Language of document : ECLI:EU:C:2019:407

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

15. Mai 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff ‚staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen‘ – Ausgleichsmaßnahmen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor – Begriff ‚Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen‘ und ‚den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen‘ – Begriff ‚selektiver Vorteil‘ – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleich für mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einhergehende Kosten“

In der Rechtssache C‑706/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) mit Entscheidung vom 7. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2017, in dem Verfahren

AB „Achema“,

AB „Orlen Lietuva“,

AB „Lifosa“

gegen

Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (VKEKK),

Beigeladene:

Lietuvos Respublikos energetikos ministerija,

UAB „Baltpool“,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter D. Šváby, S. Rodin und N. Piçarra,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

–        von AB „Achema“, AB „Orlen Lietuva“ und AB „Lifosa“, vertreten durch G. Balčiūnas und V. Radvila, advokatai, E. Righini und G. Catti De Gasperi, avvocati, sowie C. Cluzel, avocate,

–        der UAB „Baltpool“, vertreten durch A. Smaliukas und E. Junčienė,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch R. Krasuckaitė, D. Stepanienė, R. Dzikovič und D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Němečková, D. Recchia und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Januar 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft in erster Linie die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AB „Achema“, AB „Orlen Lietuva“ und AB „Lifosa“ einerseits und der Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (Staatliche Kommission für Preis- und Energiekontrolle, im Folgenden: staatliche Kommission) andererseits betreffend den Beschluss Nr. O3-442 der staatlichen Kommission vom 11. Oktober 2013 über die Festlegung der Mittel für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und ihre Tarife für 2014 (im Folgenden: streitiger Beschluss).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 46 und 50 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55) heißt es:

„(46)      Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.

(50)      Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, auch jene zur Gewährleistung der Grundversorgung, und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise allen Verbrauchern, vor allem schutzbedürftigen Verbrauchern, zugutekommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts, festgelegt werden; das Gemeinschaftsrecht sollte jedoch von den Mitgliedstaaten beachtet werden. …“

4        Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des [AEU‑]Vertrags, insbesondere des Artikels [106], den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Gemeinschaft zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen.

 Litauisches Recht

 Vorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor

5        Art. 2 Abs. 51 des Lietuvos Respublikos Elektros energetikos įstatymas Nr. VIII‑1881 (Gesetz Nr. VIII‑1881 über die Elektrizität) vom 20. Juli 2000 (Žin., 2000, Nr. 66‑1984 in der Fassung des Gesetzes Nr. XI‑1919 vom 17. Januar 2012, im Folgenden: Elektrizitätsgesetz) definiert das „allgemeine Interesse im Elektrizitätssektor“ als eine Handlung oder Unterlassung in diesem Sektor, die unmittelbar oder mittelbar mit der Sicherheit des Staates im Bereich der Energie und/oder der öffentlichen Sicherheit, mit der Sicherheit des Funktionierens des Stromnetzes, der Verminderung der negativen Auswirkungen dieses Sektors auf die Umwelt, der Diversifizierung der Energiequellen und den anderen nach diesem Gesetz vorgesehenen Zielen der nachhaltigen Entwicklung des Elektrizitätssektors im Zusammenhang steht.

6        Art. 2 Abs. 52 des Elektrizitätsgesetzes bestimmt zum einen, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor (im Folgenden: DAIE) Dienstleistungen sind, die von Unternehmen erbracht werden, und zum anderen, dass die Regierung Litauens oder eine von ihr beauftragte Einrichtung eine Liste dieser Dienstleistungen erstellt und ihre Erbringer und das Verfahren ihrer Erbringung im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen nach Art. 74 dieses Gesetzes und dem Interesse der Allgemeinheit in diesem Sektor festlegt.

7        In Art. 74 Abs. 1 dieses Gesetzes ist festgelegt, welche Handlungen oder Unterlassungen zu den DAIE gezählt werden können, und in Art. 74 Abs. 2 wird die Regierung Litauens damit beauftragt, die Liste der DAIE zu genehmigen und das Verfahren für die Erbringung dieser Dienstleistungen festzulegen.

8        Art. 74 Abs. 4 des Elektrizitätsgesetzes sieht vor, dass die Regierung Litauens oder die von ihr beauftragte Einrichtung die Marktteilnehmer verpflichten kann, DAIE zu erbringen, ohne jedoch zwischen den Marktteilnehmern hinsichtlich ihrer Rechte oder Pflichten zu diskriminieren.

9        Auf der Grundlage von Art. 74 des Elektrizitätsgesetzes wurde der Lietuvos Respublikos Vyriausybės nutarimas Nr. 916 „Dėl viešuosius interesus atitinkančių paslaugų elektros energetikos sektoriuje teikimo tvarkos aprašo patvirtinimo“ (Regierungsbeschluss Nr. 916 zur Annahme der Beschreibung des Verfahrens für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor) vom 18. Juli 2012 (Žin., 2012, Nr. 88‑4609 in der Fassung gemäß dem Beschluss Nr. 1216 vom 18. Dezember 2013, im Folgenden: Beschluss Nr. 916) erlassen.

10      Die Nrn. 7 bis 7.6 der Beschreibung im Anhang dieses Beschlusses lauten:

„7.      Zu den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gehören:

7.1      Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und ihr Ausgleich;

7.2      die Stromerzeugung im Kraft-Wärme-Kopplungsbetrieb in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, soweit diese Anlagen Wärme an Fernwärmenetze liefern und die Primärenergieersparnis durch die kombinierte Wärme- und Energieerzeugung effizient erscheint;

7.3      die Stromerzeugung in spezifizierten Anlagen, um die Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten;

7.4      die Erhaltung von Kapazitätsreserven spezifizierter Anlagen, deren Aktivität zur Gewährleistung der nationalen Energiesicherheit erforderlich ist;

7.5      die Entwicklung von Stromerzeugungskapazitäten von strategischer Bedeutung für die Gewährleistung der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Energienetzes oder der Energieversorgungsunabhängigkeit des Staates;

7.6      die Durchführung strategischer Vorhaben im Elektrizitätssektor zur Erhöhung der Energiesicherheit durch den Bau von Verbindungsleitungen zu Stromnetzen anderer Staaten und/oder durch Verbindung der Stromnetze Litauens mit Stromnetzen anderer Mitgliedstaaten.“

11      In den Nrn. 8 bis 8.3 der Beschreibung im Anhang des Beschlusses Nr. 916 heißt es:

„8.      Die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse werden von folgenden Personen erbracht:

8.1      den Stromerzeugern, die … Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen;

8.2      den Erzeugern, die vom Staat mit der Erbringung der in den Nrn. 7.2 bis 7.4 [der Beschreibung im Anhang] genannten Dienstleistungen von öffentlichem Interesse beauftragt sind;

8.3      den in der nationalen Strategie zur Energieversorgungsunabhängigkeit, dessen Durchführungsplan oder ‑programmen und/oder Regierungsbeschlüssen zur Erbringung der in den Nrn. 7.5 und 7.6 [der Beschreibung im Anhang] genannten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bezeichneten Personen.“

12      Die Nrn. 11 und 111 der Beschreibung im Anhang des Beschlusses Nr. 916 bestimmen:

„11.      Bis zum 1. September des laufenden Jahres bestätigt die Regierung auf Vorschlag des Energieministers für die kommenden Kalenderjahre die Personen, die die in den Nrn. 7.2 bis 7.6 [der Beschreibung im Anhang] genannten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, die in den Nrn. 7.5 und 7.6 [der Beschreibung im Anhang] genannten Vorhaben und das für die Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse geförderte Volumen der Stromproduktion.

