in Kraft getreten.

B.      Spanisches Recht

18.      Art. 19 Abs. 1 der Ley 6/2005 sobre saneamiento y liquidación de las entidades de crédito (Gesetz 6/2005 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten)(9) vom 22. April 2005, mit der die Richtlinie 2001/24 in spanisches Recht umgesetzt wurde, sieht vor:

„Wenn gegenüber einem Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat … zugelassen ist und mindestens eine Zweigstelle in Spanien hat oder dort Dienstleistungen erbringt, eine Sanierungsmaßnahme getroffen oder ein Liquidationsverfahren eröffnet wurde, ist diese Maßnahme oder dieses Verfahren in Spanien ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, sobald dies in dem Mitgliedstaat der Fall ist, in dem die Maßnahme getroffen oder das Verfahren eröffnet wurde.“

C.      Portugiesisches Recht

19.      Die Artikel 145-C ff. des Regime Geral das Instituições de Crédito e Sociedas Financeiras (Allgemeine Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzunternehmen), die durch das Decreto-Lei no 31-A/2012 (Gesetzesdekret Nr. 31-A/2012)(10) vom 10. Februar 2012 eingeführt wurden, regeln die Maßnahmen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzunternehmen.

III. Sachverhalt der Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

A.      Rechtssache C498/22

20.      Am 11. Dezember 2006 schloss C. F. O. als Verbraucher mit BES Spanien ein hypothekarisch besichertes Darlehen ab, das eine Mindestzinsklausel oder „Floor“-Klausel von 2 % enthielt.

21.      Mit Urteil vom 9. Mai 2013 stellte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) fest, dass solche Mindestzinsklauseln aufgrund mangelnder Transparenz missbräuchlich seien. Auf eine Aufforderung von C. F. O. an BES Spanien, die in seinem Hypothekendarlehensvertrag enthaltene Mindestzinsklausel nicht mehr anzuwenden, stellte BES Spanien die Anwendung dieser Klausel ab Juni 2013 ein.

22.      In Anwendung der allgemeinen Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzunternehmen und im Kontext der ernsten finanziellen Schwierigkeiten von BES erließ der Verwaltungsrat der portugiesischen Zentralbank mit Entscheidung vom 3. August 2014, die durch Entscheidung vom 11. August 2014 geändert wurde (im Folgenden: Entscheidung von August 2014), Maßnahmen zur sogenannten „Abwicklung“ dieses Kreditinstituts.

23.      Mit dieser Entscheidung beschloss die portugiesische Zentralbank, eine Brückenbank – Novo Banco – zu gründen, auf die die in Anhang 2 der Entscheidung beschriebenen Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und anderen, nicht zu den Vermögenswerten gehörenden Bestandteile von BES übertragen wurden.

24.      Zu den von der Übertragung auf Novo Banco ausgenommenen Verbindlichkeiten gehörten u. a. „Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die auf Betrug oder der Verletzung regulatorischer, strafrechtlicher oder administrativer Bestimmungen oder Entscheidungen beruhen“.

25.      Infolge dieser Übertragung wurde Novo Banco Spanien zum Hypothekengläubiger des am 11. Dezember 2006 abgeschlossenen Darlehens und begann, C. F. O. die monatlichen Raten für die Rückzahlung des Darlehens in Rechnung zu stellen.

26.      Am 3. Oktober 2014 veröffentlichte die Banco de España (spanische Zentralbank) eine Bekanntmachung im Boletín Oficial del Estado, in der mitgeteilt wurde, dass die portugiesische Zentralbank durch die Entscheidung von August 2014 auf BES eine Abwicklungsmaßnahme angewandt habe, die in der teilweisen Übertragung des Geschäftsbetriebs auf die Brückenbank Novo Banco bestehe, die den normalen Geschäftsbetrieb von BES ohne Unterbrechung weiterführen werde, wobei diese Maßnahme als Sanierungsmaßnahme im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/24 gelte.

27.      Am 29. Dezember 2015 erließ die portugiesische Zentralbank zwei Entscheidungen zur Änderung und Klarstellung von Anhang 2 der Entscheidung von August 2014 (im Folgenden: Entscheidungen vom 29. Dezember 2015), in denen es u. a. hieß, dass ab diesem Tag „Forderungen und Entschädigungen im Zusammenhang mit der angeblichen Nichtigkeit bestimmter Klauseln von Darlehensverträgen, in denen BES der Darlehensgeber war“, nicht an Novo Banco abgetreten worden seien.

28.      Im Januar 2017 forderte C. F. O. von Novo Banco Spanien die Rückerstattung der Beträge, die BES Spanien in Anwendung der Mindestzinsklausel seines Hypothekendarlehens eingezogen hatte.

29.      Mit Schreiben vom 21. März 2017 wies Novo Banco diese Forderung mit der Begründung zurück, dass die Bank bei den Informationen über die Mindestzinsklausel, die am 24. November 2006, d. h. vor Unterzeichnung der notariellen Urkunde über das Hypothekendarlehen, unterzeichnet worden sei, volle Transparenz habe walten lassen.

30.      Am 4. Mai 2017 erhob C. F. O. gegen Novo Banco Spanien Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der in dem mit BES Spanien abgeschlossenen Hypothekendarlehen enthaltenen Mindestzinsklausel wegen Missbräuchlichkeit und auf Verurteilung von Novo Banco Spanien, ihm die in Anwendung dieser Klausel zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

31.      Novo Banco Spanien trat der Klage mit der Einrede fehlender Passivlegitimation entgegen und begründet das damit, dass die Forderung, die möglicherweise zugunsten von C. F. O. entstanden sei und in der Rückerstattung der Beträge bestehe, die BES Spanien im Rahmen der Anwendung der Mindestzinsklausel eingezogen habe, durch die von der portugiesischen Zentralbank gegenüber BES ergriffenen Sanierungsmaßnahmen nicht auf Novo Banco übergegangen sei.

32.      Sowohl das Gericht des ersten Rechtszugs als auch in der Berufungsinstanz die Audiencia Provincial (Provinzgericht, Spanien) wiesen die von Novo Banco Spanien erhobene Einrede zurück und gaben der Klage von C. F. O. statt.

33.      Novo Banco Spanien legte ein Rechtsmittel beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) ein, das dem Antrag der portugiesischen Zentralbank und des Abwicklungsfonds auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung des Rechtsmittels stattgab.

34.      In einem ersten Schritt weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Entscheidungen der portugiesischen Zentralbank von August 2014 und vom 29. Dezember 2015, auch wenn sie als Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/24 gelten würden(11) und Dritte berühren könnten, entgegen den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie nicht öffentlich bekannt gemacht worden seien. Die von der portugiesischen Zentralbank auf ihrer Website in englischer und portugiesischer Sprache bereitgestellten sowie den spanischen Medien übermittelten Informationen über die Krise von BES und die Gründung von Novo Banco seien insoweit sehr allgemein gehalten und ermöglichten es den betroffenen Kunden nicht, die von der Vermögensübertragung ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu identifizieren und sich der Einschränkung ihrer Rechte, die dieser Ausschluss mit sich bringe, bewusst zu werden. Überdies erfülle auch die von der spanischen Zentralbank veröffentlichte und in Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte Bekanntmachung nicht die in dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen.

35.      Das Fehlen einer öffentlichen Bekanntmachung in der von der Bestimmung geforderten Form habe nahezu sämtliche in Spanien ansässigen Kunden von BES Spanien daran gehindert, gegen die Entscheidungen der portugiesischen Zentralbank zu klagen, und sie veranlasst, Klagen gegen Novo Banco Spanien zu erheben, in deren Verlauf sich diese jedoch auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen habe, weil die Sanierungsmaßnahmen nicht die Verpflichtung übertragen hätten, die von den betroffenen Kunden gezahlten Beträge wegen Anwendung einer missbräuchlichen Klausel zurückzuerstatten.

36.      Das vorlegende Gericht bezweifelt, dass Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2001/24, wonach die Sanierungsmaßnahmen unabhängig von den in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung vorgesehenen Bekanntmachungsmaßnahmen Anwendung finden und wirksam sind, ein längeres Versäumnis abdecken kann, Einschränkungen oder den Entzug von Rechten, die diese Maßnahmen den Kunden des betreffenden Unternehmens auferlegen, sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und deren Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen.

37.      Daher fragt es sich, ob die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 festgelegte Verpflichtung, die Wirkungen der im Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen Sanierungsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen, mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, dem in deren Art. 21 Abs. 2 vorgesehenen Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang stehen kann, wenn solche Maßnahmen nicht in der nach Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie erforderlichen Weise veröffentlicht worden sind.

38.      In einem zweiten Schritt stellt das vorlegende Gericht fest, dass die Antwort von Novo Banco Spanien auf die Beschwerde von C. F. O. den Übergang der Haftung für die Verbindlichkeiten, insbesondere die Verpflichtung zur Rückerstattung der von C. F. O. infolge der Anwendung einer später als missbräuchlich angesehenen Mindestzinsklausel an BES Spanien gezahlten Beträge, nicht in Frage stelle. Vielmehr habe Novo Banco Spanien inhaltlich geantwortet und betont, dass die Bank zu einem Zeitpunkt, zu dem sie vom Abwicklungsfonds kontrolliert worden sei, bei dem es sich selbst um eine öffentliche Einrichtung handle, die der portugiesischen Zentralbank unterstehe, „volle Transparenz [habe] walten lassen“. Demnach habe C. F. O. seine Klage mit der zuversichtlichen Einschätzung erhoben, dass Novo Banco Spanien als Zweigstelle eines Bankinstituts, das von einer in Anwendung des Unionsrechts handelnden Behörde kontrolliert werde, im Hypothekendarlehensvertrag die Position des Darlehensgebers einnehme.

39.      Folglich fragt sich dieses Gericht, ob die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 festgelegte Verpflichtung zur Anerkennung der Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen in einem Fall, in dem ein Verbraucher, der seinen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat hat, ein berechtigtes Vertrauen in das Verhalten der von einer Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kontrollierten Brückenbank setzen konnte, mit Art. 47 der Charta und dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht.

40.      In einem dritten Schritt hegt das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob die sich aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergebende Aufspaltung des Vertragsverhältnisses, nämlich dass der Verbraucher an seine Verpflichtungen gegenüber Novo Banco Spanien gebunden ist und an diese die monatlichen Raten für das ursprünglich mit BES Spanien abgeschlossene Hypothekendarlehen zahlt, während Novo Banco Spanien gleichzeitig von der Verpflichtung befreit ist, die Beträge zurückzuerstatten, die BES Spanien in Anwendung der Mindestzinsklausel eingezogen hat, was dazu führt, dass der Verbraucher an diese missbräuchliche Klausel gebunden ist, da er die Beträge unter Berücksichtigung der Insolvenz von BES von dieser nicht zurückerhalten könnte, im Hinblick auf das Unionsrecht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, rechtmäßig ist. Diese Situation könne einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Verbrauchers darstellen, der gegen Art. 17 der Charta verstoße.

41.      In diesem Zusammenhang hält es das vorlegende Gericht für fragwürdig, dass die Verbraucherrechte der Stabilität des Finanzsystems nicht vorgehen(12).

42.      Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta, dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 21 Abs. 2 der Charta eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die nicht gemäß den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie öffentlich bekannt gemacht worden ist, in einem Aufnahmemitgliedstaat führt?

2.      Ist mit dem Grundrecht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in einem Aufnahmemitgliedstaat führt, wenn diese Entscheidung von der Übertragung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und einer Reihe von Vermögenswerten der zu sanierenden Bank auf eine Brückenbank bestimmte Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken ausgeschlossen hat und das spätere Verhalten der Brückenbank, die unter der Kontrolle einer das Unionsrecht anwendenden Behörde steht, bei den Kunden des Aufnahmemitgliedstaats das berechtigte Vertrauen begründet hat, sie habe die Passiva (Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten) der zu sanierenden Bank gegenüber diesen Kunden übernommen?

3.      Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta, dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Art. 38 der Charta, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, durch die eine „Brückenbank“ in die Gläubigerstellung eines Hypothekendarlehensvertrags eintritt, jedoch die Verpflichtung zur Rückerstattung der von der Bank aufgrund der Anwendung einer missbräuchlichen Klausel eingezogenen Beträge an den Darlehensnehmer (Verbraucher) bei der zahlungsunfähigen Bank verbleibt?

B.      Rechtssache C499/22

43.      J. M. F. T. und M. H. D. S. eröffneten ein Wertpapierkonto und schlossen mit BES Spanien einen Vertrag über die Verwaltung von Anlageportfolios ab. Am 3. Oktober 2007 schlossen sie mit BES Spanien einen atypischen Finanzkontrakt (im Folgenden: AFC) ab, der am 11. Oktober 2014 – dem Tag, an dem er von Novo Banco, die zwischenzeitlich die Rechtsnachfolge von BES angetreten hatte, gekündigt und abgewickelt wurde – auslief. Darüber hinaus schlossen sie am 28. April 2008 mit BES Spanien einen Vertrag über ein strukturiertes Finanzprodukt ab, der am 28. April 2013 endete und von BES Spanien mit Verlust abgewickelt wurde.

44.      Im August 2014 erhielt J. M. F. T. mehrere Mitteilungen von Novo Banco, in denen von der Kontinuität der Bankbeziehungen zwischen den Kunden von BES Spanien und der neuen Einrichtung Novo Banco Spanien infolge der von der portugiesischen Zentralbank gegenüber BES getroffenen Entscheidungen sowie vom Finanzstatus des AFC die Rede war.

45.      Am 17. April 2017 verklagten J. M. F. T. und M. H. D. S. Novo Banco und beantragten die Nichtigerklärung der beiden Finanzverträge wegen Irrtums beim Vertragsschluss aufgrund mangelhafter Aufklärung durch BES sowie die wechselseitige Rückerstattung der beiderseits erhaltenen Beträge zuzüglich Zinsen ab dem Datum der jeweiligen Zahlung, hilfsweise Schadensersatz für die durch den Erwerb der beiden Finanzprodukte erlittenen Verluste zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab Zustellung der Klage.

46.      Novo Banco Spanien trat der Klage mit der Einrede fehlender Passivlegitimation entgegen und begründete das damit, dass die Forderung, die möglicherweise zugunsten von J. M. F. T. und M. H. D. S. entstanden sei und in der Rückerstattung der von ihnen für die Finanzprodukte gezahlten Beträge aufgrund der möglichen Nichtigkeit der Verträge oder in der Entschädigung für die Verluste bestehe, die dadurch entstanden seien, dass sie nicht über die Risiken der fraglichen Finanzinstrumente aufgeklärt worden seien, durch die von der portugiesischen Zentralbank gegenüber BES ergriffenen Sanierungsmaßnahmen nicht auf Novo Banco übergegangen sei.

47.      Der Klage wurde im ersten Rechtszug stattgegeben.

48.      Auf die Berufung von Novo Banco Spanien hin gab die Audiencia Provincial (Provinzgericht) der Berufung statt, soweit sie den am 28. April 2008 geschlossenen Vertrag betraf, weil dieser Vertrag von BES Spanien am 28. April 2013, also vor Gründung von Novo Banco im Rahmen der Maßnahmen zur Sanierung von BES, liquidiert worden sei. Es handle sich somit um ein Geschäft, dessen Wirkungen bereits im Vorfeld der Maßnahmen erschöpft gewesen seien, so dass keine Verpflichtung oder Haftung aus diesem Vertrag auf Novo Banco übertragen worden sei.

49.      Dagegen wies die Audiencia Provincial (Provinzgericht) die Berufung zurück, soweit sie sich auf den AFC bezog, dessen Verwaltung und Abwicklung im Oktober 2014 von Novo Banco übernommen worden waren. Dieses Gericht stellte darüber hinaus fest, dass mit der Entscheidung von August 2014 kein strukturiertes Produkt wie der AFC, sondern von BES‑Instituten ausgegebene Schuldinstrumente von der Übertragung ausgeschlossen worden seien. Es fügte hinzu, dass die in den späteren Entscheidungen der portugiesischen Zentralbank vorgenommenen Klarstellungen keine Auswirkungen hätten, da der Vertrag zuvor für abgelaufen erklärt und abgewickelt worden sei.

50.      Mit Rechtsmitteln gegen dieses Urteil befasst, die J. M. F. T. und M. H. D. S. einerseits und Novo Banco Spanien, unterstützt durch die portugiesische Zentralbank und den Abwicklungsfonds, andererseits einlegten, begründet das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) sein Vorabentscheidungsersuchen auf dieselbe Weise wie in der Rechtssache C‑498/22(13).

51.      Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta, dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 21 Abs. 2 der Charta eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die nicht gemäß den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie öffentlich bekannt gemacht worden ist, in einem Aufnahmemitgliedstaat führt?

