Language of document : ECLI:EU:C:2021:718

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

9. September 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbsachen – Verordnung Nr. 650/2012 – Art. 6 Buchst. a – Unzuständigerklärung – Art. 7 Buchst. a – Gerichtliche Zuständigkeit – Kontrolle durch das zweitbefasste Gericht – Art. 22 – Rechtswahl – Art. 39 – Gegenseitige Anerkennung – Art. 83 Abs. 4 – Übergangsbestimmungen“

In der Rechtssache C‑422/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 2020, in dem Verfahren

RK

gegen

CR

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Szpunar

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von CR, vertreten durch Rechtsanwältin I. Sommer,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri und E. Manzo als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Buchst. a, Art. 7 Buchst. a, Art. 22 und Art. 83 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107, und Berichtigungen ABl. 2012, L 344, S. 3, ABl. 2013, L 41, S. 16, ABl. 2013, L 60, S. 140, und ABl. 2014, L 363, S. 186) (im Folgenden: Erbrechtsverordnung).

2        Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das CR eingeleitet hat, um nach dem Tod ihres Ehemanns einen Erbschein nach nationalem Recht und ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erhalten.

 Rechtlicher Rahmen

3        In den Erwägungsgründen 27 und 59 der Erbrechtsverordnung heißt es:

„(27) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so angelegt, dass sichergestellt wird, dass die mit der Erbsache befasste Behörde in den meisten Situationen ihr eigenes Recht anwendet. Diese Verordnung sieht daher eine Reihe von Mechanismen vor, die dann greifen, wenn der Erblasser für die Regelung seines Nachlasses das Recht eines Mitgliedstaats gewählt hat, dessen Staatsangehöriger er war.

(59) Diese Verordnung sollte in Anbetracht ihrer allgemeinen Zielsetzung, nämlich der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen … Vorschriften für die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen … vorsehen.“

4        Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Erbrechtsverordnung bestimmt:

„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

g)       ,Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

…“

5        Art. 4 („Allgemeine Zuständigkeit“) dieser Verordnung sieht vor:

„Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

6        In Art. 6 („Unzuständigerklärung bei Rechtswahl“) dieser Verordnung heißt es:

„Ist das Recht, das der Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählt hat, das Recht eines Mitgliedstaats, so verfährt das nach Artikel 4 oder Artikel 10 angerufene Gericht wie folgt:

a)       Es kann sich auf Antrag einer der Verfahrensparteien für unzuständig erklären, wenn seines Erachtens die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können, wobei es die konkreten Umstände der Erbsache berücksichtigt, wie etwa den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien und den Ort, an dem die Vermögenswerte belegen sind, …

...“

7        Art. 7 („Zuständigkeit bei Rechtswahl“) der Erbrechtsverordnung sieht vor:

„Die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, sind für die Entscheidungen in einer Erbsache zuständig, wenn

a)       sich ein zuvor angerufenes Gericht nach Artikel 6 in derselben Sache für unzuständig erklärt hat,

…“

8        Art. 10 („Subsidiäre Zuständigkeit“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn

a)       der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß … oder, wenn dies nicht der Fall ist,

b)       der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(2) Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zuständig, so sind dennoch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig.“

9        Art. 22 („Rechtswahl“) Abs. 1 und 2 der Erbrechtsverordnung bestimmt:

„(1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

(2) Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.“

10      Das Kapitel IV der Erbrechtsverordnung („Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen“) enthält deren Art. 39 bis 58.

11      Art. 39 („Anerkennung“) Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

12      Art. 40 („Gründe für die Nichtanerkennung“) der Erbrechtsverordnung bestimmt:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

a)       die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

b)       dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat die Entscheidung nicht angefochten, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

c)       sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

d)       sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, erfüllt.“

13      Art. 41 („Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache“) dieser Verordnung sieht vor:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

14      Art. 83 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 und 4 dieser Verordnung lautet:

„(1) Diese Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind.