111.      Die in Nr. 7.2 [der Beschreibung im Anhang] genannten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse werden nach den im Folgenden beschriebenen Modalitäten erbracht.

111.1      Der öffentliche Stromversorger schlägt den Stromerzeugern, die die in Nr. 7.2 [der Beschreibung im Anhang] genannte Dienstleistung von allgemeinem Interesse erbringen, spätestens am 15. November des laufenden Jahres unter Berücksichtigung des Strombedarfs der Verbraucher, auf die die für das kommende Kalenderjahr vorgesehenen staatlich reglementierten Stromtarife Anwendung finden, und des vom Staat für das kommende Kalenderjahr und den betreffenden Erzeuger festgelegten subventionierten Volumens der Stromproduktion die monatlichen Mengen des pro Monat der Heizperiode anzukaufenden subventionierten Stroms für das kommende Kalenderjahr vor, die diese Stromerzeuger mit dem öffentlichen Versorger spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Vorschlags mit dem öffentlichen Versorger verhandeln, wobei sie den für das kommende Jahr vorgesehenen Wärmebedarf und das Erfordernis der Erhaltung der Effizienz der Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung berücksichtigen. Die Verträge über den Kauf subventionierten Stroms zwischen den Stromerzeugern und dem öffentlichen Versorger, in denen die Mengen subventionierten Stroms festgelegt sind, die für jeden Monat der Heizperiode gekauft werden sollen, müssen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres geschlossen werden;

…“

 Vorschriften über die Finanzierung der DAIE

13      Nach Art. 74 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes benennt die litauische Regierung die Person, die mit der Verwaltung und Verteilung der für die DAIE bestimmten Mittel betraut ist (im Folgenden: Mittelverwalter).

14      Der Vyriausybės nutarimas Nr. 1157 „Dėl viešuosius interesus atitinkančių paslaugų elektros energetikos sektoriuje lėšų administravimo tvarkos aprašo patvirtinimo“ (Regierungsbeschluss Nr. 1157 zur Annahme der Beschreibung des Verfahrens zur Verwaltung der Gelder für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor) vom 19. September 2012 (Žin., 2012, Nr. 113‑5704 in der Fassung gemäß dem Beschluss Nr. 1537 vom 19. Dezember 2012, im Folgenden: Beschluss Nr. 1157), legt die Regeln für die Erhebung der für die DAIE bestimmten Mittel, ihre Verwaltung und ihre Verteilung zwischen den Erbringern von DAIE fest.

15      Nr. 4.6 des Beschlusses Nr. 1157 sieht vor, dass der Mittelverwalter eine unmittelbar oder mittelbar vom Staat kontrollierte Einrichtung sein muss.

16      Durch den Vyriausybės nutarimas Nr. 1338 „Dėl viešuosius interesus atitinkančių paslaugų elektros energetikos sektoriuje lėšų administratoriaus paskyrimo“ (Regierungsbeschluss Nr. 1338 über die Benennung des Verwalters der Gelder für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor) vom 7. November 2012 (Žin., 2012, Nr. 130‑6560) wurde die UAB „Baltpool“ für unbefristete Dauer als Mittelverwalter benannt.

17      In der Regel werden die Mittel für die DAIE bei den Stromendverbrauchern von den Betreibern der Verteiler- und Übertragungsnetze erhoben, die sie an den Mittelverwalter übermitteln, der sie unter Abzug eines Betrags zur Deckung seiner Betriebskosten an die Erbringer der DAIE weiterleitet.

18      Auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Nr. 7 des Elektrizitätsgesetzes legt die staatliche Kommission, die eine öffentliche Einrichtung ist, sowohl die Methode zur Berechnung der Tarife der DAIE als auch die Tarife selbst fest. Diese werden für jedes Jahr unter Berücksichtigung des Bedarfs an für die DAIE bestimmten Mitteln und des voraussichtlichen Stromverbrauchs für das betreffende Jahr festgelegt.

19      Mit Beschluss Nr. O3‑279 vom 28. September 2012 genehmigte die staatliche Kommission die Tarifmodalitäten für die DAIE, auf deren Grundlage die Tarife der DAIE für das Jahr 2014 genehmigt wurden.

20      Mit dem streitigen Beschluss legte die staatliche Kommission für das Jahr 2014 die genauen Beträge der jeder Gruppe von Erbringern von DAIE zugewiesenen Mittel und die Tarife der von den Endverbrauchern zu zahlenden Abgaben für die DAIE fest.

 Vorschriften über die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

21      Art. 20 („Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Erzeugung von Strom“) des Lietuvos Respublikos atsinaujinančių išteklių energetikos įstatymas Nr. XI‑1375 (litauisches Gesetz über Energie aus erneuerbaren Quellen Nr. XI‑1375) vom 12. Mai 2011 (Žin., 2011, Nr. 62‑2936 in der Fassung des Gesetzes Nr. XII‑169 vom 17. Januar 2013) bestimmt in den Abs. 1 bis 3 und 6:

„1.      Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und deren Ausgleich stellen eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse dar. Der Staat definiert die allgemeinen Grundsätze, das Verfahren und die Bedingungen, die auf die Zahlung der gemäß dem vorliegenden Gesetz und dem von der Regierung festgelegten Verfahren festgesetzten Festpreise sowie den Verkauf von Strom aus erneuerbaren Quellen anwendbar sind, und genehmigt die Beschreibung der Modalitäten der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Beschreibung der Modalitäten der Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

2.      Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen wird dadurch gefördert, dass gemäß dem von der Regierung festgelegten Verfahren für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse die Differenz zwischen dem für einen Erzeuger festgesetzten Festpreis und dem Preis des von diesem Erzeuger nach den von der Regierung vorgesehenen Modalitäten verkauften Stroms gezahlt wird, wobei dieser Preis nicht niedriger sein darf als der nach dem von der [staatlichen Kommission] festgelegten Verfahren berechnete durchschnittliche Preis auf dem Strommarkt für den vorausgegangenen Monat.

