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URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Plenum)

26. Oktober 2006(*)

„Bedienstete auf Zeit – Vertrag auf unbestimmte Dauer – Entlassung – Unzulängliche fachliche Leistungen – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache F‑1/05

betreffend eine Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA,

Pia Landgren, ehemalige Bedienstete auf Zeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, wohnhaft in Turin (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas,

Klägerin,

gegen

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF), vertreten durch ihre Direktorin M. Dunbar im Beistand von Rechtsanwalt G. Vandersanden,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney, der Kammerpräsidenten H. Kreppel und S. Van Raepenbusch (Berichterstatter), der Richterin I. Boruta sowie der Richter H. Kanninen, H. Tagaras und S. Gervasoni,

Kanzler: S. Boni, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2006

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 28. April 2005 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist (der Eingang der Urschrift ist am 2. Mai 2005 erfolgt), beantragt Frau Landgren in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) vom 25. Juni 2004, mit der ihr auf unbestimmte Dauer geschlossener Vertrag als Bedienstete auf Zeit gekündigt wurde (im Folgenden: Kündigungsentscheidung).

 Rechtlicher Rahmen

2        Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) gelten die Art. 11 bis 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) über die Rechte und Pflichten der Beamten entsprechend.

3        Art. 25 Abs. 2 des Statuts bestimmt:

„Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein.“

4        Ferner bestimmt Art. 47 BSB:

„Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes:

c)       bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:

i)       nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je Jahr der abgeleisteten Dienstzeit betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;

…“

5        Art. 5 Buchst. b des am 3. Januar 1995 zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Zeitbedienstetenvertrags, geändert durch den Zusatz vom 18. Juli 2000, mit dem der Vertrag auf unbestimmte Dauer verlängert wurde, bestimmt:

„This contract may be terminated by the institution or by the staff member for any of the reasons specified in articles 47 to 50 of the CEOS, subject to the conditions laid down in those articles. 

For the purposes of Article 47 § 2.a of the CEOS, should the employee decide to resign, the employee shall give a minimum of three months notice. In derogation from the Article 47 § 2.a of the CEOS, should the Foundation decide to terminate the contract, the Foundation shall give the employee a minimum of six months notice.“

(Der Vertrag kann durch das Organ oder den Bediensteten aus einem der Gründe, die in den Art. 47 bis 50 BSB aufgeführt sind, unter den Voraussetzungen dieser Artikel beendet werden.

Entschließt sich der Arbeitnehmer zur Kündigung, muss er für die Zwecke von Art. 47 Abs. 2 Buchst. a BSB eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten einhalten. Abweichend von Art. 47 Abs. 2 Buchst. a muss die Stiftung gegenüber dem Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten einhalten, wenn sie sich entschließt, den Vertrag zu beenden.)

 Sachverhalt

6        Frau Landgren, geboren am 21. Juni 1947, wurde am 3. Januar 1995 von der ETF für einen Zeitraum von drei Jahren ab 1. Januar 1995 als Bedienstete auf Zeit der Laufbahngruppe C eingestellt. Sie wurde vorläufig in die Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, eingestuft; durch Zusatz vom 1. Juli 1996 zu ihrem Beschäftigungsvertrag wurde sie sodann in die Besoldungsgruppe C 1, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

7        Ihr Vertrag wurde am 24. Oktober 1997 für eine neue Laufzeit von drei Jahren und am 18. Juli 2000 auf unbestimmte Dauer verlängert.

8        Von Januar 1995 bis Dezember 2001 nahm Frau Landgren im Allgemeinen gleichzeitig Aufgaben einer Verwaltungsassistentin mit Zuständigkeit für Personalakten und insbesondere für Einstellungsverfahren, Dienstreisen und Urlaub sowie Sekretariatsaufgaben für eine oder mehrere Personen wahr.

9        Der Probezeitbericht, der am 10. Mai 1995 über sie verfasst wurde, enthält folgende Beurteilungen:

–        „Fähigkeit, ihre Aufgaben wahrzunehmen“: „gut“, für die Rubrik „Auffassungsgabe, Anpassungs- und Urteilsfähigkeit“ wird jedoch die Note „unzureichend“ vergeben, die mit fehlender Genauigkeit, Detailsorgfalt und Aufmerksamkeit begründet wird;

–        „Leistung“: „gut“, für die Rubrik „Schnelligkeit bei der Ausführung der Arbeit“ wird ebenfalls die Note „unzureichend“ vergeben, die mit Verzögerungen, u. a. bei der Ausfertigung von Verträgen von Mitarbeitern, begründet wird;

–        „Dienstliche Führung“: „sehr gut“.

10      Die erste Beurteilung von Frau Landgren, die am 13. Mai 1997 für den Zeitraum 1995–1997 erstellt wurde, ist insgesamt positiv. Auf einer Skala von 1 bis 6, die sich von „ausgezeichnet“ bis „absolut negativ“ erstreckt, erzielt die Klägerin die Gesamtnote von „3“, was einem „befriedigend“ entspricht. Im Einzelnen erzielt sie die Noten „gut“ für die Rubriken „Befähigung“ und „Dienstliche Führung“, und „unbefriedigend“ für die Rubrik „Effizienz“. Wiederum wird in diesem Zusammenhang die mangelnde Aufmerksamkeit und Schnelligkeit bei der Erfüllung der Aufgaben angeführt. Auch wenn die insgesamt positive Beurteilung hervorgehoben wird, wird Frau Landgren aufgefordert, mehr Genauigkeit an den Tag zu legen und ihr „politisches Gespür“ zu verbessern.

11      Mit der zweiten Beurteilung, die am 17. Juni 1998 für den Zeitraum 1997–1998 erstellt wurde, wird der Klägerin eine bessere Gesamtnote erteilt, nämlich eine „2“, was einem „gut“ entspricht. Tatsächlich stellt der Beurteilende in seinen allgemeinen Bemerkungen eine deutliche Verbesserung der Leistungen der Klägerin fest, auch wenn er unter der Rubrik „Effizienz“ darauf hinweist, dass weitere Fortschritte möglich sind.

12      Die dritte Beurteilung, die am 17. Januar 2000 für den Zeitraum 1999–2000 erstellt wurde, bestätigt die Gesamtnote „2“ und erwähnt keine Schwachpunkte; alle Rubriken werden ebenfalls mit „gut“ beurteilt. Dennoch wird die Klägerin aufgefordert, ihr „time management“ (Organisation der Arbeitszeit) zu verbessern. Ihre Kenntnisse hinsichtlich Regelung und Funktionsweise der ETF werden hingegen hervorgehoben.

