Language of document : ECLI:EU:C:2022:56

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

27. Januar 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Art. 30 Abs. 6 Buchst. a – Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 – Entschädigung für Einkommensverluste in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten – Torfgebiete – Verbot der Anpflanzung von Moosbeeren – Keine Ausgleichszahlung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 17 – Eigentumsrecht“

In der Rechtssache C‑234/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland) mit Entscheidung vom 3. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2020, in dem Verfahren

Sātiņi-S“ SIA,

Beteiligte:

Lauku atbalsta dienests,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Passer (Berichterstatter) und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi und des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der „Sātiņi-S“ SIA, vertreten durch A. Grigorjevs,

–        der lettischen Regierung, ursprünglich vertreten durch K. Pommere, V. Soņeca, V. Kalniņa und E. Bārdiņš, dann durch K. Pommere und E. Bārdiņš als Bevollmächtigte,

–        von Irland, vertreten durch M. Browne, J. Quaney, M. Lane und A. Joyce als Bevollmächtigte, im Beistand von S. Kingston, SC, und G. Gilmore, BL,

–        der Europäischen Kommission, ursprünglich vertreten durch C. Hermes, M. Kaduczak und I. Naglis, dann durch C. Hermes und M. Kaduczak, als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 30 Abs. 1 und Abs. 6 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 487, und Berichtigung ABl. 2016, L 130, S. 1) sowie von Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Sātiņi-S“ SIA und dem Lauku atbalsta dienests (Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums, Lettland) wegen dessen Weigerung, Sātiņi‑S wegen des Verbots der Anpflanzung von Moosbeeren (Cranberrys) in Torfgebieten des Natura-2000-Netzes Ausgleichszahlungen im Rahmen von Natura 2000 zu gewähren.

 Rechtsrahmen

 Unionsrecht

 Habitatrichtlinie

3        Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) sieht vor:

„Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.“

4        Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.“

 Verordnung Nr. 1305/2013

5        In den Erwägungsgründen 9 und 24 der Verordnung Nr. 1305/2013 heißt es:

„(9)      In den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Bedürfnisse des betreffenden Gebiets ermittelt und eine kohärente Strategie beschrieben werden, wie diesen Bedürfnissen in Anbetracht der Prioritäten der [Europäischen] Union für die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung getragen werden kann. Diese Strategie sollte sich auf die Festlegung von Zielen stützen. Die Verbindungen zwischen den ermittelten Bedürfnissen, den festgelegten Zielen und der Wahl der relevanten Maßnahmen sollten aufgezeigt werden. Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten auch alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu beurteilen.

(24)      Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der [Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7)] und der [Habitatrichtlinie] zurückgehen. Außerdem sollten Landwirte in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der [Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1)] Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an spezifische, in dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums beschriebene Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung [(EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608)] führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Natura-2000-Gebiete im allgemeinen Entwurf ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung tragen.“

6        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung sieht vor:

„(1)      …

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

c)      ‚Maßnahme‘ ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;

f)      ‚landwirtschaftliche Fläche‘ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der [Verordnung Nr.] 1307/2013 genutzt wird;

r)      ‚Wald‘ eine Landfläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von über 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht unter diesen Begriff.

(2)      Ein Mitgliedstaat oder eine Region kann sich für die Verwendung einer anderen als der in Absatz 1 Buchstabe r festgelegten Begriffsbestimmung von ‚Wald‘ auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts oder Inventarsystems entscheiden. Die Mitgliedstaaten oder Regionen legen diese Begriffsbestimmung im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vor.“

7        Art. 6 („Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind. Für die Verwirklichung der Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raums, die mittels Prioritäten der Union verfolgt werden, wird eine Förderung aus dem ELER beantragt.“

8        Art. 10 („Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums“) der Verordnung lautet:

„(1)      Der Mitgliedstaat unterbreitet der [Europäischen] Kommission einen Vorschlag für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums mit allen in Artikel 8 genannten Angaben.

(2)      Die Kommission genehmigt jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Wege eines Durchführungsrechtsakts.“

9        Art. 30 („Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der [Richtlinie 2000/60]“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der [Habitatrichtlinie], der [Richtlinie 2009/147] und der [Richtlinie 2000/60] entstehen.

Bei der Berechnung der Förderung im Rahmen dieser Maßnahme ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der [Verordnung Nr.] 1307/2013 erfolgt.

(6)      Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:

a)      als Natura-2000-Gebiete nach [der Habitatrichtlinie] und [der [Richtlinie 2009/147] ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

…“

 Verordnung Nr. 1307/2013

10      In Art. 4 („Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

h)      ‚Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen ‚Dauergrünland‘) Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

…“

11      Art. 45 („Dauergrünland“) Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten weisen in Gebieten, die unter die [Habitatrichtlinie] oder die [Richtlinie 2009/147] fallen, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, für das strikter Schutz erforderlich ist, umweltsensibles Dauergrünland aus, damit die Ziele der genannten Richtlinien erreicht werden können.“

 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014

12      Art. 10 („Standardannahme für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste“) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1305/2013 (ABl. 2014, L 227, S. 18) lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können den Zahlungsbetrag für die Maßnahmen oder die Arten von Vorhaben gemäß den Artikeln 28 bis 31, Artikel 33 und Artikel 34 der [Verordnung Nr. 1305/2013] auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen.

(2)      Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungen und die entsprechenden Zahlungen gemäß Absatz 1

a)      nur überprüfbare Elemente enthalten;

b)      auf fachlich fundierten Zahlenangaben beruhen;

c)      genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen enthalten;

d)      gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert sind;

e)      keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente enthalten.“

13      Anhang I Teil 1 dieser Durchführungsverordnung trägt die Überschrift „Darstellung des Inhalts der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums“. Teil 1 Nr. 8 („Beschreibung der ausgewählten Maßnahmen“) lautet:

„…

2.      Beschreibung der einzelnen Maßnahmen einschließlich

e)      Beschreibung jeder einzelnen Maßnahme und/oder Art von Vorhaben wie folgt:

11.      Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der [Richtlinie 2000/60] (Artikel 30 der [Verordnung Nr. 1305/2013])

–        Festlegung der Einschränkungen/Nachteile, auf deren Grundlage Zahlungen bewilligt werden können und Angabe verbindlicher Bewirtschaftungsmethoden;

–        Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen, einschließlich der Beschreibung der geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 der [Verordnung Nr. 1305/2013] für die [Habitatrichtlinie] und die [Richtlinie 2009/147] sowie gemäß Artikel 30 Absatz 4 der genannten Verordnung für die [Richtlinie 2000/60], die als Referenz verwendet werden für die Berechnungen von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der [Habitatrichtlinie], der [Richtlinie 2009/147] und der [Richtlinie 2000/60]; soweit relevant berücksichtigt diese Methode im Rahmen der [Verordnung Nr. 1307/2013] gewährte Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, um Doppelfinanzierung zu vermeiden.

…“

14      Anhang I Teil 5 der Durchführungsverordnung betrifft Maßnahmen- und Teilmaßnahmencodes. Dieser Teil sieht für Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 unter dem Code 12 die Maßnahme unter der Bezeichnung „Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der [Richtlinie 2000/60]“ vor. Diese Maßnahme umfasst drei Teilmaßnahmen, die unter den Codes 12.1, 12.2 und 12.3 als „Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete“, „Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete“ und „Ausgleichszahlungen für in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete“ bezeichnet werden.

 Lettisches Recht

15      Das Ministru kabineta noteikumi Nr. 562 „Noteikumi par zemes lietošanas veidu klasifikācijas kārtību un to noteikšanas kritērijiem“ (Dekret Nr. 562 des Ministerrats über die Modalitäten der Klassifizierung der Arten der Bodennutzung und die Kriterien für deren Bestimmung) vom 21. August 2007 (Latvijas Vēstnesis, 2007, Nr. 137) sieht in seinem Anhang eine Klassifizierung der Arten der Bodennutzung vor.

16      Das Ministru kabineta noteikumi Nr. 264 „Īpaši aizsargājamo dabas teritoriju vispārējie aizsardzības un izmantošanas noteikumi“ (Dekret Nr. 264 des Ministerrats mit allgemeinen Bestimmungen für den Schutz und die Nutzung besonderer Schutzgebiete) vom 16. März 2010 (Latvijas Vēstnesis, 2010, Nr. 58) legt die allgemeinen Bestimmungen für den Schutz und die Nutzung besonderer Schutzgebiete fest.

17      Nr. 16 dieses Dekrets, die in dessen Kapitel 5 („Schutzgebiete“) enthalten ist, bestimmt:

„In Naturschutzgebieten ist verboten:

16.12.      die Errichtung von Moosbeerplantagen in Torfgebieten;

…“

18      In den Nrn. 56 bis 58 des Ministru kabineta noteikumi Nr. 171 „Noteikumi par valsts un Eiropas Savienības atbalsta piešķiršanu, administrēšanu un uzraudzību vides, klimata un lauku ainavas uzlabošanai 2014.–2020. gada plānošanas periodā“ (Dekret Nr. 171 des Ministerrats mit Vorschriften über die Bewilligung, Abwicklung und Überwachung der nationalen Förderung und der Förderung durch die Europäische Union zur Verbesserung von Umwelt, Klima und ländlichem Raum im Programmzeitraum 2014–2020) vom 7. April 2015 (Latvijas Vēstnesis, 2015, Nr. 76) heißt es:

„Nummer 56.      Die für Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht kommenden Flächen sind die forstwirtschaftlichen Gebiete (ausgenommen Torfgebiete):

56.1.      in der Liste der [Natura-2000-Gebiete] gemäß Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 …

Nummer 58.      Die Förderung kann gewährt werden, wenn von der Fläche, für die sie beantragt worden ist, mindestens 1 ha förderungsfähig ist, wenn diese Fläche aus Feldern von mindestens 0,1 ha besteht und der einer Art von Beschränkung unterliegende Anteil mindestens 0,1 ha je Feld beträgt und wenn die besagten Felder kartografisch identifizierbar sind, im elektronischen Antragssystem des Dienstes für die Unterstützung des ländlichen Raums ausgewiesen sind und auf ihnen seit dem 1. März des laufenden Jahres aufgrund der Vorschriften über den Schutz und die Nutzung spezieller Schutzgebiete bzw. über den Schutz von Arten und Lebensräumen eine der folgenden Beschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit gilt:

58.1.      Verbot von Tätigkeiten einer forstwirtschaftlichen Nutzung;

58.2.      Verbot der Haupternte [von Holz] und der Durchforstung;

58.3.      Verbot der Haupternte;

58.4.      Verbot von Kahlschlag.“

19      Nach dem von der Kommission gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 genehmigten Latvijas lauku attīstības programma 2014.‑2020. gadam (lettisches Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014–2020, im Folgenden: Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014–2020) kann eine Förderung bezogen werden, wenn forstwirtschaftlichen Tätigkeiten in Natur-2000-Gebieten oder in Mikroreservaten in Forstgebieten, mit Ausnahme von Torfgebieten, Beschränkungen auferlegt werden.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20      Im Jahr 2002 kaufte Sātiņi-S in Lettland 7,7 ha große, in einem Naturschutzgebiet und einem Natura-2000-Schutzgebiet von europäischer Bedeutung (im Folgenden: Natura-2000-Gebiet) gelegene Torfgebiete.

21      Am 2. Februar 2017 beantragte Sātiņi-S beim Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums eine Ausgleichszahlung für die Jahre 2015 und 2016 wegen des Verbots der Anpflanzung von Moosbeeren in diesen Torfgebieten. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 wies diese Dienststelle den Antrag mit der Begründung zurück, dass das maßgebliche nationale Recht keine derartige Ausgleichszahlung vorsehe.

22      Sātiņi-S erhob beim Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) Klage, die von diesem Gericht mit Urteil vom 26. März 2018 abgewiesen wurde.