3.      Es werden Festpreise festgesetzt und Förderquoten für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von mehr als 10 kW werden durch Versteigerung vergeben, um die in Art. 13 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Ziele zu erreichen. Die Förderquoten und die Versteigerungsregionen sowie die Modalitäten der Verteilung der Förderquoten für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von 10 kW oder weniger werden von der Regierung festgelegt und genehmigt. Eine gesonderte Versteigerung wird für den Anschluss an die Stromnetze auf regionaler Ebene für jede Gruppe von Erzeugern innerhalb der von der [staatlichen Kommission] festgelegten Fristen abgehalten, jedoch nicht später als 180 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Erzeuger beantragt hat, eine Versteigerung für eine bestimmte Gruppe von Erzeugern und eine bestimmte Region abzuhalten. Alle Erzeuger, die die in Art. 14 Abs. 11 genannte Absichtserklärung unterzeichnet und die in Art. 14 Abs. 13 dieses Gesetzes genannte Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen des Erzeugers erbracht haben, sind berechtigt, an der Versteigerung teilzunehmen. Der maximale Festpreis wird von der [staatlichen Kommission] pro Quartal festgelegt. Den Zuschlag bei der Versteigerung erhält der Teilnehmer, der als gewünschten Festpreis den niedrigsten Preis angegeben hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die maximale installierte Stromerzeugungskapazität eines Kraftwerkparks in einer Versteigerungsregion 40 % der maximalen Wärmeerzeugungskapazität in dieser Region, die angeschlossen werden kann, nicht übersteigen darf …

6.      Die [staatliche Kommission] bewertet bis zu einem Mal pro Quartal die Entwicklung der Kapazitäten zur Erzeugung von Strom aus verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und berücksichtigt dabei die im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs tatsächlich erzeugte Menge Strom, die gesamte installierte Stromerzeugungskapazität der Anlagen in Betrieb und die gesamte installierte Stromerzeugungskapazität der geplanten Anlagen. Die Höchstbeträge der Festpreise werden auf Basis der Prüfung der Entwicklung der Kapazitäten zur Erzeugung von Strom aus verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und der Vereinbarkeit dieser Entwicklung mit den im nationalen Aktionsplan zur Förderung erneuerbarer Energien definierten Zielen und Aufgaben revidiert. Die revidierten Höchstbeträge der Festpreise gelten nur für Erzeuger, deren Anlagen die Genehmigung zur Erzeugung von Strom nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Preise erhalten haben.“

22      Zum einen schließen gemäß dieser Regelung die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die den Zuschlag bei der nach Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über erneuerbare Energiequellen vorgesehenen Versteigerung erhalten haben, Verträge mit Unternehmen, die Strom ankaufen, nämlich Betreibern von Verteiler- und Übertragungsnetzen. Zum anderen erhalten diese Unternehmen für die bei der Vermarktung des in diesem Rahmen angekauften Stroms entstehenden Verluste von dem Mittelverwalter eine Ausgleichsleistung aus den für die DAIE bestimmten Mitteln.

23      Nach dieser Regelung werden die Kosten, die den Betreibern von Verteiler- und Übertragungsnetzen für den Ausgleich der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entstehen, aus diesen Mitteln kompensiert.

 Vorschriften über die Erzeugung von Strom in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

24      Gemäß dem Beschluss Nr. 916 stellt der in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugte Strom eine DAIE dar, sofern diese Anlagen Wärme an Fernwärmenetze liefern und die Stromerzeugung im Kraft-Wärme-Kopplungsbetrieb effizient erscheint.

25      Nach dem Elektros energijos supirkimo iš bendrų šilumos ir elektros energijos gamintojų taisyklės, patvirtintos Lietuvos Respublikos energetikos ministro įsakymu Nr. 1‑219 (Beschluss Nr. 1‑219 des litauischen Ministers für Energie zur Genehmigung der Regeln für den Kauf von Strom von Erzeugern, die Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen betreiben) vom 24. November 2009 (Žin., 2009, Nr. 140‑6160) stellen die Erzeuger, die derartige DAIE erbringen möchten, Anträge beim Minister für Energie.

26      Die litauische Regierung genehmigt auf Vorschlag des Ministers für Energie die Liste der Unternehmen, die für das folgende Kalenderjahr mit der Erbringung derartiger DAIE betraut sind, und legt die Höchstmenge von in diesem Rahmen erzeugtem Strom fest.

27      Anschließend schlägt der öffentliche Stromversorger den Stromerzeugern, die derartige DAIE erbringen, für das folgende Kalenderjahr die monatlichen Mengen des anzukaufenden Stroms vor und verhandelt diese mit ihnen, wobei die Verträge über den Ankauf von als DAIE in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugtem Strom bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres unterzeichnet sein müssen. Nach diesen Verträgen erhalten die Erbringer von DAIE eine Vergütung für den Strom, den sie erzeugt und an die Stromnetze geliefert haben, ohne das vorgesehene Volumen zu überschreiten, die vom Mittelverwalter unmittelbar an sie ausgezahlt wird.

 Vorschriften über die Stromversorgungssicherheit

28      Eine Tochtergesellschaft der AB „Lietuvos energijos gamyba“, die „Lietuvos Elektrinė“, wurde für das Jahr 2014 als Erbringer der DAIE in Bezug auf die Stromversorgungssicherheit benannt.

29      Mit dem Beschluss Nr. O3‑703 vom 22. November 2013 zur Stromproduktion der Republik Litauen und zur Festlegung des Kaufpreises für den von Lietuvos Elektrinė erzeugten Strom legte die staatliche Kommission diesen Kaufpreis für das Jahr 2014 fest und schlüsselte ihn nach variablen Kosten und Fixkosten auf.

 Vorschriften zum NordBalt-Projekt

30      Art. 3 des Lietuvos Respublikos elektros energetikos sistemos integracijos į Europos elektros energetikos sistemas įstatymas Nr. XI‑2052 (Gesetz Nr. XI‑2052 über die Integration des Stromnetzes der Republik Litauen in die europäischen Stromnetze) vom 12. Juni 2012 (Žin., 2012, Nr. 68‑3465) sieht vor, dass zur vollständigen Integration des litauischen Stromnetzes in die europäischen Stromnetze der Anschluss des Stromübertragungsnetzes der Republik Litauen an das Stromübertragungsnetz des Königreichs Schweden (im Folgenden: NordBalt-Projekt) im Jahr 2015 in Betrieb genommen wird.

31      Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes bestimmt:

„Die Umsetzung der Integration des Stromnetzes der Republik Litauen in die europäischen Stromsysteme wird durch die für die [DAIE] bestimmten Mittel gemäß dem durch das Elektrizitätsgesetz festgelegten Verfahren finanziert; auch Beihilfen der Europäischen Union können nach den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten verwendet werden, um die Verwirklichung dieser Integration teilweise zu finanzieren, u. a. die durch den Mehrjährigen Finanzrahmen der Union für den Zeitraum 2014 bis 2020 an Energievorhaben gewährte Beihilfe und/oder andere rechtmäßig bezogene Mittel.“

32      Mit der Erbringung der DAIE in Bezug auf das NordBalt-Projekt wurde die AB „Litgrid“, ein Übertragungsnetzbetreiber, betraut.

 Vorschriften über Ausgleichsleistungen an Entwickler von Solar-Photovoltaikanlagen

33      Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Lietuvos Respublikos atsinaujinančių išteklių energetikos įstatymo 2, 11, 13, 14, 16, 20, 21 straipsnių pakeitimo ir papildymo įstatymo įgyvendinimo įstatymas Nr. XII‑170 (litauisches Durchführungsgesetz Nr. XII‑170 zur Änderung und Ergänzung der Art. 2, 11, 13, 14, 16, 20 und 21 des Gesetzes über Energie aus erneuerbaren Quellen) vom 17. Januar 2013 (Žin., 2013, Nr. 12‑561) werden die Entwicklungskosten für Vorhaben zum Bau von Solar-Photovoltaikanlagen, für die die Genehmigungen zur Entwicklung von Kapazitäten der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch den Bau solcher Anlagen nicht vor dem nach den ursprünglichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitpunkt umgesetzt oder nicht verlängert wurden, als Kosten im Zusammenhang mit DAIE anerkannt.

34      Gemäß dieser Regelung haben Personen, die Vorhaben zum Bau von Solar-Photovoltaikanlagen entwickelt haben, die durch die im Jahr 2013 erfolgte Gesetzesänderung in Frage gestellt wurden, die Möglichkeit, bei einer von der litauischen Regierung eingesetzten Kommission für Ausgleichsleistungen zu beantragen, den Betrag der Ausgleichsleistung festzusetzen, die ihnen für die vor dem 1. Februar 2013 entstandenen Ausgaben zusteht. Diese Ausgleichszahlung wird vom Mittelverwalter direkt an diese Personen überwiesen.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

35      Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind in Litauen registrierte Gesellschaften, die u. a. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen betreiben, in denen der erzeugte Strom zur Deckung ihres eigenen wirtschaftlichen Bedarfs verwendet oder an andere in ihrem Betriebsgebiet tätige Unternehmen geliefert wird. Den fehlenden Strom kaufen sie bei eigenständigen Erzeugern ein.

36      Gemäß der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung sind die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verpflichtet, die Kosten der DAIE zu tragen. Die geschuldeten Beträge werden anhand der Strommenge berechnet, die sie selbst erzeugen oder von eigenständigen Erzeugern einkaufen und die sie zur Deckung ihres wirtschaftlichen Bedarfs verwenden.

37      Mit dem streitigen Beschluss legte die staatliche Kommission für das Jahr 2014 die den verschiedenen DAIE zugewiesenen Mittel sowie die von den Stromendverbrauchern und bestimmten Stromerzeugern, u. a. den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, zu entrichtenden Beiträge zu den DAIE fest.

38      Am 11. November 2013 erhoben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens Klagen beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) auf Nichtigerklärung der Nrn. 1.2 bis 1.4, 1.7, 2 und 3 des streitigen Beschlusses.

39      Sie wandten gegen diesen Beschluss ein, dass er teilweise rechtswidrig sei, weil er in dem durch die Vorschriften über die DAIE geschaffenen Rahmen einer staatlichen Beihilferegelung ergangen sei, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 108 Abs. 3 AEUV ohne vorherige Unterrichtung der Europäischen Kommission umgesetzt worden sei. Außerdem seien die Beiträge unverhältnismäßig hoch und rechtswidrig.

40      Mit Urteil vom 9. Februar 2016 wies das Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius) die Klagen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ab.

41      Am 23. Februar 2016 beantragten die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beim Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens), das Urteil vom 9. Februar 2016 aufzuheben und über ihre in der ersten Instanz erhobenen Klagen zu entscheiden. Außerdem beantragten sie, den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung zu ersuchen.

42      Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die staatliche Kommission, und die Beigeladenen, das Lietuvos Respublikos energetikos ministerija (litauisches Ministerium für Energie) und Baltpool, beantragten, den Antrag der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zurückzuweisen.

43      Die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich in diesem Zusammenhang darauf, ob bestimmte Bestandteile der DAIE und ihre Finanzierung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sind. Insbesondere betreffen diese Fragen den Begriff „staatliche Mittel“ in dieser Bestimmung und die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), entwickelten Kriterien.

44      Vor diesem Hintergrund hat das Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist der gesetzliche Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) im Elektrizitätssektor und ihre Finanzierung (Ausgleichsleistungen) (DAI-Regelung) auf der Grundlage des Stromgesetzes, des Gesetzes über Energie aus erneuerbaren Quellen, des Gesetzes über die Integration des Stromnetzes in die europäischen Stromnetze, des Durchführungsgesetzes zur Änderung und Ergänzung der Art. 2, 11, 13, 14, 16, 20 und 21 des Gesetzes über Energie aus erneuerbaren Quellen und der zur Durchführung dieser Gesetze ergangenen Rechtsvorschriften, einschließlich der Beschreibung des Verfahrens für die Erbringung von DAI im Elektrizitätssektor, genehmigt durch den Beschluss Nr. 916, der Beschreibung des Verfahrens für die Verwaltung von Geldern für DAI im Elektrizitätssektor, genehmigt durch den Beschluss Nr. 1157, oder Teile davon, insbesondere im Hinblick auf die folgenden Fragen als staatliche Beihilfe (staatliche Beihilferegelung) im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzusehen:

1.      Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, dahin auszulegen, dass DAI-Gelder (nicht) als staatliche Mittel anzusehen sind?

2.      Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass der Fall, dass Netzbetreiber (Unternehmen) verpflichtet werden, Strom von Stromerzeugern zu einem Festpreis (Tarif) abzunehmen und/oder den Strom bzw. entsprechende Schwankungen auszugleichen, und für die den Netzbetreibern aus dieser Verpflichtung entstehenden Verluste ein Ausgleich aus Geldern geleistet wird, die möglicherweise staatlichen Mitteln zuzurechnen sind, nicht als Gewährung einer Beihilfe an Stromerzeuger aus staatlichen Mitteln anzusehen ist?

3.      Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, folgende Unterstützungsleistungen (nicht) als selektiv und/oder geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, anzusehen sind: Unterstützungsleistungen, die einem Unternehmen gewährt werden, das ein Projekt von strategischer Bedeutung, wie etwa das „NordBalt“-Projekt, durchführt; Unterstützungsleistungen, die Unternehmen gewährt werden, die für einen bestimmten Zeitraum mit der Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit beauftragt sind; Unterstützungsleistungen als Ausgleich für Marktbedingungen widerspiegelnde und tatsächlich entstandene Verluste von Personen, wie etwa den vorliegend in Rede stehenden Entwicklern von Solar-Photovoltaikanlagen, die sich daraus ergeben, dass der Staat (aufgrund geänderter nationaler Regelungen) gegebene Zusagen nicht mehr erfüllen will; Unterstützungsleistungen, die Unternehmen (Netzbetreibern) mit dem Ziel gewährt werden, tatsächliche Verluste auszugleichen, die aus der Erfüllung ihrer Verpflichtung entstanden sind, Strom von DAI erbringenden Stromerzeugern zu einem Festpreis abzunehmen und den Strom auszugleichen?