13      Mit der vierten Beurteilung, die am 29. März 2001 für den Zeitraum 2000–2001 erstellt wurde, wird der Klägerin eine schlechtere Gesamtnote erteilt, nämlich eine „3“. Zwar werden der Kommunikationssinn der Klägerin, ihr Taktgefühl, ihre Höflichkeit, ihre umfangreichen Kenntnisse der ETF, ihre Flexibilität und ihre Loyalität gegenüber den Vorgesetzten betont, doch nennt die Beurteilung auch Schwächen im EDV-Bereich, und unter der Rubrik „Analyse und Urteilsfähigkeit“ wird die Klägerin aufgefordert, keine zu übereilten Schlussfolgerungen zu ziehen, insbesondere wenn sie nicht umfassend über die Angelegenheiten informiert sei, auch wenn eingeräumt wird, dass sie gute Vorschläge unterbreite. Schließlich wird ihr empfohlen, an einer Schulung zur Erstellung von Besprechungsmitschriften teilzunehmen.

14      Von Januar 2002 bis einschließlich Januar 2003 war die Klägerin in der Direktion der ETF beschäftigt, wo sie Aufgaben einer Sekretärin und Verwaltungsassistentin wahrnahm und speziell für Dienstreisen und Urlaube der Direktionsangehörigen zuständig war.

15      Am 9. Juli 2002 verfasste Herr Hillenkamp, stellvertretender Direktor der ETF, eine Zwischenbeurteilung, in der er zu dem Ergebnis kam, dass Frau Landgren den Anforderungen ihres Aufgabenbereichs nicht hinreichend genüge. Dieses Ergebnis gründete sich auf Schwächen, die bei der Vorbereitung von Dienstreisen und der Führung von Terminkalendern festgestellt worden waren und auf mangelhafte Organisation und Begleitung, auf die begrenzte Fähigkeit zum Einsatz von EDV-Systemen und unzulängliche Kenntnisse der Aufgaben und Struktur der Einrichtung ETF zurückgeführt wurden. Dennoch hob die Beurteilung die positive Einstellung und die Bemühungen von Frau Landgren bei der Erfüllung ihrer zahlreichen Aufgaben hervor.

16      Ende 2002 entwarfen die beiden stellvertretenden Direktoren Hillenkamp und Pescia als „Reporting officers“ (Beurteilungsbeauftragte) für das Jahr 2002 eine Beurteilung von Frau Landgren nach einem neuen System zur Leistungsbeurteilung, das im Januar desselben Jahrs in Kraft getreten war.

17      Herr Hillenkamp bestätigte seine Beurteilung vom 9. Juli 2002 und stellte Unzuverlässigkeit und schwerwiegende Schwächen in beinahe allen Bereichen der wahrgenommenen Aufgaben fest, obschon er die Bemühungen der Klägerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben betonte. Er gab an, dass er das Vertrauen in die Qualität ihrer Dienste verloren habe, und kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihre Aufgaben nicht länger wahrnehmen könne.

18      Die Beurteilung von Herrn Pescia war weit weniger hart, da er der Auffassung war, dass Frau Landgren ihre speziellen Aufgaben überwiegend befriedigend, einige Aufgaben sogar gut ausführe; allerdings stellte er bei seiner Gesamtbeurteilung Verzögerungen bei der Ausführung und Fehler aufgrund von Aufmerksamkeitsdefiziten fest, die seiner Meinung nach zum Teil auf einer übermäßigen Arbeitsbelastung beruhten.

19      In ihren Bemerkungen zu dieser Beurteilung wies Frau Landgren zwar einige spezifische Kritikpunkte von Herrn Hillenkamp zurück oder rechtfertigte sich insoweit, doch räumte sie ein, dass sie mit ihrer Stelle überfordert sei. Sie wies die Direktion auch darauf hin, dass ihre Schwierigkeiten auf eine zeitweilige Gedächtnisschwäche aufgrund ihres Gesundheitszustands zurückzuführen sein könnten und dass der Verlust ihrer Arbeitsstelle angesichts ihrer finanziellen Ressourcen, ihres Familienstands und Alters sehr negative Folgen für sie hätte. Daher beantragte sie, zu prüfen, ob ihr andere, geringere Anforderungen stellende Aufgaben in derselben Direktion oder in anderen Dienststellen übertragen werden könnten.

20      Diese Beurteilung wurde nie fertiggestellt und daher nicht in die Personalakte der Klägerin aufgenommen.

21      Am 1. Februar 2003 wurde die Klägerin auf unbestimmte Dauer in die Abteilung „Östliches Europa und Zentralasien“ (im Folgenden: EECA) der ETF versetzt, um dort im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung das Sekretariat der Abteilungsleiterin Stefani, der stellvertretenden Abteilungsleiterin Taurelli und des Koordinators der ETF zu übernehmen. Der von der Direktorin bewilligte Antrag auf Teilzeitbeschäftigung war für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gestellt und mit „preparation for retirement (as 55 years of age)“ (Vorbereitung auf den Ruhestand angesichts der Tatsache, dass die Bedienstete das 55. Lebensjahr vollendet hat) begründet.

22      Die Beurteilung der Klägerin, die am 18. März 2004 für das Jahr 2003 erstellt wurde, ist positiv. Sie enthält folgenden Passus:

„Pia has achieved her key objectives set for 2003. An assessment of the related key indicators shows that she has been able to perform her tasks effectively and efficiently with respect of deadlines.

Pia has shown capacity to concentrate on her work even while having to deal with several issues at the same time. She has made a substantial effort to improve her memory.

Pia has improved her IT skills.

Pia maintains good, friendly but respectful relations with peers and fellow colleagues.“

(Pia hat die Hauptziele erreicht, die ihr für 2003 gesetzt wurden. Aus der Beurteilung der entsprechenden Schlüsselindikatoren ergibt sich, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben tatsächlich und effizient innerhalb der Fristen zu erfüllen.

Pia hat gezeigt, dass sie sich auf ihre Arbeit konzentrieren kann, auch wenn sie mehrere Aufgaben gleichzeitig zu erfüllen hat. Sie hat sich sehr bemüht, ihre Gedächtnisleistung zu verbessern.

Pia hat ihre EDV-Kenntnisse ausgebaut.

Pia unterhält gute und freundschaftliche, gleichwohl respektvolle Beziehungen zu Gleichgestellten und Arbeitskollegen).

23      Diese Beurteilung wurde in Abwesenheit der von November 2003 bis einschließlich März 2004 im Krankheitsurlaub befindlichen Frau Stefani von Frau Taurelli in Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilungsleiterin verfasst und von Herrn de Rooij als Direktor abgezeichnet. Obwohl Frau Stefani die Beurteilung nicht unterzeichnet hat, wird sie darin als „Reporting officer“ neben Frau Taurelli aufgeführt. Es steht fest, dass die Abteilungsleiterin die Beurteilung von Frau Taurelli nicht teilte und die Leistungen der Klägerin eher negativ einschätzte.

