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Rechtsmittel, eingelegt am 31. Mai 2023 von Jean-Marc Colombani gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. März 2022 in der Rechtssache T-113/22, Colombani/EAD

(Rechtssache C-343/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Jean-Marc Colombani (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Rechtssache zu erörtern und zu tun, was das Gericht hätte tun müssen, nämlich:

die Entscheidung vom 15. Juni 2021 aufzuheben;

den Beklagten zur Zahlung von einem symbolischen Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sich auf mehrere Rechtsmittelgründe.

Einleitend und allgemein macht er einen Rechtsfehler, der dem Gericht bei der Prüfung des Gegenstands seines Antrags auf Beistand unterlaufen sei, eine rechtswidrige Einschränkung, indem allein die individuellen, autonomen und aktiven Verhaltensweisen jeder der betroffenen Personen unter Ausschluss der Konzepte des Mobbings und der abgestimmten Verhaltensweisen berücksichtigt worden seien, sowie eine Beeinträchtigung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in diesem Bereich geltend.

Zweitens rügt der Rechtsmittelführer auch den Rechtsfehler, den das Gericht bei der Prüfung des Beurteilungsfehlers des EAD begangen habe. Insbesondere macht er eine rechtswidrige Umkehr der Beweislast bei der Prüfung der Voraussetzung des „Beweises des ersten Anscheins“ für ein negatives Verhalten, die fehlende Berücksichtigung des Konzepts der Mittäterschaft/Teilnahme, das kein aktives Verhalten erfordere, die Verfälschung der vorgelegten Beweise, die Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, Widersprüche in der Begründung, Rechtsfehler bei der Prüfung der „Rechtfertigungen“ für die angezeigten Verhaltensweisen, die gegen die Art. 11, 12, 12a, 21 und 21a des Statuts verstießen und die Haftung der ranghöchsten Führungskräfte eines Organs auf null reduzierten, geltend.

Drittens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 24 des Beamtenstatuts geltend, indem entschieden worden sei, dass der EAD seinen Antrag auf Beistand zu Recht abgelehnt habe.

Viertens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Vorliegen einer Entscheidung über die Ablehnung des Antrags nicht berücksichtigt worden sei, was einen Rechtsfehler bei der Prüfung der Art. 17 und 19 des Statuts darstelle.

Schließlich begehrt der Rechtsmittelführer die Anerkennung seines vom Gericht der Europäischen Union verneinten immateriellen Schadens.

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