4.      Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, davon auszugehen ist, dass die in Rede stehende DAI-Regelung (oder Teile davon) die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien (nicht) erfüllt?

5.      Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, davon auszugehen ist, dass die DAI-Regelung (oder Teile davon) den Wettbewerb (nicht) verfälscht oder zu verfälschen droht?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

45      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass Mittel zur Finanzierung eines Systems von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wie der DAIE staatliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

46      Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass für die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C‑72/91 und C‑73/91, EU:C:1993:97, Rn. 18, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15, und vom 13. September 2017, ENEA, C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17).

47      Zudem müssen Vergünstigungen, damit sie als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Was erstens die Beurteilung angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21).

49      Wie den Rn. 5 bis 34 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, wurden im Ausgangsverfahren sowohl die verschiedenen DAIE als auch ihr Finanzierungsmodus vom Staat durch verschiedene Gesetze und Regierungsbeschlüsse beschlossen. Sie sind daher als dem Staat zuzurechnen anzusehen, was im Übrigen von keinem der Beteiligten bestritten wird.

50      Zweitens ist zur Feststellung, ob die Vergünstigung unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl Beihilfen umfasst, die unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23).

51      Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23, und vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C‑656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45).

52      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass eine Maßnahme, die insbesondere eine Pflicht zur Abnahme von Energie betrifft, unter den Begriff „Beihilfe“ fallen kann, obgleich bei ihr keine staatlichen Mittel übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 24).

53      Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst nämlich sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als „staatliche Mittel“ zu qualifizieren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21, und vom 13. September 2017, ENEA, C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Mittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).

55      Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 30 und 35, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30).

56      Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die DAIE‑Regelung durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist.

57      Zunächst unterliegen die Endverbraucher nach dieser Regelung der Pflicht, an die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen einen Beitrag zu zahlen, der in den Stromtarif einbezogen wird und den Strompreis erhöht und dessen spezifischen Betrag pro verbrauchter Kilowattstunde die staatliche Kommission auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Nr. 7 des Elektrizitätsgesetzes festlegt. Die Stromerzeuger, die den Strom, den sie erzeugen, für ihren eigenen Bedarf verbrauchen, unterliegen ebenfalls dieser Regelung und einem von der staatlichen Kommission in Bezug auf die verbrauchte Kilowattstunde festgelegten Tarif, der sich von dem für die Endverbraucher geltenden unterscheidet.

58      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, berücksichtigt die staatliche Kommission bei der Festlegung dieser Tarife für das jeweilige Jahr den Bedarf an DAIE‑Mitteln für diesen Zeitraum und die Strommenge, die in diesem Zeitraum voraussichtlich verbraucht wird.

59      Sodann werden die von den Betreibern von Verteiler- und Übertragungsnetzen auf diese Weise eingenommenen Beträge an den Mittelverwalter entrichtet, der, wie von den Parteien des Ausgangsverfahrens und der litauischen Regierung in der mündlichen Verhandlung präzisiert, gemäß Nr. 4.6 des Beschlusses Nr. 1157 unmittelbar oder mittelbar durch den Staat kontrolliert werden muss. Aus diesen Beträgen hat der Mittelverwalter die DAIE‑Mittel zu berechnen und zwischen den verschiedenen Erbringern von DAIE zu verteilen, unter Abzug eines Betrags von maximal 500 000 Litas (LTL) (etwa 145 000 Euro) pro Jahr, die seine Betriebskosten decken.

60      Infolgedessen zahlt der Mittelverwalter diese Mittel an die verschiedenen DAIE‑Erbringer aus, deren Namen gemäß Nr. 11 der Beschreibung im Anhang des Beschlusses Nr. 916 von der litauischen Regierung genehmigt worden sind, mit Ausnahme der Stromerzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen. Diese werden von der staatlichen Kommission nach einem Verfahren der Versteigerung von Förderquoten ausgewählt.

61      Danach kommen den Betreibern von Verteiler- und Übertragungsnetzen DAIE‑Mittel als Ausgleich für die Mehrkosten zugute, die ihnen durch die ihnen auferlegte Verpflichtung entstehen, aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom zu erwerben und auszugleichen.

62      Schließlich gibt das vorlegende Gericht an, dass die an die DAIE‑Erbringer ausgezahlten Mittel die ihnen vom Staat im Rahmen der DAIE auferlegten Verpflichtungen ausgleichen sollen.

63      Somit beruht die DAIE‑Regelung zum einen auf mehreren Verpflichtungen, die sie den Wirtschaftsteilnehmern und den Endverbrauchern auferlegt, und zum anderen auf dem Tätigwerden einer unmittelbar oder mittelbar vom Staat kontrollierten Stelle als einziger Einrichtung zur Verwaltung der DAIE‑Mittel.

64      So ziehen die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen die DAIE‑Mittel von allen Stromendverbrauchern ein, ohne rechtliche Möglichkeit, hiervon abzuweichen. Eine solche Zahlungsverpflichtung, die durch die DAIE‑Regelung auferlegt wird, weist somit den Charakter einer Zwangsabgabe auf. Außerdem sind diese Netzbetreiber nach dieser Regelung verpflichtet, die DAIE von verschiedenen Dienstleistern zu beziehen, ebenfalls ohne Möglichkeit, sich dieser Verpflichtung zu entziehen.

65      In Anbetracht der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung können derartige Mittel als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden, auch wenn sie von Einrichtungen verwaltet werden, die von der öffentlichen Hand getrennt sind.

66      Im Übrigen werden die DAIE‑Mittel nach der DAIE‑Regelung von einer staatlich kontrollierten Einrichtung, die nach den Informationen, die aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten hervorgehen, über keinerlei Ermessen bezüglich der Bestimmung und der Verwendung dieser Mittel verfügt, zwischen den Erbringern dieser Dienstleistungen verteilt. Der Beschluss Nr. 1157 und die Entscheidungen der staatlichen Kommission, die eine staatliche Einrichtung ist, legen nämlich die Modalitäten der Berechnung der DAIE‑Mittel, die an die Erbringer von DAIE auszuzahlen sind, genau fest. Dieser Umstand zeigt, dass diese Mittel, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, genau nach den Vorgaben dieser Regelung eingesetzt werden müssen.

67      Unter diesen Umständen ist daher davon auszugehen, dass die DAIE‑Mittel unter staatlicher Kontrolle verbleiben.

68      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist ein Mechanismus zum Ausgleich von Mehrkosten, dessen Finanzierung von allen im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern getragen wird und nach dem die so erhobenen Beträge von einer staatlichen Einrichtung nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats umgelegt und unter den begünstigten Unternehmen aufgeteilt werden, als staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 37, sowie Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 30).