2.      Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in einem Aufnahmemitgliedstaat führt, wenn diese Entscheidung von der Übertragung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und einer Reihe von Vermögenswerten der zu sanierenden Bank auf eine Brückenbank bestimmte Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken ausgeschlossen hat und das spätere Verhalten der Brückenbank, die unter der Kontrolle einer das Unionsrecht anwendenden Behörde steht, bei den Kunden des Aufnahmemitgliedstaats das berechtigte Vertrauen begründet hat, sie habe die Passiva (Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten) der zu sanierenden Bank gegenüber diesen Kunden übernommen?

3.      Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta, dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Art. 38 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, durch die eine Brückenbank in die jeweilige Gläubigerposition der von der zu sanierenden Bank eingegangenen Vertragsbeziehungen eintritt, während die Verpflichtung zur Rückerstattung der vom Kunden gezahlten Beträge, wenn Verträge wegen Irrtums beim Vertragsabschluss aufgrund mangelhafter Aufklärung durch die Bank für nichtig erklärt werden, bei der zahlungsunfähigen Bank verbleibt?

C.      Rechtssache C500/22

52.      Am 17. November 2014 erwarb die Gesellschaft Proyectos, Obras y Servicios de Badajoz SL (im Folgenden: POSB) auf dem Sekundärmarkt eine vorrangige Schuldverschreibung „Senior Bond NB 6,875 % maturity July 2016“, die am 15. Juli 2016 ablief.

53.      Diese Schuldverschreibung war von BES ausgegeben worden; zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch POSB über eine Investmentfirma gehörte das nicht nachrangige Schuldinstrument aber zum Vermögen von Novo Banco, auf die es gemäß der Entscheidung von August 2014 übertragen worden war.

54.      Im Juli 2015 zahlte Novo Banco POSB Zinsen aus der Schuldverschreibung für das Laufzeitjahr 2014‑2015.

55.      Als am 15. Juli 2016 die Laufzeit der Anlage endete, zahlte Novo Bank POSB weder die Zinsen für das Laufzeitjahr 2015‑2016 noch zahlte sie ihr die Schuldverschreibung zum Nennwert zurück.

56.      Auf deren Beschwerde hin erklärte Novo Banco, dass die Zahlungsverweigerung auf den Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 beruhe, mit denen die mit der Schuldverschreibung verbundenen Passiva von Novo Banco auf BES „rückübertragen“ worden seien. Diese Entscheidungen sahen nämlich u. a. die „Rückübertragung“ nicht nachrangiger Anleihen von Novo Banco auf BES vor, darunter die Rechte und Haftungsrisiken, die sich u. a. aus den „Senior Bond NB 6,875 % maturity July 2016“ ergeben.

57.      Am 25. Juni 2017 erhob POSB gegen Novo Banco Klage auf Zahlung der Zinsen der Schuldverschreibung für das Laufzeitjahr 2015‑2016 und auf Rückzahlung des Betrags, der dem Nennwert der Schuldverschreibung entspricht.

58.      Novo Banco trat der Klage mit der Einrede fehlender Passivlegitimation entgegen und begründet das damit, dass die mit dieser Schuldverschreibung verbundenen Passiva auf BES „rückübertragen“ worden seien.

59.      Sowohl das im ersten Rechtszug angerufene Gericht als auch in der Berufungsinstanz die Audiencia Provincial (Provinzgericht) wiesen die von Novo Banco erhobene Einrede zurück und gaben der Klage statt.

60.      Mit einem Rechtsmittel von Novo Banco Spanien, unterstützt durch die portugiesische Zentralbank und den Abwicklungsfonds, befasst, stellt das Tribunal supremo (Oberster Gerichtshof) u. a. fest, dass der Besitz einer vorrangig zu bedienenden Schuldverschreibung POSB den Schutz des in Art. 17 der Charta anerkannten Grundrechts auf Eigentum verleihe. Eine „Rückübertragung“ der mit dieser Schuldverschreibung verbundenen Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten auf BES würde in der Praxis zu einem Entzug des Eigentumsrechts führen, da es sich bei BES um eine nicht lebensfähige Bank handle, der ihre Vermögenswerte entzogen worden seien. Ein solcher Entzug ohne rechtzeitige und gerechte Entschädigung könne auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellen(14).

61.      Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta, dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 21 Abs. 2 der Charta eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die nicht gemäß den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie öffentlich bekannt gemacht worden ist, in einem Aufnahmemitgliedstaat führt?

2.      Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, mit der einer zahlungsunfähigen Bank, gegen die Abwicklungsmaßnahmen angeordnet wurden, die Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken aus einer vorrangig zu bedienenden Schuldverschreibung rückübertragen worden sind, die ein Dritter zu einem Zeitpunkt erworben hatte, als sich diese Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken noch im Vermögen der Brückenbank befanden?

62.      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. September 2022 sind die Rechtssachen C‑498/22, C‑499/22 und C‑500/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

63.      C. F. O., J. M. F. T. und M. H. D. S., Novo Banco Spanien, die portugiesische Zentralbank, die spanische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

64.      C. F. O., POSB, Novo Banco Spanien, die portugiesische Zentralbank, die spanische und die portugiesische Regierung sowie der Rat der Europäischen Union, die Kommission und das Europäische Parlament haben an der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 teilgenommen, in der sie die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen beantwortet haben.

IV.    Würdigung

A.      Zur jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C498/22, C499/22 und C500/22

65.      In jeder der drei Rechtssachen fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta, dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 21 Abs. 2 der Charta eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar ist, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die nicht gemäß den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie öffentlich bekannt gemacht worden ist, in einem Aufnahmemitgliedstaat führt.

66.      Mit anderen Worten möchte das vorlegende Gericht wissen, wie es sich auswirkt, wenn die in diesem Art. 6 vorgesehene Veröffentlichung des Auszugs aus der nationalen Entscheidung über die Anordnung der Sanierungsmaßnahme durch die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats, den Verwalter oder jede andere im Herkunftsmitgliedstaat dazu ermächtigte Person im Amtsblatt und in zwei überregionalen Zeitungen jedes Aufnahmemitgliedstaats unterbleibt.

67.      Zunächst ist klarzustellen, dass diese Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24 unter zwei Voraussetzungen erfolgen muss: Zum einen muss die Sanierungsmaßnahme die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen können, und zum anderen müssen im Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die diese Maßnahme anordnet, eingelegt werden können. Beide Voraussetzungen scheinen im vorliegenden Fall erfüllt zu sein, da es in Portugal einen Rechtsbehelf gegen die Sanierungsmaßnahme gibt(15) und es sich bei den Klägern der Ausgangsverfahren um Gläubiger handelt, die durch diese Maßnahme beeinträchtigt sind.

68.      Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut des besagten Art. 6 Abs. 1, dass die Veröffentlichung das Recht der Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten schützen soll, beim zuständigen Gericht im Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen die Sanierungsmaßnahme einzulegen, da der Absatz mit den Worten „um vor allem das rechtzeitige Einlegen der Rechtsbehelfe zu ermöglichen“ endet.

69.      Schließlich könnte die Verwendung des Plurals sowie der Wortlaut der Erwägungsgründe 11 und 12 der Richtlinie 2001/24 darauf hindeuten, dass sämtliche Rechtsbehelfe der Gläubiger – gegen die Sanierungsmaßnahme selbst, aber auch gegen ihren Schuldner – geschützt werden sollten. Die Voraussetzung im Zusammenhang mit dem Vorhandensein eines Rechtsbehelfs gegen die Sanierungsmaßnahme lässt jedoch keinen umfassenden Blick auf die Rechte auf Rechtsbehelfe zu, die durch die Veröffentlichung geschützt werden sollen. Die Veröffentlichung ist nämlich nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es im Herkunftsmitgliedstaat keinen Rechtsbehelf gegen die Sanierungsmaßnahme gibt. Die Gläubiger haben aber auch in diesem Fall Rechte, die sie gegen ihren Schuldner geltend machen können. Die Auslegung, wonach es sich bei den fraglichen Rechtsbehelfen um solche handelt, die sich gegen die Sanierungsmaßnahme richten, und nicht um alle möglichen Rechtsbehelfe der Gläubiger gegen das Kreditinstitut oder die Brückenbank, wird durch die Art der Informationen, die nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2001/24 veröffentlicht werden müssen, nämlich ein Auszug aus der Entscheidung, in dem „Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genauen Anschriften der Behörden oder des Gerichts [angegeben werden], vor denen/dem die Rechtsbehelfe zu prüfen sind“, noch verstärkt.

70.      Allein eine solche Auslegung kann die Kohärenz mit den in Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2001/24 aufgestellten Grundsätzen gewährleisten. Aus der erstgenannten Bestimmung ergibt sich, dass die Sanierungsmaßnahmen in der gesamten Union ohne weitere Formalität, und zwar auch gegenüber Dritten, uneingeschränkt wirksam sind, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, wirksam sind. In der zweiten Bestimmung heißt es, dass die Sanierungsmaßnahmen unabhängig von den in Art. 6 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Veröffentlichungen Anwendung finden und gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam sind.