24      Anschließend hielt die Klägerin es für erforderlich, im Rahmen eines Gesprächs mit Frau Stefani darum zu ersuchen, ihre Tätigkeit in Teilzeit fortsetzen zu können. Ihrer Meinung nach war nämlich die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung, auch wenn sie ihr für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2004 erteilt worden war, inzwischen am 1. Februar 2004 hinfällig geworden, da nach Art. 1 des Anhangs IVa des Statuts in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung eine solche Genehmigung auf den Zeitraum von einem Jahr beschränkt war. In diesem Gespräch, das am 10. Mai 2004 stattfand, informierte die Abteilungsleiterin Frau Landgren, dass sie sich die Möglichkeit vorbehalte, mit dem Direktor, Herrn de Rooij, über diesen Antrag zu sprechen.

25      Am 17. Mai 2004 hatte die Klägerin eine Unterredung mit Herrn de Rooij, in der dieser ihr anbot, zwischen einem „vorgezogenen Ruhestand“ und ihrer Kündigung zu wählen. Herr de Rooij wies außerdem darauf hin, dass die Klägerin im Fall einer Kündigung gemäß Art. 28a BSB bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Mindestalter für den Eintritt in den Ruhestand, also 60 Jahre, erreicht habe, Arbeitslosengeld erhalten könne.

26      Am 15. Juni 2004 führte die Klägerin erneut ein Gespräch mit Herrn de Rooij, diesmal in Anwesenheit des von der ETF ernannten Mediators. In diesem Gespräch erläuterte Herr de Rooij der Klägerin, dass sie „eine freundliche Person, jedoch eine ineffiziente Sekretärin“ sei und sie aus dem zuletzt genannten Grund darum ersucht werde, ihre Entlassung zu beantragen.

27      In einer dritten Zusammenkunft übergab Herr de Rooij der Klägerin am 25. Juni 2004 in Anwesenheit weiterer verantwortlicher Personen der ETF ein Schreiben, mit dem ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit mit Wirkung zum 1. Januar 2005 beendet wurde. Aus den Akten geht hervor, dass der Direktor der ETF bei der Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird, berücksichtigt hat, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die zehn Dienstjahre zurückgelegt haben würde, nach denen sie Anspruch auf ein Ruhegehalt hätte.

28      Die Kündigungsentscheidung hat den folgenden Wortlaut:

„Dear Pia,  

In accordance with article 47 of the Conditions of Employment of Other Servants and in accordance with the terms and conditions of your contract and its amending clauses, I am very sorry to inform you that your employment as temporary agent within the ETF will be terminated. The amending clause of your contract foresees a period of notice of six months, therefore your last working day will be 31 December 2004.

Thank you very much for your contribution to the ETF and let me wish you a lot of success in your future career.“

(Liebe Pia, 

gemäß Art. 47 BSB und gemäß den Bedingungen Ihres Vertrags und seiner Zusätze muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Beschäftigung als Bedienstete auf Zeit bei der ETF beendet wird. Da der Zusatz zu Ihrem Vertrag eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsieht, wird Ihr letzter Arbeitstag der 31. Dezember 2004 sein.

Ich danke Ihnen vielmals für Ihren Beitrag bei der ETF und wünsche Ihnen alles Gute für Ihre weitere berufliche Laufbahn.)

29      Nach dieser Entscheidung wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juli 2004 dem Referat „Verwaltung und Zentrale Dienste“ zugewiesen. Auf ihren Antrag wurde ihr genehmigt, ab diesem Zeitpunkt wieder in Vollzeit zu arbeiten.

30      Nach einem chirurgischen Eingriff im Oktober 2004 war die Klägerin für drei Monate im Krankheitsurlaub. Daher wurde ihre Kündigungsfrist für drei Monate ausgesetzt.

31      Am 27. September 2004 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Kündigungsentscheidung ein.

32      Mit Entscheidung vom 19. Januar 2005, die die Klägerin am 21. Januar 2005 in Empfang nahm, wies die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde die Beschwerde mit dem Hinweis zurück, dass die Kündigung wegen der unbefriedigenden und ungenügenden Leistungen der Klägerin gerechtfertigt sei und die Behörde das weite Ermessen, das ihr bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses zukomme, nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt habe. Sie habe sogar im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht darauf geachtet, die Interessen der Klägerin bei der Festlegung des Tages, zu dem die Kündigung wirksam wird, besonders zu berücksichtigen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

33      Die vorliegende Klage ist ursprünglich in das Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz unter dem Aktenzeichen T‑180/05 eingetragen worden.

34      Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat das Gericht erster Instanz gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) die vorliegende Rechtssache an das zuletzt genannte Gericht verwiesen. Die Klage ist in das Register der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen F‑1/05 eingetragen worden.

35      Die Klägerin beantragt,

–        die Kündigungsentscheidung aufzuheben;

–        gegebenenfalls die Entscheidung vom 19. Januar 2005, mit der ihre Beschwerde vom 27. September 2004 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

–        die ETF zu verurteilen, ihr zum Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch die Kündigungsentscheidung entstanden ist, einen Betrag in Höhe des Entgelts und des Ruhegehalts, das sie erhalten hätte, wenn sie ihre Laufbahn bei der ETF bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs hätte fortsetzen können, abzüglich der für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung und des Arbeitslosengelds sowie des Ruhegehalts zu zahlen, das sie aufgrund ihrer Entlassung erhalten hat oder erhalten wird;

–        die ETF zu verurteilen, ihr zum Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch die Kündigungsentscheidung entstanden ist, einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt;

–        der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

36      Die ETF beantragt,

–        die Aufhebungsanträge als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Antrag auf Ersatz des angeblichen materiellen und immateriellen Schadens als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

 Rechtliche Würdigung

37      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe:

–        fehlender Nachweis der ETF, dass die Kündigungsentscheidung auf einem rechtswirksamen Grund beruhe;

–        Rechtswidrigkeit des Kündigungsgrundes und dessen Unvereinbarkeit mit dem dienstlichen Interesse, da dieser Grund, d. h. die Weigerung von Frau Stefani, die Klägerin über den 31. Dezember 2004 hinaus in ihrer Dienststelle zu behalten, auf einer entsprechenden Entscheidung beruhe, die ohne Wissen der Klägerin vor deren Versetzung in die Abteilung EECA ergangen sei;

–        Rechtswidrigkeit und Willkürlichkeit des Kündigungsgrundes, da die Weigerung von Frau Stefani, die Klägerin über den 31. Dezember 2004 hinaus in ihrer Dienststelle zu behalten, auf den negativen Beurteilungen beruhe, die die Klägerin zuvor erhalten habe;

–        Fehlen einer Begründung, Verletzung der Verteidigungsrechte und offensichtlicher Beurteilungsfehler, falls die Weigerung von Frau Stefani, die Klägerin über den 31. Dezember 2004 hinaus oder nach der Kündigungsentscheidung in ihrer Dienststelle zu behalten, mit unzulänglichen fachlichen Leistungen der Klägerin begründet werde.