(4) Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.“

15      In Art. 84 der genannten Verordnung heißt es:

„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. August 2015, mit Ausnahme der Artikel 77 und 78, die ab dem 16. November 2014 gelten, und der Artikel 79, 80 und 81, die ab dem 5. Juli 2012 gelten.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Nach dem Tod ihres Ehemanns am 9. März 2017 beantragte CR beim Amtsgericht Düren (Deutschland) auf der Grundlage eines am 14. Juni 1990 in deutscher Sprache errichteten handschriftlichen Testaments, mit dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten, die Erteilung eines Erbscheins nach nationalem Recht und eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

17      RK, der Bruder des Erblassers, bestritt, dass deutsche Gerichte zuständig seien, um über diesen Antrag zu befinden, und führte zur Begründung aus, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien gehabt habe und dass das genannte Testament für die Rechtsnachfolge von Todes wegen keine ausdrückliche Rechtswahl enthalte.

18      Das Amtsgericht Düren erachtete mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die zur Erteilung des beantragten Erbscheins bzw. des beantragten Nachlasszeugnisses erforderlichen Tatsachen als festgestellt.

19      Auf eine Beschwerde von RK erklärte das Oberlandesgericht Köln (Deutschland) mit Beschluss vom 4. Juli 2018 das Amtsgericht Düren für die Entscheidung über diesen Antrag für unzuständig, da nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, das in Art. 4 der Erbrechtsverordnung vorgesehen sei, allein die spanischen Gerichte zuständig seien.

20      Mit Beschluss vom 29. April 2019 entschied der von CR angerufene Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n° 3 de Estepona (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 3 von Estepona, Spanien), „auf die Entscheidung in [dem bei ihm anhängigen Verfahren in Nachlasssachen] zu verzichten, da die Gerichte des Staates Deutschland besser in der Lage [seien], über den Nachlass zu entscheiden, und aufgrund der praktischen Umstände, wie dem gewöhnlichen Wohnsitz der betreffenden Partei in dieser Sache und [der Belegenheit] des wesentlichen Teils des Nachlasses“.

21      CR stellte mit notariellem Schreiben vom 29. August 2019 unter Vorlage dieses Beschlusses des spanischen Gerichts beim Amtsgericht Düren erneut einen Antrag auf Erteilung des nationalen Erbscheins und eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 erklärte sich das Amtsgericht Düren für den Antrag von CR für zuständig und vertrat die Auffassung, der Beschluss des spanischen Gerichts stelle eine Unzuständigerklärung im Sinne von Art. 6 Buchst. a der Erbrechtsverordnung dar.

22      Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren legte RK beim vorlegenden Gericht Beschwerde ein und machte geltend, dass mehrere Gründe gegen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sprächen.

23      Das vorlegende Gericht äußert unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle (C‑20/17, EU:C:2018:485), Zweifel hinsichtlich der Anwendung und der Auslegung bestimmter Vorschriften der Erbrechtsverordnung.

24      Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Köln beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.       Ist für eine Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts nach Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung erforderlich, dass sich dieses Gericht ausdrücklich für unzuständig erklärt, oder kann auch eine nicht ausdrückliche Erklärung genügen, wenn ihr durch Auslegung zu entnehmen ist, dass dieses Gericht sich für unzuständig erklärt hat?

2.       Ist das Gericht des Mitgliedstaats, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaats ergeben soll, befugt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts nach Art. 6 Buchst. a und Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung vorlagen? In welchem Umfang ist die Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts bindend?

Insbesondere:

a)       Ist das Gericht des Mitgliedstaats, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaats ergeben soll, befugt, zu prüfen, ob der Erblasser das Recht des Mitgliedstaats wirksam nach Art. 22 dieser Verordnung gewählt hat?

b)       Ist das Gericht des Mitgliedstaats, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuerst angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaats ergeben soll, befugt, zu prüfen, ob bei dem zuvor angerufenen Gericht ein Antrag einer Verfahrenspartei nach Art. 6 Buchst. a der Erbrechtsverordnung auf Erklärung der Unzuständigkeit gestellt worden war?

c)       Ist das Gericht des Mitgliedstaats, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuerst angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaats ergeben soll, befugt, zu prüfen, ob das zuvor angerufene Gericht mit Recht angenommen hat, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können?

3.       Sind Art. 6 Buchst. a und Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung, die eine Rechtswahl „nach Artikel 22“ voraussetzen, auch dann anwendbar, wenn in einer vor dem 17. August 2015 errichteten letztwilligen Verfügung keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl des Erblassers getroffen worden ist, sondern sich das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht nur aus Art. 83 Abs. 4 der Erbrechtsverordnung ergeben kann?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

25      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung dahin auszulegen ist, dass es für eine Unzuständigerklärung im Sinne von Art. 6 Buchst. a dieser Verordnung zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, erforderlich ist, dass sich das zuvor angerufene Gericht ausdrücklich für unzuständig erklärt hat.

26      Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, hängen die Zweifel des vorlegenden Gerichts damit zusammen, dass sich im vorliegenden Fall das zuvor angerufene spanische Gericht nicht ausdrücklich für unzuständig erklärt hat.

27      Wie die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, besteht aber im Gegensatz zu anderen Sprachfassungen in der spanischen Sprachfassung ein Unterschied zwischen dem Wortlaut von Art. 6 Buchst. a und Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung.

28      In der spanischen Sprachfassung wird nämlich in Art. 6 Buchst. a dieser Verordnung der Ausdruck „abstenerse de conocer“ verwendet, während in Art. 7 Buchst. a dieser Verordnung das Verb „inhibirse“ gebraucht wird. Andere Sprachfassungen dieser beiden Bestimmungen verwenden hingegen Begriffe, die ausdrücklich auf die Unzuständigerklärung Bezug nehmen. So wird beispielsweise für diese beiden Bestimmungen in der deutschen Sprachfassung die Wendung „für unzuständig erklären“ verwendet, in der englischen heißt es „decline jurisdiction“, in der französischen Sprachfassung „décliner sa compétence“, in der italienischen Sprachfassung „dichiarare la propria incompetenza“ und in der rumänischen „decline competența“.

29      Im vorliegenden Fall hat das zuvor angerufene Gericht den Wortlaut der spanischen Fassung von Art. 6 Buchst. a der Erbrechtsverordnung zugrunde gelegt, indem es erklärt hat, „auf [den Erlass einer] Entscheidung zu verzichten“. Der Umstand, dass Art. 6 Buchst. a dieser Verordnung in seiner spanischen Sprachfassung eine andere Formulierung enthält als Art. 7 Buchst. a dieser Verordnung und dass das spanische Gericht auf die Begriffe in der erstgenannten Vorschrift zurückgegriffen hat, ist indessen für die Gültigkeit einer Unzuständigerklärung im Sinne dieser Bestimmungen ohne Belang.

30      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung im Licht aller Sprachfassungen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 8. Oktober 2020, United Biscuits [Pensions Trustees] und United Biscuits Pension Investments, C‑235/19, EU:C:2020:801, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Nach dem Wortlaut von Art. 6 Buchst. a der Erbrechtsverordnung setzt die Unzuständigerklärung voraus, dass mehrere in dieser Bestimmung aufgezählte Voraussetzungen erfüllt sind, und stützt sich für die Entscheidung, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht nach Art. 22 dieser Verordnung gewählt wurde, in der Erbsache besser entscheiden können, auf eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Erbsache, die das zuvor angerufene Gericht vornimmt. Diese Bestimmung ermöglicht es zum einen, wie sich aus dem 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, sicherzustellen, dass die mit der Erbsache befasste Behörde ihr nationales Recht anwendet, und zum anderen, das Ziel dieser Verordnung zu erreichen, das darin besteht, die Zuständigkeit denjenigen Gerichten zuzuweisen, für die es sich erweisen könnte, dass sie zu den Verfahrensparteien oder dem Nachlassvermögen einen engeren Bezug haben.