71.      In diesen Grundsätzen kommt konkret das Ziel der Richtlinie 2001/24 zum Ausdruck, die eine Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung der Wirkungen einer in einem Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen Sanierungsmaßnahme in den anderen Aufnahmemitgliedstaaten ist, in denen sich Zweigstellen befinden, was die Anwendung der Grundsätze der Einheit und der Universalität des Verfahrens (ein einziges zuständiges Gericht und ein einziges anwendbares Recht, nämlich das des Herkunftsmitgliedstaats) zur Folge hat(16), von einigen Ausnahmen abgesehen, u. a. im Fall von Verfahren, die im Aufnahmemitgliedstaat anhängig sind und für die weiterhin ausschließlich das Recht des Aufnahmemitgliedstaats gilt(17).

72.      Zudem wird eine individuelle Mitteilung an die Gläubiger gemäß Art. 7 dieser Richtlinie nur dann verlangt, wenn die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vorsehen, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden, oder dass die Sanierungsmaßnahme den Gläubigern, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in diesem Staat haben, mitgeteilt werden muss. Daraus folgt, dass die Mitteilung, worauf ich bereits in den Nrn. 68 und 69 der vorliegenden Schlussanträge hingewiesen habe, nicht darauf abzielt, sämtliche Rechtsbehelfe der Gläubiger gegen den Schuldner zu schützen, sondern sicherzustellen, dass diese Gläubiger ihre Rechte im Rahmen der Sanierungsmaßnahme nach dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats geltend machen können.

73.      Daher geht es in der Richtlinie 2001/24 in der Regel nicht um die individuellen Rechtsbehelfe der Gläubiger gegen das Kreditinstitut oder die Brückenbank im Fall einer Sanierungsmaßnahme, es sei denn, es handelt sich um bestimmte Verträge oder Rechte (u. a. Arbeitsverträge, Rechte an einem unbeweglichen Gegenstand, der in einem öffentlichen Register eingetragen ist, bestimmte dingliche Rechte, Rechte aus einem Eigentumsvorbehalt(18)) oder um einen anhängigen Rechtsstreit, für den weiterhin das Recht des Aufnahmemitgliedstaats gilt, in dem der Rechtsstreit anhängig ist(19).

74.      In den Ausgangsrechtssachen ist die gemäß Art. 6 dieser Richtlinie erforderliche öffentliche Bekanntmachung unstreitig nicht erfolgt, so dass sich die Frage nach der Sanktion für die fehlende Veröffentlichung stellt.

75.      Von den verschiedenen Streithelfern vor dem Gerichtshof werden mehrere Hypothesen aufgestellt. Einige tragen vor, die Sanierungsmaßnahme entfalte bei fehlender öffentlicher Bekanntmachung außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats keine Wirkungen. Die Kommission fügt hinzu, dass diese Sanktion erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gelte, die mit den durch die Fristen für die Veröffentlichung im Amtsblatt bedingten Zwängen zusammenhänge. Andere tragen vor, das Fehlen einer im Einklang mit Art. 6 der Richtlinie 2001/24 stehenden öffentlichen Bekanntmachung habe keine Auswirkungen, da eine Bekanntmachung nach Art. 83 der Richtlinie 2014/59 erfolgt sei.

76.      Meines Erachtens läuft die erste Hypothese im Zusammenhang mit den fehlenden Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen in den Aufnahmemitgliedstaaten dem Wortlaut der Richtlinie 2001/24 zuwider und entspricht nicht deren Ziel, die gegenseitige Anerkennung dieser Maßnahmen mit der daraus folgenden Anwendung der Grundsätze der Einheit und der Universalität der Verfahren zu gewährleisten. Zudem ist es nicht denkbar, dass Wirkungen sofort eintreten, aber nur für eine „gewisse Zeit“ anhalten, nämlich die Zeit, die für die Veröffentlichung im Amtsblatt benötigt wird. Denn bei fehlender oder verspäteter Veröffentlichung wäre es unmöglich, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die gegenseitige Anerkennung ihre Wirkungen verlöre. Daher liefe diese ungefähre Frist den Zielen der Richtlinie 2001/24 zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit von Kreditinstituten unmittelbar zuwider(20).

77.      Auch die zweite Hypothese, die darin besteht, die in Art. 6 der Richtlinie 2001/24 vorgesehene öffentliche Bekanntmachung durch die in Art. 83 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59 vorgesehene Bekanntmachung zu ersetzen, scheint mir nicht mit Art. 117 der letztgenannten Richtlinie vereinbar zu sein, der Art. 1 der Richtlinie 2001/24 ändert und in einem neuen Abs. 5 klarstellt, dass die „Artikel 4 und 7 dieser Richtlinie … keine Anwendung finden, sofern Artikel 83 der Richtlinie [2014/59] gilt“. Folglich hat die öffentliche Bekanntmachung nach Art. 6 der Richtlinie 2001/24 im Umkehrschluss selbst dann stattzufinden, wenn die in Art. 83 der Richtlinie 2014/59 vorgesehene Bekanntmachung erfolgt. Dementsprechend ist die Frage, ob die Richtlinie 2014/59 im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, irrelevant.

78.      Im Übrigen ist es in Ermangelung einer näheren unionsrechtlichen Verfahrensregelung zur Durchsetzung eines Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)(21).

79.      Wie ich bereits dargelegt habe, gewährleistet die in Art. 6 der Richtlinie 2001/24 vorgesehene öffentliche Bekanntmachung den Schutz des Rechts, die Sanierungsmaßnahme aufgrund der mit dieser Richtlinie umgesetzten gegenseitigen Anerkennung vor dem Gericht des Herkunftsmitgliedstaats anzufechten. Für den Fall, dass ein solcher Rechtsbehelf von den Klägern der Ausgangsverfahren eingelegt wird, müssten die portugiesischen Gerichte das Fehlen der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 6 bei der Beurteilung berücksichtigen, ob es die Ausübung dieses Rechtsbehelfs nach den nationalen Vorschriften über die Frist für die Ausübung von Rechtsbehelfen gegen derartige Entscheidungen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert hat.

80.      Die vorstehende Analyse wird durch eine Analyse der Entstehungsgeschichte von Art. 6 der Richtlinie 2001/24 untermauert. Im ursprünglichen Entwurf des Rates(22) wurden nämlich erstens die Veröffentlichung im Amtsblatt und die individuellen Mitteilungen den zuständigen Behörden des Landes überlassen, in dem das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz hat. Zweitens wurde darauf hingewiesen, dass die Sanierungsmaßnahmen unabhängig von den Publizitätsmaßnahmen angewandt würden und gegenüber den Gläubigern voll wirksam seien. Drittens liefen die Rechtsbehelfsfristen – außer im Fall einer individuellen Mitteilung – ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt. Daher ist den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie – anders als im ursprünglichen Entwurf – der Beginn der Rechtsbehelfsfrist überlassen worden, wenn auch unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität.

81.      Der Rat und das Parlament haben in der mündlichen Verhandlung das Wort ergriffen und daran erinnert, dass die Richtlinie 2001/24 das Ergebnis 15-jähriger Verhandlungen sei und Harmonisierungsmaßnahmen erst in der Richtlinie 2014/59 getroffen worden seien. Sie haben zum einen hinzugefügt, dass der eingeführte Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung darauf abziele, eine schnelle und kohärente Umsetzung von Notfallmaßnahmen zur Vermeidung von Kettenreaktionen zu ermöglichen sowie die Stabilität des Finanzsystems(23), u. a. die Kontinuität der wesentlichen Funktionen der Bank und den Schutz öffentlicher Gelder, zu gewährleisten, und zum anderen, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, die ergriffenen Maßnahmen ausreichend bekannt zu machen. Sie haben klargestellt, dass die durch Art. 83 Abs. 4 dieser Richtlinie angeordnete Publizität angemessen sei, um Dritte in anderen Mitgliedstaaten zu informieren. Ihr Beitrag zielte darauf ab, die Vereinbarkeit der durch die Richtlinie 2001/24 eingeführten Mechanismen mit dem Primärrecht zu belegen.