23      Sātiņi-S legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht, dem Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland), ein, das eine Auslegung von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 für erforderlich hält, um über dieses Rechtsmittel entscheiden zu können.

24      Unter diesen Umständen hat der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen, dass Moorgebiete vollständig von den Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 ausgeschlossen sind?

2.      Wird die erste Frage verneint, gehören Moorgebiete dann zu den land- oder forstwirtschaftlichen Gebieten?

3.      Wird die erste Frage verneint, ist dann Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, Moorgebiete vollständig von den Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 auszunehmen, und dass solche nationalen Rechtsvorschriften mit dem in der Verordnung Nr. 1305/2013 festgelegten Ausgleichsziel dieser Zahlungen vereinbar sind?

4.      Ist Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 in der Weise beschränken kann, dass die Beihilfe allein für die Beschränkungen einer bestimmten Art wirtschaftlicher Tätigkeit festgelegt wird, wie beispielsweise in Forstgebieten ausschließlich für eine forstwirtschaftliche Nutzung?

5.      Ist Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 im Zusammenhang mit Art. 17 der Charta dahin auszulegen, dass eine Person unter Berufung auf ihre Pläne für eine neue wirtschaftliche Tätigkeit auch dann Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen von Natura 2000 hat, wenn ihr beim Erwerb des Grundeigentums die Beschränkungen, denen dieses unterlag, bereits bekannt waren?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

25      Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass Torfgebiete zur Gänze von den Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 ausgeschlossen sind, und wenn dies nicht der Fall ist, ob die Torfgebiete zu den land- oder forstwirtschaftlichen Gebieten im Sinne dieser Bestimmung gehören.

26      Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 die Zahlungen u. a. im Rahmen von Natura 2000 regelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird eine Förderung jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche oder Waldfläche gewährt, um zusätzliche Kosten und Einkommensverluste auszugleichen, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Habitatrichtlinie, der Richtlinie 2009/147 (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 2000/60 (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie) entstehen. Diese Bestimmung stellt in ihrem Abs. 6 Buchst. a klar, dass die als Natura-2000-Gebiete nach der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen land- und forstwirtschaftlichen Gebiete in Bezug auf die fragliche Förderung in Betracht kommen.

27      Daher können land- und forstwirtschaftliche Flächen für Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Betracht kommen, die, obwohl sie sich in nach der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten befinden, unter die Begriffe „landwirtschaftliche Fläche“ oder „Wald“ im Sinne der Verordnung Nr. 1305/2013 fallen.

28      Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1305/2013 die Begriffe „Torfgebiete“ oder „Moorgebiete“ nicht erwähnt und erst recht nicht definiert. Das vorlegende Gericht erläutert auch nicht, was unter „Torfgebieten“ oder „Moorgebieten“ im Sinne der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen ist. Unter diesen Umständen ist daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 33 seiner Schlussanträge davon auszugehen, dass ein Torfgebiet im Wesentlichen ein Feuchtgebiet ist, dessen Merkmal das Vorhandensein von „Torf“ als einem Boden mit sehr starkem Gehalt an organischen Stoffen pflanzlichen Ursprungs und Speicherungen von organischem Kohlenstoff ist.

29      Der Begriff „Wald“ wird in Art. 2 Abs. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1305/2013 definiert als eine Landfläche von mehr als einem halben Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von über 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff. Abs. 2 dieses Artikels sieht jedoch vor, dass sich ein Mitgliedstaat für die Verwendung einer anderen als dieser Begriffsbestimmung auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts oder Inventarsystems entscheiden kann, sofern er in diesem Fall diese Begriffsbestimmung im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vorlegt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gegebenenfalls zu prüfen, ob die Republik Lettland hier eine solche Begriffsbestimmung vorgenommen hat.

30      Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Torfgebiet, je nach der Vegetation an dem betroffenen Ort, aus „Wäldern“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1305/2013 oder im Sinne der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Begriffsbestimmung eines „Waldes“ bestehen kann.