69      Darüber hinaus unterscheidet sich ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens von den Sachverhalten, in Anbetracht deren der Gerichtshof entschieden hat, dass die Verpflichtung privater Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme angesehen werden kann, da dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34).

70      In jenen Sachverhalten hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die privaten Unternehmen vom betreffenden Mitgliedstaat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35).

71      Im vorliegenden Fall ist zum einen der Mittelverwalter damit beauftragt, eine von sämtlichen Stromendverbrauchern zu entrichtende Zwangsabgabe, die staatliche Mittel darstellt, zu verwalten, und wird zum anderen die den Netz- und Transportbetreibern auferlegte Verpflichtung zum Bezug von DAIE durch die Zahlung von DAIE‑Mitteln an diese Betreiber ausgeglichen.

72      Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass Mittel zur Finanzierung eines Systems von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wie der DAIE staatliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

 Zur zweiten Frage

73      Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass, wenn die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen zur Finanzierung von DAIE bestimmte Mittel erhalten, um die Verluste auszugleichen, die ihnen durch die Verpflichtung entstanden sind, Strom von bestimmten Stromerzeugern zu einem Festpreis abzunehmen und Schwankungen auszugleichen, diese Ausgleichsleistung einen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung darstellt, der den Stromerzeugern gewährt wird.

74      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).

75      Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich um Unternehmen handelt, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66).

76      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 20 des Gesetzes über erneuerbare Energiequellen, dass die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen als Käufer von Strom verpflichtet sind, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem Festpreis zu kaufen, der gegebenenfalls höher ist als die Kosten des von den Erzeugern derartigen Stroms verkauften Stroms. Die diesen Betreibern entstandenen Verluste werden jedoch aus DAIE‑Mitteln, die von dem Mittelverwalter ausgezahlt werden, ausgeglichen.

77      Zwar werden die Beträge, die diese Verluste ausgleichen sollen, an die Betreiber der Verteiler- und Übertragungsnetze ausgezahlt, doch sind in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens mittelbar die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen die tatsächlichen Begünstigten der Beihilfe, die dieser Ausgleichsmechanismus beinhaltet.

78      Zum einen ist nämlich der Ausgleich der diesen Betreibern entstandenen Verluste aus DAIE‑Mitteln untrennbar mit der für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorgesehenen Begünstigung verbunden, wie Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes über erneuerbare Energiequellen vorsieht, wonach die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß dem Verfahren im Bereich der DAIE dadurch gefördert wird, dass „die Differenz zwischen dem für einen Erzeuger festgesetzten Festpreis und dem Preis des von diesem Erzeuger … verkauften Stroms gezahlt wird“. Diese Differenz entspricht den den genannten Betreibern entstandenen Mehrkosten oder Verlusten, die durch die DAIE‑Mittel ausgeglichen werden.

79      Zum anderen verpflichtet keine Vorschrift des Gesetzes über erneuerbare Energiequellen die Erzeuger von Strom aus solchen Quellen, an den Versteigerungen teilzunehmen, die es ihnen gegebenenfalls erlauben, von dem in der vorstehenden Randnummer genannten Preis zu profitieren. In diesem Kontext ermöglichen ihre Beteiligung an diesem Verkaufsmechanismus und die Auszahlung eines Ausgleichs an die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen, diesen Erzeugern, Strom zu einem über dem Marktpreis liegenden Preis und jedenfalls größere Mengen zu verkaufen.

80      Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass, wenn die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen zur Finanzierung von DAIE bestimmte Mittel erhalten, um die Verluste auszugleichen, die ihnen durch die Verpflichtung entstanden sind, Strom von bestimmten Stromerzeugern zu einem Festpreis abzunehmen und Schwankungen auszugleichen, diese Ausgleichsleistung einen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung darstellt, der den Stromerzeugern gewährt wird.

 Zur dritten Frage

81      Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass Mittel wie die für gewisse DAIE‑Erbringer bestimmten dahin einzustufen sind, dass sie diesen einen selektiven Vorteil im Sinne dieser Bestimmung gewähren und geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

82      Das vorlegende Gericht verweist auf vier Kategorien von Begünstigten von DAIE‑Mitteln. Dabei handelt es sich um das Unternehmen, das das Vorhaben von strategischer Bedeutung NordBalt durchführt, die Unternehmen, die mit der Stromversorgungssicherheit für einen bestimmten Zeitraum betraut sind, die von der Weigerung des Staates, seine Zusagen zu erfüllen, betroffenen Betreiber von Solar-Photovoltaikanlagen, die für die tatsächlich entstandenen und den Marktbedingungen entsprechenden Verluste entschädigt werden, und die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen wegen der Ausgleichsleistungen für die Verluste, die ihnen bei der Erfüllung der Verpflichtung, Strom von Stromerzeugern, die DAIE erbringen, zu einem Festpreis abzunehmen und Schwankungen auszugleichen, tatsächlich entstanden sind.

83      Erstens ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).

84      Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beurteilung dieses Merkmals der Selektivität des Vorteils die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als „diskriminierend“ eingestuft werden kann (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54).

85      Sämtliche in Rn. 82 des vorliegenden Urteils genannten Wirtschaftsteilnehmer kommen in den Genuss von DAIE‑Mitteln, die zwar bezwecken, diesen Betreibern entstandene Mehrkosten oder Verluste auszugleichen, aber gleichwohl als „selektiver Vorteil, der aus staatlichen Mitteln gewährt wird“, eingestuft werden können.

86      Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken (Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 48).

87      Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts und den Ausführungen der Beteiligten in ihren beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ergibt sich, dass jeder der in Rn. 82 des vorliegenden Urteils genannten Kategorie von Betreibern ein Vorteil auf selektiver Basis gewährt wird. Wie aus dem Beschluss Nr. 916 hervorgeht, kommt die DAIE‑Regelung nämlich nur bestimmten Stromerzeugern zugute, insbesondere denjenigen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, sowie denjenigen, die zur Versorgungssicherheit, zur nationalen Energiesicherheit oder ‑unabhängigkeit, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des nationalen Energienetzes oder zur Umsetzung strategischer Versorgungsvorhaben beitragen. Überdies ist jeder dieser Betreiber – mit Ausnahme der von der Weigerung des Staates, seine Zusagen zu erfüllen, betroffenen Betreiber von Solar-Photovoltaikanlagen – von der litauischen Regierung auf der Grundlage der Nrn. 11 und 111 der Beschreibung im Anhang des Beschlusses Nr. 916 namentlich als potenzieller Empfänger von DAIE‑Mitteln bezeichnet.

88      Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass Mittel wie die für gewisse DAIE‑Erbringer bestimmten dahin einzustufen sind, dass sie diesen einen selektiven Vorteil im Sinne dieser Bestimmung gewähren.