 Zum ersten und zum vierten Klagegrund

38      Der erste und der vierte Klagegrund sind zusammen zu prüfen.

 Vorbringen der Parteien

39      Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass eine Entlassungsverfügung auf einem rechtsgültigen Grund beruhen müsse, der sich aus dem dienstlichen Interesse ergebe und jede Willkür ausschließe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1962, De Bruyn/Parlament, 25/60, Slg. 1962, 45, 63 bis 66). Der entsprechende Nachweis sei von der Behörde zu erbringen, insbesondere wenn die Kündigungsentscheidung in offensichtlichem Widerspruch zu bestimmten Angaben in den Akten – wie im vorliegenden Fall der letzten positiven Beurteilung der Klägerin von 2004 – stehe.

40      Der wirkliche Kündigungsgrund liege in der Zusage von Herrn de Rooij gegenüber Frau Stefani, dass die Klägerin nicht über den 31. Dezember 2004 hinaus in ihrer Dienststelle beschäftigt werde; ab diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin ihre Ruhegehaltsansprüche geltend machen können. Eine solche Zusage sei offensichtlich willkürlich gewesen, da sie im Voraus beurteilt habe, wie die Klägerin ihre Aufgaben künftig erfüllen werde.

41      Die Ausführungen der Beklagten in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, mit denen der Nachweis habe erbracht werden sollen, dass Frau Stefani mit der positiven Ausrichtung der letzten Beurteilung der Klägerin nicht einverstanden gewesen sei und die Beurteilung habe ändern wollen, entbehrten jeder Grundlage, da Frau Stefani erstens am 24. Juli 2003 selbst in einem Zwischenbeurteilungsgespräch der Klägerin mitgeteilt habe, dass sowohl deren dienstliche Führung als auch deren Aufgabenerfüllung zur vollen Zufriedenheit erfolge, und sie zweitens aufgrund ihres Sommerurlaubs und ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit von November 2003 bis März 2004 nicht in der Lage gewesen sei, die Leistungen der Klägerin objektiv zu beurteilen. Selbst wenn die Kündigungsentscheidung auf der negativen Einschätzung der Klägerin durch Frau Stefani beruhe, sei die Klägerin hiervon jedenfalls nicht vor dem Erlass dieser Entscheidung informiert worden, so dass die Entscheidung unter Verletzung der Verteidigungsrechte getroffen worden sei.

42      Auch wenn sich die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bemühe, nachzuweisen, dass die Leistungen von Frau Landgren insgesamt unbefriedigend gewesen seien, was den einzigen Kündigungsgrund darstelle, stütze sie sich hierbei nur auf die frühere negative oder differenzierte Beurteilung der Leistungen der Klägerin durch einzelne Vorgesetzten und auf den Umstand, dass die Arbeitsbelastung der Klägerin und die Anforderungen ihrer Vorgesetzten angesichts ihrer Besoldungsgruppe C 1 und der übersichtlichen Größe der ETF normal gewesen seien. Die Beklagte habe jedoch in keiner Weise nachgewiesen, dass die Leistungen der Klägerin in der Dienststelle von Frau Stefani nicht zufriedenstellend gewesen seien oder nicht ausgereicht hätten, um die Zweifel zu zerstreuen, die sich aus früheren Beurteilungen der beruflichen Fähigkeiten der Klägerin ergeben hätten.

43      Außerdem könne die Kündigung nicht mit den Beurteilungen für den Zeitraum von 1995 bis Ende 2002 begründet werden, da diese Beurteilungen insgesamt befriedigend, wenn nicht positiv oder sehr positiv ausgefallen seien, auch wenn einige der Beurteilungen Unzulänglichkeiten erwähnt hätten, und die Beurteilung für das Jahr 2002 nicht fertig gestellt worden sei.

44      Angesichts eines offensichtlichen Widerspruchs zwischen der Kündigungsentscheidung und der Beurteilung vom 18. März 2004 habe die ETF daher zumindest in ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nicht dargetan, dass die Kündigungsentscheidung auf einem rechtswirksamen Grund beruhe.

45      Zur Stützung ihres vierten Klagegrundes erklärt die Klägerin für den Fall, dass die Kündigungsentscheidung nicht auf der Weigerung von Frau Stefani, die Klägerin über den 31. Dezember 2004 hinaus in ihrer Dienststelle zu behalten, sondern auf angeblich unzulänglichen fachlichen Leistungen der Klägerin im Allgemeinen, einschließlich innerhalb der Abteilung EECA, beruhe, dass die Kündigungsentscheidung unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und aufgrund offensichtlicher Beurteilungsfehler ergangen sei.

46      Diese negative Einschätzung stütze sich nämlich auf Beurteilungen, die der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien (wie die Weigerung des Leiters der Abteilung „Tempus“, ein Gespräch mit der Klägerin zu führen, nachdem sie sich für eine freie Stelle in dieser Abteilung beworben habe) oder die nicht endgültig gewesen seien (wie der Beurteilungsentwurf von 2002).

47      Außerdem seien die negativen Bewertungen der alten Beurteilungen stärker gewichtet worden als die sehr positive Bewertung durch Frau Taurelli in der letzten Beurteilung, ohne dass der Direktor in der Kündigungsentscheidung oder in den Besprechungen, die der Kündigungsentscheidung vorausgegangen seien, erläutert habe, weshalb die negativen Aspekte seiner Meinung nach schwerer wögen als die positiven Aspekte. Die früheren negativen Bewertungen der Klägerin beruhten u. a. auf der damaligen starken Arbeitsbelastung der Klägerin und den Anforderungen ihrer Vorgesetzten.

48      Weder in den Besprechungen vom 17. Mai und vom 15. und 25. Juni 2004 noch in der Kündigungsentscheidung oder in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sei der Klägerin mitgeteilt worden, aus welchen Gründen Frau Stefani mit den Bewertungen in der Beurteilung von 2004 nicht einverstanden gewesen sei. Da die negative Bewertung durch Frau Stefani zum Erlass der Kündigungsentscheidung geführt habe, seien die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, und die unzulängliche Begründung der Kündigungsentscheidung sei so schwerwiegend, dass sie einer fehlenden Begründung gleichkomme.

49      Schließlich macht die Klägerin eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend, da die Kündigungsentscheidung ihre Verdienste und berechtigten Interessen offensichtlich nur unzulänglich berücksichtigt habe. Die Kündigung, die zwei Jahre vor Erreichen des Mindestalters für den Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei, habe ihr neben einem materiellen Schaden einen schweren immateriellen Schaden zugefügt, der in einem Gefühl von tiefer Demütigung und Undankbarkeit trotz der Anstrengungen, die sie zur bestmöglichen Erfüllung ihrer schweren Aufgaben unternommen habe, bestehe. Auch wenn ihre Leistungen bisweilen kritisiert worden seien, erkläre sich dies durch die doppelte Arbeitsbelastung, die darauf beruht habe, dass sie zwei stellvertretenden Direktoren unterstellt gewesen sei, und durch ihre gesundheitlichen Probleme.