82.      Die von mir vorgeschlagene Auslegung der Art. 3 und 6 der Richtlinie 2001/24 zeigt diese Vereinbarkeit auf(24).

83.      Auch wenn mit der in Art. 6 der Richtlinie 2001/24 vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung keine Rechte auf andere Rechtsbehelfe als einen gegen die Sanierungsmaßnahme gerichteten Rechtsbehelf geschützt werden sollen, befinden sich die Kläger der Ausgangsverfahren in einer Situation, die unter das Unionsrecht fällt. Die durch diese Richtlinie umgesetzte gegenseitige Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen hat nämlich zu einer Ausdehnung der Wirkungen der Gründung der Brückenbank Novo Banco in Portugal auf deren spanische Zweigstelle geführt, wobei diese Gründung lediglich mit einer teilweisen Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von BES auf die Brückenbank und ihre Zweigstellen einhergegangen ist. In diesem Sinne sind die Rechte der Kläger der Ausgangsverfahren beeinträchtigt worden, da ihre angeblichen Forderungen letztlich nicht auf die spanische Zweigstelle der Brückenbank – Novo Banco Spanien – übergegangen sind. Dementsprechend können sie sich auf das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und das in Art. 21 Abs. 2 der Charta geforderte Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit berufen.

84.      Bezüglich des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit der durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle insbesondere erfordert, dass der Betroffene seine Rechte unter bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, beim zuständigen Gericht eine Klage gegen eine bestimmte Einrichtung zu erheben(25).

85.      In Ermangelung einer im Unionsrecht vorgesehenen Sanktion für das Unterlassen einer öffentlichen Bekanntmachung wie der in Art. 6 der Richtlinie 2001/24 vorgesehenen, die, wie ich in Erinnerung rufen möchte, nicht darauf abzielt, alle Gläubiger über die Modalitäten ihrer Rechtsbehelfe gegen das Kreditinstitut zu informieren, ist es Sache der Gerichte, ihr nationales Recht anzuwenden und innerhalb der durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gesetzten Grenzen sämtliche verfügbaren Informationen zu berücksichtigen, die geeignet sind, die Entscheidung des Gläubigers zu beleuchten.

86.      Zunächst sieht eine Bestimmung des spanischen Rechts, worauf die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen hingewiesen hat, im Fall einer Sanierungsmaßnahme gegen ein Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in Spanien eine Veröffentlichung im Boletín Oficial del Estado vor(26). Sodann sind die Kunden in den Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22 durch die Schreiben von Novo Banco, in denen ihnen die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit einer Bank angekündigt wurde, die von den Unwägbarkeiten, die die Lebensfähigkeit von BES bedrohten, nicht betroffen war, informiert worden. Schließlich müssen die nationalen Gerichte die nach Art. 83 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59 veröffentlichten Informationen unabhängig von der Frage, ob diese Richtlinie im vorliegenden Fall anwendbar ist, bei der Beurteilung berücksichtigen, ob der Einzelne in der Lage gewesen ist, sich über die Ausübung eines Rechtsbehelfs klar zu werden.

87.      Als sich der Gerichtshof in einer anderen Rechtssache im Zusammenhang mit der Gründung der Brückenbank Novo Banco zu einem Verfahren geäußert hat, das an dem Tag anhängig war, an dem die Forderung, um die es im betreffenden Rechtsstreit ging, durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Einlegung des Rechtsbehelfs auf BES „zurückübertragen“ worden war, hat er entschieden, dass der Einzelne am 4. Februar 2015 über alle Informationen verfügt hatte, die erforderlich waren, um in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob er Klage erheben sollte, und um mit Sicherheit festzustellen, gegen wen diese Klage zu richten war(27). Bei dieser Gelegenheit hat der Gerichtshof darüber hinaus anerkannt, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Möglichkeit hat, die auf Sanierungsmaßnahmen anwendbaren Regelungen auch rückwirkend zu ändern(28). Er ist gleichwohl zu dem Schluss gekommen, dass Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 der Richtlinie 2001/24 im Licht von Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass die Wirkungen der zweiten Sanierungsmaßnahme, mit der die Forderung rückwirkend auf BES „zurückübertragen“ worden war, ohne weitere Voraussetzungen anerkannt werden, wenn diese Anerkennung dazu führt, dass Novo Banco rückwirkend ihre Passivlegitimation für das anhängige Verfahren verliert, wodurch bereits zugunsten der Klägerin ergangene gerichtliche Entscheidungen in Frage gestellt werden(29).

88.      Die Klagen in den Ausgangsrechtssachen sind jedoch in einem ganz anderen Kontext – weil nach Bestimmung des Schuldners der angeblichen Forderungen durch die Sanierungsmaßnahmen (einschließlich der Entscheidungen vom 29. Dezember 2015) – und damit in einem konsolidierten und einschlägigen Rechtsrahmen vor den spanischen Gerichten erhoben worden. Es war dementsprechend Sache der Kläger der Ausgangsverfahren, zu bestimmen, ob Novo Banco Spanien oder BES Spanien ihre Schuldnerin war, und dabei sowohl die nach nationalem Recht als auch die aufgrund der freiwilligen Anwendung von Art. 83 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59 verfügbaren Informationen zu berücksichtigen.

89.      In Wirklichkeit hat die Sanierungsmaßnahme nicht die Identität ihres Schuldners verändert; vielmehr hat dessen finanzielle Situation, aufgrund derer diese Maßnahme ergriffen worden ist, den Wert ihrer angeblichen Forderung beeinträchtigt. Außerdem legen die Kläger der Ausgangsverfahren nicht dar, inwiefern ein Verfahren gegen BES Spanien unmöglich gewesen sein soll. Ihr Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen ist durch die Sanierungsmaßnahme somit nicht in Frage gestellt worden.

90.      In Bezug auf den durch Art. 21 der Charta garantierten Grundsatz der Nichtdiskriminierung wird nicht behauptet, dass die im vorliegenden Fall anwendbaren nationalen Bestimmungen auf unterschiedliche Weise gelten würden, je nachdem, ob der Einzelne eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht.

91.      Bezüglich des Grundsatzes der Rechtssicherheit weist der Gerichtshof darauf hin, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Im Einzelnen verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können(30).

92.      Im vorliegenden Fall ist nach den Bestimmungen der Richtlinie 2001/24 klar, dass die Wirkungen der in Portugal ergriffenen Sanierungsmaßnahme in Spanien anerkannt werden und es Sache des Einzelnen ist, die genauen Bestimmungen der Sanierungsmaßnahme zu überprüfen, um festzustellen, wer infolge der teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten auf die neu gegründete Brückenbank sein Schuldner ist.

93.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie, wenn die in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene öffentliche Bekanntmachung nicht erfolgt ist, der Anerkennung der Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme, mit der eine Brückenbank bei teilweiser Übertragung der Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken geschaffen worden ist, vor Erhebung einer Klage auf Anerkennung und Befriedigung einer Forderung, die ursprünglich gegenüber dem zu sanierenden Bankinstitut bestanden hat, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat nicht entgegenstehen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

B.      Zur jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C498/22 und C499/22

94.      Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof, ob mit dem Grundrecht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar ist, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in einem Aufnahmemitgliedstaat führt, wenn diese Entscheidung von der Übertragung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und einer Reihe von Vermögenswerten der zu sanierenden Bank auf eine Brückenbank bestimmte Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken ausgeschlossen hat und das spätere Verhalten der Brückenbank, die unter der Kontrolle einer das Unionsrecht anwendenden Behörde steht, bei den Kunden des Aufnahmemitgliedstaats das berechtigte Vertrauen begründet hat, sie habe die Passiva (Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten) der zu sanierenden Bank gegenüber diesen Kunden übernommen.

95.      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf die Möglichkeit der Kläger der Ausgangsverfahren einzugehen, sich zu ihren Gunsten auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen.

96.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes nämlich zu den tragenden Grundsätzen der Union(31). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem keine solchen Zusicherungen gegeben wurden(32). Er hat darüber hinaus anerkannt, dass der erwähnte Grundsatz von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht beachtet werden muss(33), und zwar auch dann, wenn dies durch nationale Verwaltungsbehörden erfolgt(34).

97.      Im vorliegenden Fall sind die Kläger der Ausgangsverfahren der Ansicht, dass die Kontrolle von Novo Banco zum Zeitpunkt ihrer Gründung durch die portugiesische Zentralbank, die die Sanierungsmaßnahmen veranlasst hat, einerseits und die Präzision der Schreiben von Novo Banco hinsichtlich der Fortsetzung ihrer vertraglichen Beziehungen mit BES andererseits bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen in Bezug auf den Umfang der Verbindlichkeiten von Novo Banco Spanien ihnen gegenüber hätten hervorrufen können.

98.      Novo Banco Spanien als eine Unionsrecht durchführende Verwaltungsbehörde anzusehen, obwohl erstens die Kontrolle durch die portugiesische Zentralbank vorübergehend ist und die Sanierungsmaßnahme in Form der Errichtung einer Brückenbank darstellt, während diese zweitens als privatrechtliches Kreditinstitut ohne jegliche über das allgemeine Recht hinausgehende Befugnisse zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags gegründet worden ist, geht jedoch weiter, als es der Gerichtshof im Bereich des Vertrauensschutzes zugelassen hat(35). So hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber seinem Lieferanten berufen kann(36).

99.      Die Schreiben an die Kunden von BES, in denen darauf hingewiesen wurde, dass Novo Banco dieselbe Bank wie BES sei und sich an der Beziehung zur Bank nichts ändere, einerseits, und das Verhalten von Novo Banco Spanien, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑498/22 im Jahr 2017 geantwortet hatte, dass er aufgrund der fehlenden Missbräuchlichkeit der beanstandeten Klausel keinen Anspruch auf die beantragte Rückerstattung habe, und einen der beiden Verträge der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑499/22 aufgelöst hatte, andererseits, reichen jedenfalls nicht aus, um klare Zusicherungen darzustellen, die ein berechtigtes Vertrauen darauf begründen konnten, dass Novo Banco Spanien sämtliche Passiva von BES Spanien als vertragliche oder vorvertragliche Haftungsverpflichtung übernehmen werde.

100. In den Schreiben wurde nämlich lediglich die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zwischen den Kunden und der Bank angekündigt und gleichzeitig klargestellt, dass die Risiken, die die Lebensfähigkeit von BES bedrohten, abgewendet worden seien und die neue Bank von deren problematischen Vermögenswerten befreit sei. Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Missbräuchlichkeit einer Klausel bestritten wird, keine Übernahme der Haftung für diese Klausel. Ebenso wenig kann die Auszahlung eines fälligen AFC eine Zusicherung darstellen, dass die Bank die vorvertragliche Haftung im Zusammenhang mit diesem Vertrag übernimmt. Ich teile insoweit die von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Banco de Portugal u. a.(37) vertretene Ansicht zur Gründung von Novo Banco, wonach „[d]er alleinige Umstand, dass [diese Bank] (zumindest teilweise) die Rechtsnachfolge von BES angetreten hat … und auch die Verwaltung des Aktiendepots der Klägerin fortführt, … jedenfalls kein Vertrauen darauf begründen [könnte], dass Novo Banco auch die Haftungsverpflichtungen für fehlerhafte Anlageberatung durch BES übernimmt, die bereits vor Übernahme dieser Geschäftsbeziehung bestanden“.

101. Im Übrigen muss bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegebenen Zusicherungen der Kontext der Gründung einer Brückenbank berücksichtigt werden, mit der die Schwierigkeiten von BES behoben werden sollten. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass selbst in einer Lage, die geeignet ist, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen kann, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind, und dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein unbestreitbares öffentliches Interesse in diesem Sinne darstellt(38). Er hat daraus abgeleitet, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes zur Stützung der Anfechtung einer Bankenmitteilung der Kommission herangezogen werden kann, bestimmten Randnummern dieser Mitteilung, die für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe eine Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten voraussetzen, aber nicht entgegensteht(39).

102. Nach alledem können sich die Kläger der Ausgangsverfahren gegenüber Novo Banco Spanien nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

103. Ich schlage dem Gerichtshof vor, auf die zweiten Fragen in den Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 47 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen ist, dass sich Einzelpersonen gegenüber einer Brückenbank, einer privatrechtlichen Einrichtung ohne jegliche über das allgemeine Recht hinausgehende Befugnisse, die als Maßnahme zur Sanierung einer Bank geschaffen worden ist, deren Kunden sie ursprünglich waren, nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, um die Haftung dieser Brückenbank für vorvertragliche und vertragliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Verträgen auszulösen, die mit der zu sanierenden Bank abgeschlossen worden waren.

C.      Zur jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C498/22 und C499/22 sowie zur zweiten Frage in der Rechtssache C500/22

104. Mit diesen Fragen befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24, die im Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Gründung einer Brückenbank und den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel eingezogenen Zinsen bzw. zur Zahlung der im Rahmen eines vorvertraglichen oder vertraglichen Haftungsrisikos geschuldeten Beträge auf der Passivseite der nicht lebensfähigen Bank führt, mit dem durch Art. 17 der Charta garantierten Eigentumsrecht, dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.

105. Einleitend möchte ich erwähnen, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑499/22 bestreiten, dass die von BES Spanien vor Unterzeichnung des AFC bereitgestellten Informationen vorvertragliche Informationen gewesen sind, wobei das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, der andere Vertrag vom 28. April 2008 sei vor der Gründung von Novo Banco abgelaufen, so dass kein Haftungsrisiko im Zusammenhang mit diesem Vertrag habe übertragen werden können.

1.      Zur Vereinbarkeit mit dem in Art. 17 der Charta garantierten Eigentumsrecht

106. Bezüglich der Vereinbarkeit mit dem in Art. 17 der Charta garantierten Eigentumsrecht – diese Frage wird in den drei Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen – ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Vereinbarkeit der Gründung der Brückenbank Novo Banco und ihrer Folgen mit diesem Artikel im Fall von Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Anleihen bereits anerkannt hat(40).

107. Zur Erinnerung: Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Im Einklang mit dem Zusammenhang, den Art. 52 Abs. 3 der Charta zwischen den in der Charta genannten und den entsprechenden durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(41) geschützten Rechten herstellt, ist Art. 17 der Charta unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK auszulegen, der den Schutz des Eigentumsrechts als Mindestschutzschwelle festlegt(42).

108. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich der durch Art. 17 der Charta gewährte Schutz auf vermögenswerte Rechte bezieht, aus denen sich im Hinblick auf die betreffende Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht(43). Er hat daraus den Schluss gezogen, dass auf den Kapitalmärkten handelbare Anleihen solche Rechte sind, die in den Genuss des genannten Schutzes kommen können, wie aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK hervorgeht(44).

109. Daher scheint es mir für die Prüfung der hier interessierenden Frage anhand des Eigentumsrechts darauf anzukommen, ob sich die in den einzelnen Rechtssachen in Rede stehenden Situationen auf ein Recht beziehen, aus dem sich eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht.

110. Wie ich bereits in Nr. 108 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, stellt eine handelbare Anleihe, einschließlich einer vorrangigen Schuldverschreibung wie in der Rechtssache C‑500/22, nach Ansicht des Gerichtshofs ein Recht dar, das in den Genuss des durch Art. 17 der Charta garantierten Schutzes kommen kann.

111. Gleiches gilt meines Erachtens für die in der Rechtssache C‑498/22 in Rede stehende Forderung. Diese Forderung im Zusammenhang mit der Verpflichtung einer Bank zur Rückerstattung der aufgrund einer Mindestzinsklausel in einem Hypothekendarlehensvertrag eingezogenen Zinsen – einer Verpflichtung, die sich aus einer auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gestützten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt(45) – stellt ein Recht dar, aus dem sich offensichtlich eine gesicherte Rechtsposition ergibt, da die Restitutionswirkungen zeitlich nicht auf den Zeitraum nach Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel beschränkt werden können. Die vorstehende Analyse steht auch im Einklang mit den Kriterien des EGMR, da unter den Begriff „Vermögensgegenstände“, die in den Genuss des Schutzes des in Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK genannten Eigentumsrechts kommen können, sowohl „aktuelle Vermögensgegenstände“ als auch Vermögenswerte, einschließlich Forderungen, fallen, aufgrund derer der Kläger behaupten kann, zumindest eine „berechtigte Erwartung“ zu haben, tatsächlich in den Genuss eines Eigentumsrechts zu kommen(46). Im vorliegenden Fall sind die Mindestzinsklauseln als missbräuchlich eingestuft worden; zudem muss die Restitutionswirkung vollständig sein und darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zeitlich begrenzt werden können.

112. In Bezug auf die in der Rechtssache C‑499/22 geltend gemachte Forderung, nämlich eine aufgrund fehlender vorvertraglicher Informationen geschuldete Entschädigung, bezweifle ich hingegen, dass ein Kläger, der sich auf eine solche Forderung beruft, in den Genuss des Schutzes von Art. 17 der Charta kommen kann. Diese angebliche Forderung entspricht nämlich nicht einer gesicherten Rechtsposition, da das Fehlen vorvertraglicher Informationen Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung sein muss.

113. Außerdem kann eine Entschädigungsforderung nach der Rechtsprechung des EGMR einen Vermögenswert haben, wenn nachgewiesen wird, dass sie eine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, z. B. durch eine gefestigte Rechtsprechung der Gerichte bestätigt wird(47). Allerdings muss die Person, die sich darauf beruft, eine berechtigte Erwartung haben. Nach der Rechtsprechung des EGMR haben die Beschwerdeführer zum einen aber keine „berechtigte Erwartung“, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie mit hinreichender Sicherheit eine sofort fällige Forderung besaßen, und zum anderen wird die Existenz eines „echten Einwands“ oder eines „vertretbaren Anspruchs“ nicht als Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens einer durch Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK geschützten „berechtigten Erwartung“ betrachtet(48). In ihr wird klargestellt, dass eine bloße Hoffnung keine berechtigte Erwartung darstellt, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt(49). Die angebliche Forderung in der Rechtssache C‑499/22 scheint mir diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, so dass ihre möglichen Inhaber nicht in den Genuss des durch Art. 17 der Charta garantierten Eigentumsschutzes kommen können.

114. Da nur die in den Rechtssachen C‑498/22 und C‑500/22 in Rede stehenden rechtmäßig erworbenen Forderungen in den Anwendungsbereich von Art. 17 der Charta fallen, ist zu prüfen, ob der durch diesen Artikel garantierte Schutz auf die betreffenden Forderungen angewandt werden kann.

115. Der Gerichtshof hat sich bereits zu der Frage geäußert, ob die im Einklang mit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung erlassene Maßnahme zur Sanierung von BES, nämlich die teilweise Übertragung von Aktiva und Passiva auf eine neu gegründete Brückenbank, mit Art. 17 der Charta vereinbar ist, und entschieden, dass diese Sanierungsmaßnahme als eine Regelung der Nutzung des Eigentums anzusehen ist, die den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta wie beispielsweise der Sicherstellung der Stabilität des Bankensystems des Euro-Währungsgebiets insgesamt und der Vermeidung eines systemischen Risikos entspricht(50).

116. Im vorliegenden Fall wird nicht die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahme zur Gründung der Brückenbank und zur Übertragung von Vermögenswerten selbst in Frage gestellt, sondern die Tatsache, dass eine in Portugal getroffene Sanierungsmaßnahme aufgrund der gegenseitigen Anerkennung in Spanien für anwendbar erklärt worden ist, wobei die Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer Mindestzinsklausel in einem Hypothekendarlehen eingezogenen Zinsen einerseits (Rechtssache C‑498/22) und die Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken im Zusammenhang mit einer vorrangigen Schuldverschreibung andererseits (Rechtssache C‑500/22) der Passivseite der nicht lebensfähigen Bank zugeordnet worden sind.

117. Meiner Ansicht kann jedoch der gleichen Argumentation gefolgt werden. So hat der Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung in Wirklichkeit keinen Einfluss auf die behauptete Verletzung des Eigentumsrechts. Zudem kommt die Entscheidung, die Forderungen nicht auf der Passivseite der Brückenbank auszuweisen, keinem Entzug des Eigentumsrechts gleich (da sich der Wertverlust dieser angeblichen Forderungen gegenüber BES aus deren Zahlungsunfähigkeit und nicht aus der Sanierungsmaßnahme ergibt), sondern einer Regelung der Nutzung des Eigentums(51).

118. Letztlich ist zu prüfen, ob diese Regelung nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Charta für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich gewesen ist.

119. Was zum einen die Verpflichtung zur Rückerstattung der Zinsen angeht, so ist die Sanierungsmaßnahme, die diese Einschränkung des Eigentumsrechts beinhaltet, im Einklang mit dem portugiesischen Recht beschlossen worden und dient demselben Allgemeininteresse, das zur Maßnahme der Gründung einer Brückenbank geführt hat, die nur dann Sinn macht, wenn eine Sichtung der Verbindlichkeiten und Vermögenswerte der nicht lebensfähigen Bank erfolgt, damit die Stabilität des Finanzsystems aufrechterhalten und ein systemisches Risiko vermieden werden kann. Im Rahmen des den Mitgliedstaaten zugestandenen Ermessensspielraums geht die Sanierungsmaßnahme nach meiner Einschätzung somit nicht über das für das Wohl der Allgemeinheit erforderliche Maß hinaus. Was zum anderen die vorrangige Schuldverschreibung betrifft, so kann die Analyse, die der Gerichtshof im Urteil BPC Lux 2 u. a. in Bezug auf die Anleihegläubiger vorgenommen hat, übernommen werden(52).

120. Dementsprechend muss das Argument einer Verletzung des Eigentumsrechts für sämtliche Gläubiger zurückgewiesen werden.

2.      Zur Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit

121. Was die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit anbelangt, so habe ich den Inhalt, den der Gerichtshof diesem Grundsatz beimisst, in Nr. 91 der vorliegenden Schlussanträge in Erinnerung gerufen. Außerdem hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit in besonderem Maß bei einer Regelung gilt, die finanzielle Konsequenzen haben kann(53).

122. Das eigentliche Prinzip der Sanierungsmaßnahme, die darin besteht, eine Brückenbank zu gründen, setzt meiner Ansicht nach jedoch voraus, dass eine Sichtung der auf die neue Struktur übertragenen Verbindlichkeiten und Vermögenswerte erfolgt. Die durch Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24 definierten Sanierungsmaßnahmen sind nämlich solche, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Kürzung von Forderungen erlauben.

123. Im vorliegenden Fall hat sich die zuständige portugiesische Behörde dafür entschieden, bestimmte Verbindlichkeiten (Rechtssache C‑500/22) und rechtliche Unwägbarkeiten (Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22) nicht zu übertragen. Sie hat zwar buchhalterisch und nicht rechtlich argumentiert; nach nationalem Recht, das sogar eine „Rückübertragung“ der Passiva auf BES gestattet, was der Gerichtshof anerkannt hat, war dies aber zulässig(54).

3.      Zur Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des Verbraucherschutzes und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13

124. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem in Art. 38 der Charta genannten Grundsatz des Verbraucherschutzes (Rechtssachen C‑498/22 und C‑499/22) und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (Rechtssache C‑498/22) gehe ich davon aus, dass die Zulässigkeit der Frage in der Rechtssache C‑499/22, die sich allein auf die Anwendung von Art. 38 der Charta bezieht, keine Schwierigkeiten bereiten dürfte. Denn wie ich in Nr. 83 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, befinden sich die Kläger der Ausgangsverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Wirkungen der gegenseitigen Anerkennung der in Portugal beschlossenen Sanierungsmaßnahme entgegengehalten werden, in einer Situation, die unter das Unionsrecht fällt.

125. In der Sache argumentiert der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑498/22 mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 9. Mai 2013 in Frage gestellt hat, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, gerichtlich für missbräuchlich erklärt wird, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten des Bankensektors zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt hatte, die auf Grundlage dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlt worden waren, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war(55). Wie der Gerichtshof im Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. entschieden hat, ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nämlich dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Rechtsprechung entgegensteht(56).

126. In diesem Urteil hat der Gerichtshof im Einklang mit Art. 38 der Charta, in dem ein Grundsatz des Verbraucherschutzes aufgestellt wird, anerkannt, dass die Richtlinie 93/13 aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, die Mitgliedstaaten verpflichtet, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird(57). Gleichwohl hat der Gerichtshof in besagtem Urteil auch festgestellt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist(58).

127. Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Ziele, die Stabilität des Banken- und Finanzsystems sicherzustellen und ein systemisches Risiko zu vermeiden, dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union darstellen(59). Zudem hat er mehrfach entschieden, dass, obwohl ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren, Aktionäre oder Gläubiger zu gewährleisten, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat(60).

128. Dementsprechend ist zu prüfen, inwieweit das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems dem Verbraucherschutz in Fällen wie den dem vorlegenden Gericht unterbreiteten entgegenstehen bzw. nicht entgegenstehen kann.

129. Als Erstes machen die Kläger der Ausgangsverfahren und das vorlegende Gericht geltend, der Gerichtshof habe, nachdem sich das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) auf die finanziellen Schwierigkeiten der Banken gestützt und die Restitutionswirkungen zeitlich beschränkt habe, die finanziellen Auswirkungen auf das Bankensystem im Urteil Gutiérrez Naranjo u. a.implizit, aber notwendigerweise berücksichtigt und dem Verbraucherschutz Vorrang eingeräumt.

130. Ich kann dieser Argumentation jedoch nicht folgen, da sich die Schwierigkeiten in den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtssachen in Form einer Sanierungsmaßnahme konkretisiert haben, deren gegenseitige Anerkennung in den anderen Mitgliedstaaten gemäß dem Unionsrecht umgesetzt worden ist, weshalb eine neue Beurteilung vorgenommen werden muss.