89      Zweitens ist zur Einstufung einer innerstaatlichen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ nicht eine tatsächliche Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nachzuweisen, sondern nur zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen (Urteile vom 26. Oktober 2016, Orange/Kommission, C‑211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 64, und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C‑150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29).

90      Eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darf jedoch nicht bloß hypothetischer Natur sein oder vermutet werden. Daher ist der Grund zu bestimmen, weshalb die betreffende Maßnahme aufgrund ihrer voraussichtlichen Auswirkungen geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C‑150/16, EU:C:2017:388, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Hierzu ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts und den Erklärungen von Baltpool in der mündlichen Verhandlung, dass im Jahr 2014 aufgrund der Anschlüsse an die Stromnetze der Republik Estland und der Republik Lettland, die für die Einfuhr von Strom verwendet wurden, bereits Handel zwischen der Republik Litauen und anderen Mitgliedstaaten auf dem Strommarkt existierte. Diese Angaben, die von der litauischen Regierung nicht bestritten werden, relativieren deren Argument, dass der litauische Strommarkt relativ isoliert sei.

92      Außerdem wird der innergemeinschaftliche Handel dann von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt (Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141, sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C‑150/16, EU:C:2017:388, Rn. 31).

93      Die begünstigten Unternehmen brauchen dabei nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 67, und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C‑150/16, EU:C:2017:388, Rn. 32).

94      Im Übrigen kann der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor wie der der Energie auf Unionsebene liberalisiert worden ist, dazu führen, dass sich die Beihilfen tatsächlich oder potenziell auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 51, sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C‑150/16, EU:C:2017:388, Rn. 34).

95      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Strommarkt in der Union durch die Richtlinie 2009/72 vollständig liberalisiert wurde und dass die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt von den Mitgliedstaaten erlassen sein mussten.

96      Da die Elektrizität Gegenstand des grenzüberschreitenden Handels ist, ist die Gewährung der DAIE‑Mittel an die in Rn. 82 des vorliegenden Urteils genannten DAIE‑Erbringer geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C‑150/16, EU:C:2017:388, Rn. 35).

97      Zur Beurteilung der Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat das vorlegende Gericht jedoch für jede der in Rn. 82 des vorliegenden Urteils genannten Kategorien von DAIE‑Erbringern die Besonderheiten der Ausübung der Tätigkeit zu berücksichtigen, für die durch die Auszahlung der für diese DAIE‑Erbringer bestimmten Mittel ein Ausgleich gewährt wird, um festzustellen, ob die Auszahlung dieser Mittel an die genannten DAIE‑Erbringer geeignet ist, ihre Position auf dem litauischen Strommarkt gegenüber anderen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten konkurrierenden Unternehmen zu stärken.

98      Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass Mittel wie die für gewisse DAIE‑Erbringer bestimmten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin einzustufen sind, dass sie diesen DAIE‑Erbringern einen selektiven Vorteil im Sinne dieser Bestimmung gewähren und geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

 Zur vierten Frage

99      Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Maßnahme wie die DAIE‑Regelung als Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die die begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen, im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), anzusehen ist.

100    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 25).

101    Nach den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Maßnahme nicht als „staatliche Beihilfe“ eingestuft wird. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen. Drittens darf der gewährte Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist dieser Ausgleich auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.

102    Die Einhaltung der in der durch dieses Urteil begründeten Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen wird geprüft, um festzustellen, ob die fraglichen Maßnahmen als „staatliche Beihilfen“ einzustufen sind. Diese Frage geht der gegebenenfalls durchzuführenden Prüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigten übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

103    Die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen sind dagegen nicht mehr heranzuziehen, wenn festgestellt wurde, dass eine Maßnahme als „Beihilfe“ einzustufen ist, insbesondere weil das begünstigte Unternehmen nicht den Vergleich mit einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, zu bestehen vermag, und zu prüfen ist, ob diese Beihilfe nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 35).

104    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, unter Beachtung des Unionsrechts den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind, und dass sie insoweit über ein weites Ermessen verfügen, das nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C‑66/16 P bis C‑69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 69 und 70).

105    Insoweit sieht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vor, dass die Mitgliedstaaten den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen können, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können.

106    In diesem Zusammenhang hat sich das vorlegende Gericht zu vergewissern, dass die Republik Litauen durch die Festlegung der DAIE von ihrem Ermessen ohne offenkundige Ermessensfehler Gebrauch gemacht hat, insbesondere im Hinblick auf die mit den DAIE verfolgten Zielen, die mit den in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 genannten Zielen im Zusammenhang stehen sollen.

107    Zweitens erfordert nach dem Sinn der durch das Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), begründeten Ausnahme die erste in diesem Urteil aufgestellte Voraussetzung, dass das Unternehmen, dem sie zugutekommt, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, einer echten Verpflichtung unterliegt, die fragliche Dienstleistung unter gegebenen Bedingungen zu erbringen, und nicht bloß über die Genehmigung verfügt, sie zu erbringen.

108    Die vom vorlegenden Gericht übermittelten Angaben zum nationalen rechtlichen Rahmen und zur tatsächlichen Situation lassen aber daran zweifeln, dass einige der DAIE diese Voraussetzung ohne Weiteres erfüllen.

109    Dies gilt für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Diese werden nämlich nach der innerstaatlichen Regelung keineswegs verpflichtet, den von ihnen erzeugten Strom zu besonderen Bedingungen zu liefern, die sich etwa auf die Universalität oder die Dauer der zu erbringenden Leistungen bezögen. Vielmehr verpflichten sich gemäß Art. 20 des Gesetzes über erneuerbare Energiequellen die Erzeuger dieser Art von Strom lediglich, den erzeugten Strom zu verkaufen, und die Betreiber der Verteiler- und Übertragungsnetze, diesen zu kaufen. Diese Vorgänge werden in auf freiwilliger Basis geschlossenen Verträgen konkretisiert.

110    Des Weiteren lässt sich eine ähnliche Feststellung für die Erzeugung von Strom in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen treffen. Auch hier kann festgestellt werden, dass sich die fraglichen Erzeuger auf freiwilliger Basis an der DAIE‑Regelung beteiligen, da aus dem Beschluss Nr. 1-219 hervorgeht, dass diese Erzeuger beim litauischen Minister für Energie einen Antrag stellen, um sich an den DAIE zu beteiligen. Ist dieser Antrag genehmigt, wird der durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strom im Rahmen von Verträgen mit dem öffentlichen Stromversorger geliefert, in denen lediglich die zu liefernde Jahreshöchstmenge an Strom durch Beschluss der litauischen Regierung festgelegt ist.

111    Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht zu überprüfen, ob diese beiden Kategorien von Stromerzeugern gleichwohl Verpflichtungen unterliegen, die ihnen von der litauischen Regierung zwingend auferlegt sind.

