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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. April 2017 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-488/15)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/50/EG – Luftqualität – Art. 13 Abs. 1 – Anhang XI – Für PM10 geltende Tages- und Jahresgrenzwerte – Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte – Art. 22 – Verlängerung der zur Erreichung bestimmter Grenzwerte festgelegten Fristen – Voraussetzungen für die Anwendung – Art. 23 Abs. 1 – Luftqualitätspläne – „So kurz wie möglich“ gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung – Geeignete Maßnahmen – In die Beurteilung einfließende Gesichtspunkte)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Kružíková, S. Petrova, P. Mihaylova und E. Manhaeve)

Beklagte: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: E. Petranova und M. Georgieva)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: A. Gawłowska, B. Majczyna und D. Krawczyk)

Tenor

Die Republik Bulgarien hat

in Bezug auf die systematische und von 2007 bis einschließlich 2014 andauernde Nichteinhaltung sowohl der Tages- als auch der Jahresgrenzwerte für PM10-Konzentrationen in den Gebieten und Ballungsräumen BG0001 Ballungsraum Sofia, BG0002 Ballungsraum Plovdiv, BG0004 Nordbulgarien, BG0005 Südwestbulgarien und BG0006 Südostbulgarien,

in Bezug auf die systematische und von 2007 bis einschließlich 2014 andauernde Nichteinhaltung des Tagesgrenzwerts für PM10-Konzentrationen im Gebiet BG0003 Ballungsraum Varna und die Nichteinhaltung des Jahresgrenzwerts in den Jahren 2007, 2008 und 2010 bis einschließlich 2014 im Gebiet BG0003 Ballungsraum Varna,

gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa verstoßen, und

ist für den Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis einschließlich 2014 im Hinblick darauf, dass die Überschreitungen sowohl der Tages- als auch der Jahresgrenzwerte für PM10-Konzentrationen in allen oben genannten Gebieten und Ballungsräumen fortbestanden, ihren Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie und insbesondere der Verpflichtung, den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, nicht nachgekommen.

Die Republik Bulgarien trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission,

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 389 vom 23.11.2015.