50      Die Beklagte macht geltend, dass es allgemein weder in den BSB noch im Beschäftigungsvertrag der Klägerin eine Rechtsgrundlage gebe, wonach die Beklagte zur Begründung der Kündigungsentscheidung verpflichtet sei (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1977, Schertzer/Parlament, 25/68, Slg. 1977, 1729, und des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 1992, Speybrouck/Parlament, T‑45/90, Slg. 1992, II‑33). Die Art. 47 bis 50 BSB verwiesen nicht auf Art. 11 BSB und erst recht nicht sinngemäß auf Art. 25 des Statuts, wonach für beschwerende Verfügungen Begründungspflicht bestehe.

51      Sodann gehe aus den Besprechungen mit Herrn de Rooij vom 15. und 25. Juni 2004 hervor, dass der Grund für die Kündigung der Klägerin darin liege, dass ihre Leistungen für so unzureichend und unbefriedigend befunden worden seien, dass das Vertrauen in die Klägerin verloren gegangen sei. Die Beklagte bestreitet somit, dass Ende 2002, vor der Versetzung der Klägerin in die Abteilung EECA, eine Entscheidung getroffen worden sei, die vorgesehen habe, dass die Dienste der Klägerin am 31. Dezember 2004 enden würden.

52      Die Kündigung eines Bediensteten wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen und unbefriedigender Arbeitsergebnisse stehe mit dem Allgemeininteresse im Einklang.

53      Die Feststellung, dass die fachlichen Leistungen der Klägerin unzulänglich seien, lasse sich objektiv aus dem Probezeitbericht und den Beurteilungen für die Zeit von 1995 bis 2002 ableiten, zu deren Inhalt die Klägerin bei der Erstellung der Beurteilungen Stellung habe nehmen können. In der Anlage zu ihrer Gegenerwiderung hat die Beklagte mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, die im Februar und März 2006 von Herrn de Rooij, Herrn Hillenkamp, Herrn Panzica, dem früheren Leiter für Personal und Verwaltung, sowie von Frau Stefani und Frau Perrine, Sekretärin bei der ETF, abgegeben wurden.

54      Die von den Beurteilenden konkret und wiederholt aufgeführten Beanstandungen hätten sowohl die Art als auch den Schwierigkeitsgrad der Aufgaben der Klägerin betroffen. Diese Aufgaben (u. a. Terminplanung und Organisation von Reisen der Direktion, Beantragung von Dienstreisen, Hotelreservierungen und Vervielfältigung von Besprechungsunterlagen) hätten eine Sekretärin der Besoldungsgruppe C 1 in Anbetracht der Fähigkeiten, die normalerweise von ihr verlangt würden, nicht nur wenig in Anspruch genommen, sondern seien auch dem Umfang nach begrenzt gewesen. Sowohl Qualität als auch Quantität der Aufgaben hätten daher unter dem gelegen, was durchschnittlich für eine Sekretariatstätigkeit auf diesem Niveau verlangt werde. Daher liege im vorliegenden Fall kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor.

55      Die Beurteilung für das Jahr 2003, d. h. die einzige positive Beurteilung der Klägerin, könne an der insgesamt negativen Beurteilung nichts ändern, da sie, für einen begrenzten Teil des betreffenden Jahres, nur die Auffassung von Frau Taurelli „in Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilungsleiterin“ und nicht die Auffassung der Abteilungsleiterin, die bei der Erstellung der Beurteilung im Krankheitsurlaub gewesen sei, wiedergebe.

56      Frau Taurelli habe, als sie von der negativen Bewertung von Frau Stefani abgewichen sei, die Klägerin ungeachtet deren schwachen Leistungen ermutigen und nicht für die Zukunft demotivieren wollen.

57      Als Frau Stefani nach ihrem Krankheits- und Jahresurlaub ihren Dienst wieder aufgenommen habe, sei diese Beurteilung endgültig gewesen und habe daher nicht mehr geändert werden können.

58      Im Übrigen habe Herr de Rooij die Klägerin bei den Gesprächen vom 15. und 25. Juni 2004 sehr deutlich über die Beanstandungen informiert. Der Klägerin hätten die Kritikpunkte, die ihr seit 1995 vorgetragen worden seien, nicht verborgen bleiben können. Da die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, könne der ETF unter diesen Umständen keine Verletzung der Verteidigungsrechte vorgeworfen werden.

59      Auch wenn schließlich die Klägerin tatsächlich gesundheitliche Probleme gehabt habe, sei dies nie gegen sie verwendet oder als Rechtfertigung für die Kündigung angeführt worden. Jedenfalls hätten die geltend gemachten fachlichen Schwächen bereits vor der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bestanden.

 Würdigung durch das Gericht

60      Zunächst ist auf das Vorbringen der Beklagten einzugehen, dass es weder in den BSB noch im Beschäftigungsvertrag der Klägerin eine Rechtsgrundlage gebe, wonach die Beklagte zur Begründung der Kündigungsentscheidung verpflichtet sei.

61      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, des Gerichts erster Instanz vom 20. März 1991, Pérez-Mínguez Casariego/Kommission, T‑1/90, Slg. 1991, II‑143, Randnr. 73, vom 18. März 1997, Picciolo und Caló/Ausschuss der Regionen, T‑178/95 und T‑179/95, Slg. ÖD 1997, I‑A-51 und II‑155, Randnr. 33, vom 20. Juli 2001, Brumter/Kommission, T‑351/99, Slg. ÖD 2001, I‑A-165 und II‑757, Randnr. 28, vom 16. März 2004, Afari/EZB, T‑11/03, Slg. ÖD 2004, I‑A-65 und 267, Randnr. 37, vom 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T‑281/01, Slg. ÖD 2004, I‑A-203 und II‑903, Randnr. 105, und vom 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof, T‑171/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑0000 und II‑0000, Randnr. 36) einen wesentlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, von dem nur aus zwingenden Erwägungen abgewichen werden darf. Dieser Grundsatz soll zum einen dem Betroffenen die Feststellung erlauben, ob die ihn beschwerende Maßnahme begründet ist und ob es zweckmäßig ist, eine Klage zu erheben, und zum anderen eine gerichtliche Kontrolle ermöglichen.

62      Dieser in Art. 253 EG aufgestellte und in Art. 25 Abs. 2 des Statuts übernommene Grundsatz gehört genau zu den Rechten und Pflichten der Beamten, auf die Art. 11 BSB verweist. Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 15. Juli 1960, Von Lachmüller u. a./Kommission (43/59, 45/59 und 48/59, Slg. 1960, 967, 989 f.), und vom 16. Dezember 1960, Fiddelaar/Kommission (44/59, Slg. 1960, 1117, 1139), entschieden, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Gründe, die sie veranlasst haben, den Dienstvertrag zwischen dem Organ und einem seiner Bediensteten einseitig zu beenden, in klarer Form, die gegebenenfalls im Klageweg angegriffen werden kann, zum Ausdruck zu bringen.

63      Der Gerichtshof ist zwar im Urteil Schertzer/Parlament (Randnrn. 38 bis 40) hinsichtlich der Beendigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit aufgrund von Art. 47 BSB in der für den damaligen Sachverhalt geltenden Fassung zu einem anderen Ergebnis gelangt. Er hat entschieden, dass das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit nach Art. 47 Abs. 2 BSB bei Verträgen auf unbestimmte Dauer nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ende. Die in das weite Ermessen der zuständigen Behörde fallende einseitige Beendigung des Beschäftigungsvertrags, die in der genannten Bestimmung ausdrücklich vorgesehen sei und vom Bediensteten bereits im Zeitpunkt seiner Einstellung anerkannt worden sei, finde ihre Rechtfertigung im Beschäftigungsvertrag und brauche daher nicht begründet zu werden. In diesem Punkt unterscheide sich die Lage eines Bediensteten auf Zeit wesentlich von der eines statutarischen Beamten, so dass die analoge Anwendung von Art. 25 des Statuts ungeachtet der allgemeinen Verweisung in Art. 11 BSB auf die Art. 11 bis 26 des Statuts ausgeschlossen sei.

64      Diese Auslegung ist in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Juni 1992, V/Parlament, C‑18/91 P, Slg. 1992, I‑3997, Randnr. 39, des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 1992, Speybrouck/Parlament, Randnr. 90, vom 17. März 1994, Hoyer/Kommission, T‑51/91, Slg. ÖD 1994, I‑A-103 und II‑341, Randnr. 27, vom 17. März 1994, Smets/Kommission, T‑52/91, Slg. ÖD 1994, I‑A-107 und II‑353, Randnr. 24, vom 5. Dezember 2002, Hoyer/Kommission, T‑70/00, Slg. ÖD 2002, I‑A-247 und II‑1231, Randnr. 55, vom 7. Juli 2004, Schmitt/EAR, T‑175/03, Slg. ÖD 2004, I‑A-211 und II‑939, Randnrn. 57 und 58, vom 23. Februar 2006, Kazantzoglou/EAR, T‑471/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑0000 und II‑0000, Randnrn. 43 und 44, und vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, Slg. ÖD 2006, I‑A‑0000 und II‑0000, Randnr. 72).

65      In Anbetracht der Entwicklung, die das Recht zum Schutz der Arbeitnehmer vor Entlassung und vor missbräuchlicher Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse genommen hat, sowie angesichts der Gemeinschaftsrechtsprechung zum Erfordernis einer förmlichen Begründung beschwerender Maßnahmen, bei dem es sich, wie in Randnr. 61 des vorliegenden Urteils ausgeführt, um einen wesentlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, ist jedoch zu prüfen, ob die einseitige Beendigung des auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrags eines Bediensteten auf Zeit ohne Begründung erfolgen darf.

66      Wie sich aus Satz 2 der Präambel und Nr. 6 der Allgemeinen Erwägungen der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. L 175, S. 43) durchgeführt worden ist, ergibt, sind unbefristete Verträge „die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern“, die durch Beständigkeit des Beschäftigungsverhältnisses gekennzeichnet ist, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entsprechen können. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen (Urteil vom 22. November 2005, Mangold, C‑144/04, Slg. 2005, I‑9981, Randnr. 64, vgl. ferner Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, Slg. 2006, I‑6057, Randnr. 62).

67      Die Relevanz dieser Feststellung im Rahmen der vorliegenden Rechtssache wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der streitige Vertrag mit einer völkerrechtlichen Einrichtung geschlossen wurde. In Randnr. 54 des Urteils Adeneler u. a. hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Richtlinie 1999/70 und die vorstehend genannte Rahmenvereinbarung auch auf befristete Arbeitsverträge und ‑verhältnisse anwendbar seien, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (vgl. ferner Urteile des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C‑53/04, Slg. 2006, I‑7213, Randnr. 39, und Vassallo, C‑180/04, Slg. 2006, I‑7251, Randnr. 32).

68      Würde dem Arbeitgeber erlaubt, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Kündigungsgründen allein mit der Einschränkung, dass die Kündigungsfrist einzuhalten ist, zu beenden, käme dies einer Verkennung des Wesens unbefristeter Arbeitsverträge gleich, da diese eine gewisse Arbeitsplatzsicherheit gewährleisten, und würde auf eine Verwässerung des Unterschieds zwischen dieser Kategorie von Verträgen und der Kategorie der befristeten Verträge hinauslaufen. Auch wenn das aus dem Wesen des unbefristeten Vertrags folgende feste Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem festen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar ist, das den Beamten durch das Statut garantiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Speybrouck/Parlament, Randnr. 90), da mit Bediensteten auf Zeit keineswegs ein Dauerdienstverhältnis begründet werden soll, weist die Kategorie der unbefristeten Arbeitsverträge doch unter dem Blickwinkel der Arbeitsplatzsicherheit eine spezifische Besonderheit auf, die sie wesentlich von der Kategorie der befristeten Arbeitsverträge unterscheidet.

69      Sodann sind internationale Standards zu berücksichtigen, die darauf abzielen, die Mindestanforderungen anzugeben, die in einem Rechtsstaat erforderlich sind, um eine ungerechtfertigte Entlassung von Arbeitnehmern zu verhindern. So bestimmt Art. 4 des am 22. Juni 1982 verabschiedeten Übereinkommens 158 der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden: IAO) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers darf nur dann beendigt werden, wenn ein triftiger Grund hierfür vorliegt, der mit der Fähigkeit oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängt oder sich auf die Erfordernisse der Tätigkeit des Unternehmens, Betriebs oder Dienstes stützt.“ Auch Art. 24 Buchst. a der am 3. Mai 1996 verabschiedeten revidierten Europäischen Sozialcharta des Europarats (Nr. 163), die sich ausweislich des Erläuternden Berichts „durch das Übereinkommen 158 der IAO leiten lässt“, gewährleistet „das Recht der Arbeitnehmer, nicht ohne einen triftigen Grund gekündigt zu werden, der mit ihrer Fähigkeit oder ihrem Verhalten zusammenhängt oder auf den Erfordernissen der Tätigkeit des Unternehmens, des Betriebs oder des Dienstes beruht“.

70      Von Art. 24 Buchst. a der Europäischen Sozialcharta seinerseits geleitet war Art. 30 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1), der bestimmt: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.“ Art. 41 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Grundrechtscharta sieht außerdem im Rahmen des Rechts auf eine gute Verwaltung allgemein „die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen“, vor.

71      Wie sich aus ihrer Präambel ergibt, wird mit der Grundrechtscharta in erster Linie das Ziel verfolgt, „die Rechte [zu bekräftigen], die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der [EMRK], aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs … und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben“ (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C‑540/03, Slg. 2006, I‑5769, Randnr. 38).

72      Überdies wollten Parlament, Rat und Kommission der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit der feierlichen Proklamation notwendigerweise eine besondere Bedeutung zuerkennen, die im vorliegenden Fall bei der Auslegung der Bestimmungen des Statuts und der BSB zu berücksichtigen ist.

73      Hierzu ist festzustellen, dass es keinen zwingenden Grund dafür gibt, die Bediensteten auf Zeit im Sinne der BSB vom Schutz vor ungerechtfertigten Entlassungen auszunehmen, insbesondere wenn sie einen Vertrag auf unbestimmte Dauer haben oder mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer vor dessen Ablauf entlassen werden.

74      Um insoweit einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, ist zum einen den Betroffenen zu erlauben, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ihre berechtigten Interessen gewahrt oder verletzt worden sind, und die Zweckmäßigkeit einer Klage zu beurteilen, und zum anderen dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen, was der Anerkennung einer Begründungspflicht der zuständigen Behörde gleichkommt.

75      Hinzuzufügen ist, dass die Anerkennung einer solchen Begründungspflicht der zuständigen Behörde es nicht ausschließt, dass diese Behörde bei Kündigungen über ein weites Ermessen verfügt und dass die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters daher auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 1999, Carrasco Benítez/EMEA, T‑79/98, Slg. ÖD 1999, I‑A-29 und II‑127, Randnr. 55, vom 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T‑223/99, Slg. ÖD 2000, I‑A-277 und II‑1267, Randnr. 53, und vom 6. Februar 2003, Pyres/Kommission, T‑7/01, Slg. ÖD 2003, I‑A-37 und II‑239, Randnrn. 50 und 51).

76      Im Übrigen ist festzustellen, dass der Wortlaut des Art. 47 BSB den vorstehenden Erwägungen nicht entgegensteht, da sich Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB darauf beschränkt, eine Kündigungsfrist und deren Dauer festzulegen, ohne die Frage der Rechtfertigung der Kündigung zu behandeln.

77      Daher ist im vorliegenden Fall zum einen zu prüfen, ob die Kündigungsentscheidung der Begründungspflicht als wesentlicher Formvorschrift genügt, und zum anderen hinsichtlich der Stichhaltigkeit der Begründung der Maßnahme, ob sich die ETF innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und bei der Ausübung ihres Ermessens keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

78      Zur formellen Begründungspflicht ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ihr Umfang nach den konkreten Umständen, insbesondere nach dem Inhalt der Maßnahme, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen ist, das der Adressat an Erläuterungen haben kann (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 9. März 2000, Vicente Nuñez/Kommission, T‑10/99, Slg. ÖD 2000, I‑A-47 und II‑203, Randnr. 41, und vom 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑338/00 und T‑376/00, Slg. ÖD 2002, I‑A-301 und II‑1457, Randnr. 46). Ferner muss die Begründung bei der Beurteilung der Frage, ob sie ausreichend ist, in dem Zusammenhang gesehen werden, in dem der angefochtene Rechtsakt erlassen wurde (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 27. April 1999, Thinus/Kommission, T‑283/97, Slg. ÖD 1999, I‑A-69 und II‑353, Randnr. 77, und Morello/Kommission, Randnr. 47).

79      Wird einem Bediensteten, der mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer eingestellt wurde, gekündigt, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Gründe, auf denen eine solche Maßnahme beruht, im Allgemeinen schriftlich, vorzugsweise im Text der betreffenden Entscheidung selbst, klar angegeben werden. Denn nur in dieser Maßnahme, für deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, materialisiert sich die Entscheidung des Organs. Die Verpflichtung zur Angabe der Kündigungsgründe kann jedoch auch als erfüllt angesehen werden, wenn der Betroffene im Rahmen von Gesprächen mit seinen Vorgesetzten über diese Gründe gebührend informiert wurde und die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde kurze Zeit nach diesen Gesprächen ergangen ist. Die Behörde kann diese Begründung gegebenenfalls auch im Stadium der Beantwortung der Beschwerde des Betroffenen ergänzen.

80      Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin in den Gesprächen, die sie am 15. und 25. Juni 2004 mit Herrn de Rooij führte, über die auf angeblich unzulängliche fachliche Leistungen gestützten Gründe informiert wurde, derentwegen ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit beendet werden sollte. Bei der Beantwortung der Beschwerde der Klägerin führte die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde in sachdienlicher Weise ergänzende Angaben an, um es der Klägerin zu erlauben, die sachliche Begründetheit der Kündigungsentscheidung zu beurteilen, und ihr Gelegenheit zur Erhebung ihrer Klage zu geben.

81      Folglich ist die Rüge, die sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht stützt, zurückzuweisen.

82      Bei der Prüfung der Stichhaltigkeit der Gründe, mit denen die Kündigungsentscheidung gerechtfertigt wird, ist die Beurteilung des dienstlichen Interesses durch die ETF zu untersuchen, wobei sich das Gericht auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob kein offensichtlicher Fehler vorliegt, wie in Randnr. 75 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde.

83      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Bediensteten alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und insbesondere das Interesse des betroffenen Bediensteten. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht der Verwaltung, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut und entsprechend die BSB in den Beziehungen zwischen der Behörde und ihren Bediensteten geschaffen haben (Urteile des Gerichts erster Instanz, Pyres/Kommission, Randnr. 51, und vom 1. März 2005, Mausolf/Europol, T‑258/03, Slg. ÖD 2005, II‑189, Randnr. 49; vgl. ferner in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, Slg. 1994, I‑3009, Randnr. 38, des Gerichts erster Instanz vom 18. April 1996, Kyrpitsis/WSA, T‑13/95, Slg. ÖD 1996, I‑A-167 und II‑503, Randnr. 52, und Dejaiffe/HABM, Randnr. 53).

84      Die ETF hat sich zur Rechtfertigung der Kündigung lediglich auf „insgesamt“ unzulängliche fachliche Leistungen der Klägerin berufen, die durch die Ansammlung negativer oder kritischer Beurteilungen in Bezug auf die Leistungen der Klägerin belegt würden. Die Beurteilung für das Jahr 2003, also die einzige positive Beurteilung der Klägerin, hat nach Ansicht der Beklagten nicht ausgereicht, um die allgemeine Tendenz umzukehren.

85      In dieser Hinsicht geht, auch wenn der Klägerin während ihrer gesamten Laufbahn häufig Unzulänglichkeiten, wie fehlende Aufmerksamkeit, Genauigkeit und Schnelligkeit bei der Aufgabenerfüllung, vorgeworfen wurden, aus dem Probezeitbericht und den Beurteilungen hervor, dass die Verdienste der Klägerin entgegen dem Vorbringen der Beklagten insgesamt mit befriedigend, wenn nicht mit gut beurteilt wurden (für den Zeitraum 1997 bis 2000 und für 2003).

86      Zwar wurden insbesondere von zwei Personen sehr negative Bewertungen abgegeben, nämlich

–        vom stellvertretenden Direktor Hillenkamp, für den die Klägerin von Januar 2002 bis Januar 2003 als Sekretärin tätig war und der in der Zwischenbeurteilung vom 9. Juli 2002 die Meinung vertrat, dass die Klägerin den Anforderungen ihres Aufgabenbereichs nicht hinreichend gerecht werde; ebenso stellte er in einem Beurteilungsentwurf für das Jahr 2002 fehlende Zuverlässigkeit und schwere Defizite in fast allen Bereichen der von ihr wahrgenommenen Aufgaben fest;

–        von der Abteilungsleiterin Stefani, für die die Klägerin ebenfalls als Sekretärin vom 1. Februar 2003 bis zum 30. Juni 2004 tätig war.

87      Der Beurteilungsentwurf für das Jahr 2002 wurde jedoch nicht nur nie fertiggestellt, sondern die Beurteilung durch den anderen stellvertretenden Direktor, Herrn Pescia, für den die Klägerin in diesem Zeitraum ebenfalls gearbeitet hatte, war auch weit weniger hart; Herr Pescia hat die Aufgabenerfüllung durch die Betroffene mit befriedigend, wenn nicht gut bewertet, auch wenn er einige Schwächen erkannte, die er zum Teil auf eine übermäßige Arbeitsbelastung zurückführte.

88      Die Beurteilung für das Jahr 2003, die am 18. März 2004 von Frau Taurelli, für die die Klägerin ebenfalls gearbeitet hatte, erstellt und von Herrn de Rooij am 31. März 2004 abgezeichnet wurde, also ungefähr zwei Monate vor den Gesprächen, in denen er der Klägerin seine Absicht, ihren Vertrag zu kündigen, eröffnete, war für die Klägerin besonders positiv. Darin heißt es nämlich: „[She] has achieved her key objectives set for 2003 … has been able to perform her tasks effectively and efficiently with respect of deadlines … has shown capacity to concentrate on her work even while having to deal with several issues at the same time … has made a substantial effort to improve her memory … has improved her IT skills … maintains good, friendly but respectful relations with peers and fellow colleagues“ (sie hat die Hauptziele erreicht, die ihr für 2003 gesetzt wurden … ist in der Lage, ihre Aufgaben tatsächlich und effizient innerhalb der Fristen zu erfüllen … hat gezeigt, dass sie sich auf ihre Arbeit konzentrieren kann, auch wenn sie mehrere Aufgaben gleichzeitig zu erfüllen hat … hat sich sehr bemüht, ihre Gedächtnisleistung zu verbessern … hat ihre EDV-Kenntnisse ausgebaut … unterhält gute und freundschaftliche, gleichwohl respektvolle Beziehungen zu Gleichgestellten und Arbeitskollegen).

89      Den der Gegenerwiderung der Beklagten beigefügten einseitigen Erklärungen, die nach Erhebung der Klage verfasst worden sind und die Beurteilungen der Klägerin ergänzen sollen, wenn nicht beweisen sollen, dass die Beurteilungen in ihrer Gesamtbewertung fehlerhaft waren, kann das Gericht nicht dasselbe Gewicht beimessen wie den Beurteilungen selbst, da diese nach einem kontradiktorischen Verfahren erstellt wurden, das gerade die objektive Beurteilung der Verdienste des betroffenen Bediensteten ermöglichen soll.

90      Außerdem geht aus den Akten nicht hervor, dass sich zwischen der Erstellung der letzten Beurteilung der Klägerin durch Frau Taurelli im März 2004, in der die effiziente und termingerechte Aufgabenerfüllung der Klägerin gelobt wurde, und dem Erlass der Kündigungsentscheidung weniger als drei Monate später die beruflichen Leistungen der Klägerin plötzlich verschlechtert hätten. Die Kündigungsentscheidung ist umso fragwürdiger, als sie kurz nach der genannten Beurteilung erlassen wurde.

91      Die Kündigungsentscheidung weist somit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf und ist daher aufzuheben, ohne dass die beanstandete Verletzung der Verteidigungsrechte und der Fürsorgepflicht oder die sonstigen Klagegründe geprüft werden müssten.

92      Die Aufhebung eines Rechtsakts durch den Richter hat zur Folge, dass dieser Akt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wird (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnr. 30, und des Gerichts erster Instanz vom 31. März 2004, Girardot/Kommission, T‑10/02, Slg. ÖD 2004, I‑A-109 und II‑483, Randnr. 84). Ist der aufgehobene Rechtsakt bereits vollzogen worden, verlangt die Beseitigung seiner Wirkungen, dass die Rechtsposition des Klägers, in der er sich vor dem Erlass des Rechtsakts befand, wiederhergestellt wird (Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, Slg. 1971, 263, Randnr. 60, und des Gerichts erster Instanz vom 31. März 2004, Girardot/Kommission, Randnr. 84).

93      Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob Arbeitnehmer im Fall einer rechtswidrigen Kündigung eventuell Anspruch auf Wiedereingliederung haben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich ihr Gesundheitszustand stark verschlechtert habe und sie körperlich nicht fähig sei, eine Tätigkeit innerhalb der ETF wieder aufzunehmen. Um im Interesse der Klägerin zu gewährleisten, dass das Aufhebungsurteil praktische Wirksamkeit hat, besteht für das Gericht unter diesen Umständen Anlass, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die ihm in Streitsachen vermögensrechtlicher Art zukommt, in der Weise Gebrauch zu machen, dass es die Beklagte auffordert, nach einer billigen Lösung zu suchen, mit der die Rechte von Frau Landgren angemessen geschützt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a., C‑242/90 P, Slg. 1993, I‑3839, Randnr. 13, und des Gerichts erster Instanz vom 31. März 2004, Girardot/Kommission, Randnr. 89).

94      Die Parteien werden daher aufgefordert, sich zunächst um die einvernehmliche Festlegung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs für die rechtswidrige Kündigung der Klägerin zu bemühen und dem Gericht sodann den auf diese Weise bestimmten Betrag mitzuteilen oder, falls keine Einigung erzielt wird, beim Gericht binnen drei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils ihre bezifferten Anträge in Bezug auf den Ausgleichsbetrag einzureichen.

95      Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags sind u. a. das Arbeitslosengeld, das Frau Landgren nach ihrer Entlassung erhalten hat, und das Alter, mit dem sie in Anbetracht ihres Gesundheitszustands normalerweise Anspruch auf Ruhegehalt gehabt hätte, zu berücksichtigen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Plenum)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung vom 25. Juni 2004 über die Kündigung des mit Frau Landgren auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrags als Bedienstete auf Zeit wird aufgehoben.

2.      Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils entweder den einvernehmlich festgelegten Betrag des finanziellen Ausgleichs für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 25. Juni 2004 oder, falls keine Einigung erzielt wird, ihre bezifferten Anträge in Bezug auf den Ausgleichsbetrag mit.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Mahoney

Kreppel

Van Raepenbusch

Boruta

Kanninen

Tagaras

 

      Gervasoni

 

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Oktober 2006.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       P. Mahoney

Der Text dieser Entscheidung sowie der darin angeführten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte kann auf der Website des Gerichtshofs (www.curia.europa.eu) eingesehen werden


* Verfahrenssprache: Französisch.