Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. September 2011 – Hüttenwerke Krupp Mannesmann u. a./Kommission
(Rechtssache T‑379/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Umwelt – Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG – Festlegung der zuteilungsrelevanten Produkt-Benchmarks durch Beschluss der Kommission – Antrag auf einstweilige Anordnung – Zulässigkeit – Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung – Aussetzung, die zur Folge hätte, dass der Antragsteller schlechter gestellt wäre – Antrag auf Erlass von Anordnungen, die über den Rahmen des Hauptverfahrens hinausgehen – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1 und 2) (vgl. Randnrn. 14, 16-17)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 23-28)
Gegenstand
| Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1) |
Tenor
1. | | Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |