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Klage, eingereicht am 23. Februar 2024 – Companhia Siderúrgica Nacional und Lusosider-Aços Planos/Kommission

(Rechtssache T-110/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Companhia Siderúrgica Nacional (São Paolo, Brasilien), Lusosider-Aços Planos SA (Seixal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Catrain González, Rechtsanwalt F. Pili und Rechtsanwältin S. Seeuws)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2758 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien, der Islamischen Republik Iran und der Russischen Föderation infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates1 insgesamt oder insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerinnen betrifft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Die Europäische Kommission habe für die Überprüfung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl in die EU mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien, der Islamischen Republik Iran und der Russischen Föderation die falsche Rechtsgrundlage verwendet. Die Europäische Kommission sei über den Bereich von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates1 (Grundverordnung) hinausgegangen, indem sie die Ukraine vom endgültigen Antidumpingzoll ausgenommen und die seit der Verhängung der ursprünglichen Maßnahmen eingetretene grundlegende Änderung der Umstände nicht berücksichtigt habe. Die Europäische Kommission hätte eine Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Auslaufüberprüfung selbst einleiten müssen. Hierzu hätte die Europäische Kommission die seit der Verhängung der ursprünglichen Maßnahmen eingetretene Änderung der Umstände überprüfen müssen, die durch die wesentlichen Auswirkungen der EU-Sanktionen gegen Russland und die Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr der zu überprüfenden Waren hervorgerufen worden sei. Der Fehler der Europäischen Kommission stelle insoweit einen ernsten Verstoß gegen EU-Recht dar, als er erstens gegen die Bestimmungen und Grundprinzipien der Grundverordnung in ihrer Auslegung nach Maßgabe der EU-Unionsregelungen und des völkerrechtlichen Grundsatzes der grundlegenden Änderung der Umstände verstoße und zweitens gegen das Grundrecht der Klägerinnen auf eine gute Verwaltung nach Unionsrecht.

Die von der Europäischen Kommission vorgenommene Beurteilung der Voraussetzungen für die Verlängerung der ursprünglichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Verstoßes, beruhe auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern bei der Feststellung der relevanten Tatsachen, die die angefochtene Verordnung rechtswidrig machten.

Die asymmetrische Bewertung brasilianischer Eigenbedarfsverkäufe und nicht gebundener Verkäufe gegenüber nicht gebundenen Verkäufen der Union erhöhe künstlich den Marktanteil brasilianischer Waren in der Union. Dies habe die Europäische Kommission fälschlicherweise zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass ein erneuter Verstoß durch brasilianische Einfuhren wahrscheinlich sei. Damit begehe die Europäische Kommission eine ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen brasilianischen Waren und von Unionsherstellern hergestellten Waren.

Die angefochtene Verordnung entspreche nicht den in Art. 296 AEUV aufgestellten Begründungsanforderungen.

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/2758 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien, der Islamischen Republik Iran und der Russischen Föderation infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 2023/2758 vom 13.12.2023).

1 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).