112    Grundlegender ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich die DAIE‑Mittel, mit denen die Kosten für die Entwicklung von Solar-Photovoltaikanlagen ausgeglichen werden sollen, offenbar auf keine Dienstleistung beziehen, die von den Betreibern dieser Anlagen zugunsten der Endverbraucher oder von Wirtschaftsteilnehmern des Stromsektors in Litauen erbracht wird. Der Zweck dieser DAIE besteht darin, die Verluste auszugleichen, die diesen Betreibern durch die im Jahr 2013 eingeführte Änderung der litauischen Rechtsvorschriften entstanden sind, die dazu geführt hat, dass die Genehmigungen, über die sie für den Betrieb derartiger Anlagen verfügten, nicht umgesetzt wurden. Im Übrigen erscheint es nicht auf den ersten Blick offenkundig, dass die „Tätigkeit“, für die auf diese Weise ein Ausgleich geleistet wird, mit einem der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 aufgezählten Ziele im Zusammenhang steht, auf die sich die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beziehen können, die die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsteilnehmern des Stromsektors auferlegen können.

113    Drittens gebieten die zweite und die dritte der im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen, dass die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden und der gewährte Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

114    Anhand der Angaben, die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen gemacht hat, lässt sich indessen, auch nachdem sie durch die Erklärungen der Beteiligten erläutert worden sind, nicht feststellen, inwiefern diese beiden Voraussetzungen, die dazu beitragen, zu gewährleisten, dass mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraute Unternehmen keine Überkompensation erhalten, im vorliegenden Fall erfüllt sind.

115    Dies gilt für die in den Nrn. 7.4 und 7.5 der Beschreibung im Anhang des Beschlusses Nr. 916 genannten DAIE, die zum einen die Erhaltung von Kapazitätsreserven bestimmter Stromerzeugungsanlagen betreffen, deren Betrieb notwendig ist, um die nationale Energiesicherheit zu gewährleisten, und zum anderen die Entwicklung von Stromerzeugungskapazitäten, die von strategischer Bedeutung sind, um die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des Energienetzes oder die Energieunabhängigkeit des Staates zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang macht das vorlegende Gericht keine Angaben zu den Modalitäten, nach denen die für diese DAIE bestimmten Mittel berechnet werden.

116    Das Gleiche gilt für die DAIE, die sich auf die Stromversorgungssicherheit bezieht, bei der sich lediglich der Kaufpreis des Stroms – aufgeschlüsselt in einen Teil, der auf die Deckung der variablen Kosten entfällt, und einen Teil, der auf die Deckung der Fixkosten entfällt – aus der einschlägigen Regelung ergibt, wie sie vom vorlegenden Gericht dargestellt worden ist.

117    Dieses wird daher zu prüfen haben, ob die anwendbare innerstaatliche Regelung für die in den Rn. 115 und 116 des vorliegenden Urteils genannten Kategorien von DAIE‑Erbringern vorsieht, dass die Parameter, anhand deren der diesen verschiedenen Dienstleistungserbringern gezahlte Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden und dieser Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

118    Viertens ist festzustellen, dass die vierte im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), festgelegte Voraussetzung hinsichtlich der in den Rn. 115 und 116 des vorliegenden Urteils genannten DAIE nicht erfüllt zu sein scheint. Daraus, dass keine Informationen über die Modalitäten vorliegen, nach denen die für diese DAIE bestimmten Mittel berechnet werden, ergibt sich nämlich zwangsläufig, dass nicht erkennbar ist, ob die Höhe dieser Ausgleichszahlungen auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.

119    Im Übrigen ist es dem Gerichtshof nicht möglich, zu beurteilen, ob diese vierte Voraussetzung erfüllt ist, da er nicht feststellen kann, ob die Kosten, die dem mit dem NordBalt-Projekt betrauten DAIE‑Erbringer sowie den Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern für den Ausgleich des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms entstanden sind, möglicherweise den Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens im Sinne der vorstehenden Randnummer entsprechen, zumal aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen hervorgeht, dass diese Dienstleistungserbringer nicht durch ein Ausschreibungsverfahren ausgewählt wurden.

120    Somit wird sich das vorlegende Gericht zu vergewissern haben, ob die DAIE‑Erbringer im vorliegenden Fall nach Modalitäten ausgewählt wurden, die die Einhaltung der vierten im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), festgelegten Voraussetzung erlauben.

121    Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Maßnahme wie die DAIE‑Regelung nicht als Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die die begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen, im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), anzusehen ist, es sei denn, das vorlegende Gericht stellt fest, dass die eine oder die andere DAIE die vier in den Rn. 88 bis 93 dieses Urteils niedergelegten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt.

 Zur fünften Frage

122    Mit der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Maßnahme wie die DAIE‑Regelung den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

123    Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht die Auswirkungen der verschiedenen DAIE – und nicht nur einiger von ihnen – auf den Wettbewerb klären.

124    Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C‑150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125    Eine tatsächliche Wettbewerbsverzerrung darf jedoch nicht bloß hypothetischer Natur sein oder vermutet werden. Daher ist der Grund zu bestimmen, weshalb die betreffende Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C‑150/16, EU:C:2017:388, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C‑150/16, EU:C:2017:388, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127    Aus den bereits in den Rn. 95 und 96 des vorliegenden Urteils im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung der Beeinflussung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dargestellten Gründen ist davon auszugehen, dass die DAIE‑Regelung hinsichtlich der verschiedenen Dienstleistungen, die darunter fallen, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, unter dem Vorbehalt, dass das vorlegende Gericht hinsichtlich der Auswirkungen der Besonderheiten der von den verschiedenen DAIE‑Erbringern ausgeübten Tätigkeit auf den Wettbewerb auf dem litauischen Strommarkt die notwendigen Überprüfungen vornimmt, wie sie in Rn. 97 des vorliegenden Urteils geschildert sind.

128    Folglich ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Maßnahme wie die DAIE‑Regelung den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

 Kosten

129    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Mittel zur Finanzierung eines Systems von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wie der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor staatliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

2.      Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen zur Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor bestimmte Mittel erhalten, um die Verluste auszugleichen, die ihnen durch die Verpflichtung entstanden sind, Strom von bestimmten Stromerzeugern zu einem Festpreis abzunehmen und Schwankungen auszugleichen, diese Ausgleichsleistung einen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung darstellt, der den Stromerzeugern gewährt wird.

3.      Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Mittel wie die für gewisse Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor bestimmten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin einzustufen sind, dass sie diesen Dienstleistungserbringern einen selektiven Vorteil im Sinne dieser Bestimmung gewähren und geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

4.      Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Maßnahme wie die Regelung über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor nicht als Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die die begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen, im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C280/00, EU:C:2003:415), anzusehen ist, es sei denn, das vorlegende Gericht stellt fest, dass die eine oder die andere Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor die vier in den Rn. 88 bis 93 dieses Urteils niedergelegten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt.

5.      Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Maßnahme wie die Regelung über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Litauisch.