32      Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung betrifft die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht gewählt wurde, und sieht vor, dass diese Gerichte dann zuständig sind, wenn sich zu ihren Gunsten ein zuvor angerufenes Gericht nach Art. 6 Buchst. a der genannten Verordnung für unzuständig erklärt hat.

33      Weder der Wortlaut von Art. 6 noch derjenige von Art. 7 der Erbrechtsverordnung enthalten irgendeine Bezugnahme darauf, in welcher Form das zuvor angerufene Gericht sich für unzuständig erklären muss, und mithin darauf, dass eine dahin gehende ausdrückliche Erklärung seitens des zuvor angerufenen Gerichts notwendig wäre; indessen muss sich nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Unzuständigerklärung eindeutig aus der Erklärung des zuvor angerufenen Gerichts ergeben, damit ein Zuständigkeitskonflikt zwischen diesem Gericht und demjenigen, das nach Art. 7 Buchst. a dieser Verordnung zuständig wäre, vermieden wird.

34      Eine ausdrückliche Unzuständigerklärung ist daher nicht erforderlich, sofern sich wie im Ausgangsverfahren aus dem Verzicht des zuvor angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 6 Buchst. a der Erbrechtsverordnung auf den Erlass einer Entscheidung eindeutig ergibt, dass sich dieses Gericht zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, für unzuständig erklärt hat, die seines Erachtens in einer bestimmten Erbsache besser entscheiden können.

35      Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel, den Zugang zu den Gerichten zu erleichtern, das u. a. durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen gewährleistet wird. Dieser Grundsatz liegt der Anwendung der Bestimmungen der Erbrechtsverordnung zugrunde. Er ist in Art. 39 dieser Verordnung verankert und soll auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen somit zur Stärkung eines vereinfachten und wirksamen Systems von Kollisionsnormen und Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen führen, die im Rahmen einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug ergangen sind, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt.

36      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung dahin auszulegen ist, dass es für eine Unzuständigerklärung im Sinne von Art. 6 Buchst. a dieser Verordnung zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, nicht erforderlich ist, dass sich das zuvor angerufene Gericht ausdrücklich für unzuständig erklärt hat. Diese Absicht muss indessen eindeutig aus der Entscheidung, die es in dieser Hinsicht erlassen hat, hervorgehen.

 Zur zweiten Frage

37      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Buchst. a und Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung dahin auszulegen sind, dass das Gericht des Mitgliedstaats, das infolge einer Unzuständigerklärung angerufen wird, befugt ist, zu prüfen, ob die in diesen Bestimmungen aufgestellten Voraussetzungen für die Unzuständigerklärung des zuvor angerufenen Gerichts erfüllt waren.

38      Genauer gesagt fragt sich das vorlegende Gericht, ob das zweitbefasste Gericht prüfen darf, ob die drei nach Art. 6 Buchst. a der Erbrechtsverordnung für eine Unzuständigerklärung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren, nämlich ob erstens der Erblasser nach Art. 22 der Erbrechtsverordnung das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht wirksam gewählt hat, ob zweitens einer der Verfahrensbeteiligten vor dem zuvor angerufenen Gericht einen Antrag auf Unzuständigerklärung gestellt hat und ob drittens das zuvor angerufene Gericht zutreffend angenommen hat, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können.

39      Insoweit sieht Art. 6 Buchst. a der Erbrechtsverordnung vor, dass sich das nach Art. 4 oder 10 dieser Verordnung zuvor angerufene Gericht zugunsten des Gerichts des Mitgliedstaats des nach Art. 22 der Verordnung gewählten Rechts für unzuständig erklären kann, wenn die in der erstgenannten Bestimmung aufgeführten Vorausssetzungen erfüllt sind.