131. Als Zweites unterscheiden sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fälle meines Erachtens deutlich von demjenigen, der in der Rechtssache in Rede steht, in der das Urteil Gutiérrez Naranjo u. a.ergangen ist, da es dort lediglich um den Schutz eines einzigen Verbrauchers ging. In den vorliegenden Rechtssachen ist die Sanierungsmaßnahme nämlich ergriffen worden, um die Stabilität des Finanzsystems und damit letztlich den systemischen Schutz aller anderen Verbraucher, die Kunden der Bank und im weiteren Sinne des Bankensystems sind, gewährleisten zu können.

132. Als Drittes geht der Schutz des Verbrauchers nicht so weit, dass ihm im Fall eines Konkurses der Schuldnerbank die Rückerstattung zu viel eingezogener Zinsen garantiert wird, was ein anderes Thema ist als die zeitliche Beschränkung der Restitutionswirkungen.

133. Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass der Verbraucherschutz dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems im vorliegenden Fall nicht vorgehen kann.

134. Außerdem hat die Kommission in ihren Erklärungen in Betracht gezogen, dass die Forderung des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑498/22 nach zu viel eingezogenen Zinsen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24, in dem es heißt, dass die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstituts aufzurechnen, von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen nicht berührt wird, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstituts maßgeblichen Recht zulässig ist, mit dem Betrag der monatlichen Raten, die er weiterhin an Novo Banco Spanien zahlt, aufgerechnet werden könnte. Diese Bestimmung scheint im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar zu sein, da zum einen die Forderung nach zu viel eingezogenen Zinsen zum Zeitpunkt der Sanierungsmaßnahme nicht bestand, weil das Urteil Gutiérrez Naranjo u. a.noch nicht ergangen war, und zum anderen der Schuldner der fälligen Zinsforderung, die nicht auf Novo Banco Spanien übertragen worden ist, nicht mit dem Gläubiger der monatlichen Raten identisch ist.

135. Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit den Art. 17 und 38 der Charta sowie dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die als Sanierungsmaßnahme die Gründung einer Brückenbank und den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel eingezogenen Zinsen bzw. zur Zahlung der im Rahmen eines vorvertraglichen oder vertraglichen Haftungsrisikos geschuldeten Beträge auf der Passivseite der nicht lebensfähigen Bank vorsieht, in einem Aufnahmemitgliedstaat anerkannt werden.

V.      Ergebnis

136. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) wie folgt zu antworten:

1.      Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie, wenn die in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene öffentliche Bekanntmachung nicht erfolgt ist, der Anerkennung der Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme, mit der eine Brückenbank bei teilweiser Übertragung der Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken geschaffen worden ist, vor Erhebung einer Klage auf Anerkennung und Befriedigung einer Forderung, die ursprünglich gegenüber dem zu sanierenden Bankinstitut bestanden hat, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat nicht entgegenstehen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden.

2.      Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit

ist dahin auszulegen, dass

sich Einzelpersonen gegenüber einer Brückenbank, einer privatrechtlichen Einrichtung ohne jegliche über das allgemeine Recht hinausgehende Befugnisse, die als Maßnahme zur Sanierung einer Bank geschaffen worden ist, deren Kunden sie ursprünglich waren, nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, um die Haftung dieser Brückenbank für vorvertragliche und vertragliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Verträgen auszulösen, die mit der zu sanierenden Bank abgeschlossen worden waren.

3.      Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit den Art. 17 und 38 der Charta der Grundrechte sowie dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit

sind dahin auszulegen, dass

sie dem nicht entgegenstehen, dass die Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die als Sanierungsmaßnahme die Gründung einer Brückenbank und den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel eingezogenen Zinsen bzw. zur Zahlung der im Rahmen eines vorvertraglichen oder vertraglichen Haftungsrisikos geschuldeten Beträge auf der Passivseite der nicht lebensfähigen Bank vorsieht, in einem Aufnahmemitgliedstaat anerkannt werden.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2001, L 125, S. 15.


3      ABl. 1993, L 95, S. 29.


4      Im Folgenden: Charta.


5      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 2000, L 126, S. 1).


6      Im Folgenden: Amtsblatt.


7      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


8      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. 2004, L 390, S. 38).


9      BOE Nr. 97 vom 23. April 2005, S. 13912.


10      Diário da República, Beilage 1, Erste Serie, Nr. 30 vom 10. Februar 2012.


11      Es bezieht sich dabei auf das Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a. (C‑504/19, im Folgenden: Urteil Banco de Portugal u. a., EU:C:2021:335).


12      Es bezieht sich dabei auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, im Folgenden: Urteil Gutiérrez Naranjo u. a., EU:C:2016:980), in dem der Gerichtshof eine Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) als gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßend beurteilt haben soll, die die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung von Mindestzinssatzklauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher beschränkte, um die Stabilität des spanischen Finanzsystems, das sich seinerzeit in einer schweren Krise befand, zu gewährleisten.


13      Vgl. Nrn. 34 bis 40 der vorliegenden Schlussanträge.


14      Vgl. wegen der Begründung der ersten Vorlagefrage Nrn. 34 bis 37 der vorliegenden Schlussanträge.


15      Vgl. Art. 145 N der allgemeinen Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzunternehmen.


16      Vgl. Erwägungsgründe 4 und 16 der Richtlinie 2001/24 sowie Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C‑85/12, EU:C:2013:697, Rn. 49), und Urteil Banco de Portugal u. a. (Rn. 33).


17      Vgl. Art. 32 der Richtlinie 2001/24.


18      Vgl. Art. 20 bis 27 der Richtlinie 2001/24.


19      Vgl. Art. 32 der Richtlinie 2001/24 sowie Urteil Banco de Portugal u. a.


20      Vgl. sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/24.


21      Vgl. Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian (C‑233/08, EU:C:2010:11, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 20. September 2018, Rudigier (C‑518/17, EU:C:2018:757, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22      Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (KOM[85] 788 endg.).


23      Sie haben insoweit auf das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 68 und 69), verwiesen.


24      Vgl. Nrn. 78 und 79 der vorliegenden Schlussanträge.


25      Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).


26      Vgl. Art. 19 des Gesetzes 6/2005 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten.


27      Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (Rn. 53).


28      Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).


29      Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (Rn. 66 und Tenor).


30      Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31      Vgl. Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a. (C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle (C‑545/11, EU:C:2013:169, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).


32      Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a. (C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).


33      Vgl. Urteil vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C‑62/00, EU:C:2002:435, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).


34      Vgl. Urteile vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a. (C‑475/20 bis C‑482/20, EU:C:2022:714, Rn. 62), sowie vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


35      Vgl. – wegen einer Agentur zur Finanzierung von Investitionen im ländlichen Raum sowie einer Zahl- und Interventionsstelle für die Landwirtschaft – Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899).


36      Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C‑628/16, EU:C:2018:84, Rn. 47).


37      C‑504/19, EU:C:2020:943, Nr. 82.


38      Vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 68 und 69).


39      Vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40 und 80).


40      Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a. (C‑83/20, im Folgenden: Urteil BPC Lux 2 u. a., EU:C:2022:346).


41      Unterzeichnet in Rom am 4. November 1950, im Folgenden: EMRK.


42      Vgl. Urteil BPC Lux 2 u. a. (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


43      Vgl. Urteil BPC Lux 2 u. a. (Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


44      Vgl. Urteil BPC Lux 2 u. a. (Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


45      Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo u. a.


46      Vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 2013, Panteliou-Darne und Blantzouka/Griechenland (CE:ECHR:2013:0502JUD002514308, § 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).


47      Vgl. Urteil des EGMR vom 6. Oktober 2005, Draon/Frankreich (CE:ECHR:2005:1006JUD000151303, § 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).


48      Vgl. Urteil des EGMR vom 6. Oktober 2005, Draon/Frankreich (CE:ECHR:2005:1006JUD000151303, § 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).


49      Vgl. Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 19. Oktober 2004, Caisse régionale de crédit agricole mutuel Nord de France/Frankreich (CE:ECHR:2004:1019DEC005886700).


50      Vgl. Urteil BPC Lux 2 u. a. (Rn. 44 bis 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).


51      Vgl. Urteil BPC Lux 2 u. a. (Rn. 48).


52      Vgl. Rn. 50 bis 57 dieses Urteils.


53      Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).


54      Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).


55      Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. (Rn. 46).


56      Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. (Rn. 75 und Tenor).


57      Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. (Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).


58      Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. (Rn. 68).


59      Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander (Bankenabwicklung Banco Popular) (C‑410/20, EU:C:2022:351, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


60      Vgl. Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91), betreffend die Investoren sowie vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C‑41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54), betreffend die Aktionäre und Gläubiger.