Language of document : ECLI:EU:C:2023:807





Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 18. Oktober 2023 – Puma/EUIPO

(Rechtssache C345/23 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag auf Zulassung, in dem nicht darlegt wird, inwieweit eine Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

1.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Beweislast

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 12)

2.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels – Formerfordernisse – Tragweite

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 13-15)

3.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Unvereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts – Zulassungsantrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht dargetan wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 16, 18)

4.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 17)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.

Die Puma SE trägt ihre eigenen Kosten.