40      Wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt der Umstand, dass der Erlass einer solchen Entscheidung für das zuvor angerufene Gericht lediglich fakultativ und nicht verpflichtend ist, ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass eine solche Entscheidung nicht von den Gerichten überprüft werden darf, zu deren Gunsten sich das zuvor angerufene Gericht für unzuständig erklärt hat.

41      Nach Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung sind die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht nach Art. 22 dieser Verordnung gewählt wurde, für die Entscheidungen in einer Erbsache zuständig, wenn sich ein zuvor angerufenes Gericht nach Art. 6 Buchst. a der genannten Verordnung in derselben Sache für unzuständig erklärt hat. Folglich werden diese Gerichte allein infolge des Vorliegens einer Unzuständigerklärung im Sinne von Art. 6 Buchst. a dieser Verordnung zuständig.

42      Es ist auch hervorzuheben, dass eine Unzuständigerklärung eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Erbrechtsverordnung darstellt, so dass die Bestimmungen des Kapitels IV dieser Verordnung über die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von „Entscheidungen“, d. h. die Art. 39 bis 58 der Verordnung, anwendbar sind.

43      Nach Art. 39 der Erbrechtsverordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Art. 41 dieser Verordnung stellt klar, dass solche Entscheidungen keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden dürfen. Was die in Art. 40 dieser Verordnung genannten Gründe für die Nichtanerkennung betrifft, so bezieht sich keiner dieser Gründe darauf, dass das zweitbefasste Gericht der Ansicht ist, dass in der Entscheidung der Unzuständigerklärung Art. 6 Buchst. a der Erbrechtsverordnung falsch angewandt worden wäre.

44      Daher bindet eine Entscheidung, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats sich für unzuständig erklärt hat, die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich des Zuständigkeitsverzichts dieses Gerichts nach Art. 6 der Erbrechtsverordnung als auch hinsichtlich der Feststellung, dass die in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2012, Gothaer Allgemeine Versicherung u. a., C‑456/11, EU:C:2012:719, Rn. 41).

45      Jede andere Auslegung könnte die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens beeinträchtigen, die dem durch die Erbrechtsverordnung geschaffenen System zugrunde liegen.

46      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht nämlich die allgemeine Zielsetzung der Erbrechtsverordnung, wie sich aus deren 59. Erwägungsgrund ergibt, in der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug (Urteil vom 17. Januar 2019, Brisch, C‑102/18, EU:C:2019:34, Rn. 33).

47      Wäre indessen ein Gericht eines Mitgliedstaats befugt, zu prüfen, ob die in Art. 6 Buchst. a der Erbrechtsverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt waren, und gegebenenfalls die Anerkennung einer Entscheidung zu versagen, mit der ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats sich für unzuständig erklärt hat, so liefe diese Möglichkeit dem durch die Erbrechtsverordnung eingeführten System zuwider, da eine solche Nichtanerkennung das wirksame Funktionieren der in Kapitel IV dieser Verordnung aufgestellten Regeln und, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, den in Art. 6 Buchst. a und Art. 7 Buchst. a dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismus gefährden könnte.

48      Im Übrigen ermöglicht es die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung, einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden, der, wie im Wesentlichen auch der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Gefahr einer Rechtsverweigerung in sich bergen könnte.

49      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Buchst. a, Art. 7 Buchst. a und Art. 39 der Erbrechtsverordnung dahin auszulegen sind, dass das Gericht des Mitgliedstaats, das infolge einer Unzuständigerklärung angerufen wird, nicht befugt ist, zu prüfen, ob die in diesen Bestimmungen aufgestellten Voraussetzungen für die Unzuständigerklärung des zuvor angerufenen Gerichts erfüllt waren.

 Zur dritten Frage

50      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 6 Buchst. a und Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften auch dann anwendbar sind, wenn der Erblasser in seinem vor dem 17. August 2015 errichteten Testament nicht das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht gewählt hat und sich die Bestimmung dieses Rechts nur aus Art. 83 Abs. 4 dieser Verordnung ergibt.

51      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zwar für die Auslegung von Art. 6 Buchst. a und Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung zuständig ist, die Anwendung der so ausgelegten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall aber Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 52).

52      Nach Art. 83 Abs. 4 der Erbrechtsverordnung gilt, wenn eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet wurde, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.

53      Mithin begründet diese Vorschrift für die Zeit, bevor diese Verordnung anwendbar wurde, eine Vermutung für die Wahl des auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts, die dieselbe Wirkung hat wie die nach den Bestimmungen dieser Verordnung getroffene Wahl.

54      Wie die Europäische Kommission in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof hervorgehoben hat und wie sich aus Rn. 31 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht das Ziel von Art. 6 Buchst. a und Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung u. a. darin, einen Gleichlauf zwischen Zuständigkeit und anwendbarem Recht herzustellen.

55      Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle (C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 50 und 52), entschieden, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, wie ihr 27. Erwägungsgrund betont, so angelegt sind, dass sichergestellt wird, dass die mit der Erbsache befasste Behörde in den meisten Situationen ihr eigenes Recht anwenden kann; damit wird darauf hingewirkt, die Kohärenz zwischen den Bestimmungen über die Zuständigkeit und denen über das in diesem Bereich anwendbare Recht sicherzustellen.

56      Überdies soll es, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in Art. 6 Buchst. a und Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung vorgesehene Unzuständigerklärung es erlauben, dass sich ein Gericht eines Mitgliedstaats zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht nach Art. 22 der Erbrechtsverordnung gewählt wurde, für unzuständig erklären kann, wenn das erstgenannnte Gericht annimmt, dass die zweitgenannten Gerichte in der Erbsache besser entscheiden können, damit denjenigen Gerichten, die den engsten Bezug zur fraglichen Erbsache haben, über den diese betreffenden Rechtsstreit befinden.

57      Eine Auslegung, wonach die Anwendung des nach Art. 83 Abs. 4 der Erbrechtsverordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts keine Unzuständigerklärung im Sinne von Art. 6 Buchst. a dieser Verordnung erlaubte, würde die in den Rn. 54 und 55 des vorliegenden Urteils genannten Ziele beeinträchtigen.

58      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Buchst. a und Art. 7 Buchst. a der Erbrechtsverordnung dahin auszulegen sind, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften auch dann anwendbar sind, wenn der Erblasser in seinem vor dem 17. August 2015 errichteten Testament nicht das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht gewählt hat und sich die Bestimmung dieses Rechts nur aus Art. 83 Abs. 4 dieser Verordnung ergibt.

 Kosten

59      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 7 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass es für eine Unzuständigerklärung im Sinne von Art. 6 Buchst. a dieser Verordnung zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, nicht erforderlich ist, dass sich das zuvor angerufene Gericht ausdrücklich für unzuständig erklärt hat. Diese Absicht muss indessen eindeutig aus der Entscheidung, die es in dieser Hinsicht erlassen hat, hervorgehen.

2.      Art. 6 Buchst. a, Art. 7 Buchst. a und Art. 39 der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, das infolge einer Unzuständigerklärung angerufen wird, nicht befugt ist, zu prüfen, ob die in diesen Bestimmungen aufgestellten Voraussetzungen für die Unzuständigerklärung des zuvor angerufenen Gerichts erfüllt waren.

3.      Art. 6 Buchst. a und Art. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften auch dann anwendbar sind, wenn der Erblasser in seinem vor dem 17. August 2015 errichteten Testament nicht das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht gewählt hat und sich die Bestimmung dieses Rechts nur aus Art. 83 Abs. 4 dieser Verordnung ergibt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.