31      Hinsichtlich landwirtschaftlicher Gebiete definiert die Verordnung Nr. 1305/2013 den Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1305/2013 als „jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der [Verordnung Nr. 1307/2013] genutzt wird“.

32      Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus der Definition von „Dauergrünland und Dauerweideland“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1307/2013 sowie aus den Klarstellungen in Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung, dass Torfgebiete oder Moorgebiete unter diese Definition und damit unter jene des landwirtschaftlichen Gebietes fallen können.

33      Soweit Torfgebiete oder Moorgebiete in Natura-2000-Gebieten, die gemäß der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen sind, unter die Begriffe „Wald“ oder „landwirtschaftliche Fläche“ im Sinne der Verordnung Nr. 1305/2013 oder gegebenenfalls der gemäß dieser Verordnung erlassenen nationalen Regelung fallen, können diese Torfgebiete und Moorgebiete daher im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a dieser Verordnung als land- und forstwirtschaftliche Gebiete, die als Natura-2000-Gebiete ausgewiesen sind, angesehen werden und kommen daher grundsätzlich für die Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 im Sinne von Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung in Betracht.

34      Die Frage, ob je nach ihrer konkreten Ausgestaltung Torfgebiete in einem Natura-2000-Gebiet wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die Begriffe „Wald“ oder „landwirtschaftliche Fläche“ und damit unter den Begriff der als Natura-2000-Gebiete ausgewiesenen land- und forstwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 fallen, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt.

35      Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass er Torfgebiete von Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 grundsätzlich nicht ausschließt, soweit sie in nach der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten liegen und unter die Begriffe „landwirtschaftliche Fläche“ oder „Wald“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f bzw. r oder von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen und somit für Zahlungen nach Art. 30 Abs. 1 als land- und forstwirtschaftliche Gebiete, die als Natura-2000-Gebiete ausgewiesen sind, im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a in Betracht kommen können.

 Zur dritten und zur vierten Frage

36      Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 einem Mitgliedstaat erlaubt, Torfgebiete von den Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 auszuschließen oder die Gewährung der Förderung für solche Gebiete auf Fälle zu beschränken, in denen ihre Ausweisung als „Natura-2000-Gebiete“ zur Folge hat, dass die Ausübung einer bestimmten Art der wirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Gebieten, insbesondere die forstwirtschaftliche Tätigkeit, erschwert wird.

37      Als Erstes leitet sich aus der Beantwortung der ersten beiden Fragen ab, dass „Torfgebiete“ oder „Moorgebiete“ in Natura-2000-Gebieten, die nicht von der Begriffsbestimmung „landwirtschaftliche Fläche“ oder jener von „Wald“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f bzw. r oder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 erfasst werden, nicht für Zahlungen nach Art. 30 dieser Verordnung in Betracht kommen können.

38      Insoweit ist jedoch klarzustellen, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 berechtigt ist, eine Bestimmung des Begriffs „Wald“ festzulegen, die bewirkt, dass Torfgebiete oder Moorgebiete vom Anspruch auf Zahlungen ausgeschlossen sind, auch wenn es sich um Gebiete handeln sollte, die der Definition in Art. 2 Abs. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1305/2013 entsprechen.

39      Den schriftlichen Erklärungen der lettischen Regierung ist zu entnehmen, dass die spezifischen Kategorien von Grundstücksparzellen und ihre ausschlaggebenden Eigenschaften im Dekret Nr. 562 des Ministerrats vom 21. August 2007 über die Modalitäten der Klassifizierung der Arten der Bodennutzung und die Kriterien für deren Bestimmung definiert sind. Gemäß dem Anhang dieses Dekrets stellen „landwirtschaftliche Flächen“, „Wälder“ und „Torfgebiete“ drei je nach der Art ihrer Nutzung unterschiedliche Kategorien von Flächen dar. Gleichwohl ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Republik Lettland im vorliegenden Fall eine Bestimmung des Begriffs „Wald“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 vorgenommen hat.

40      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, Ausgleichszahlungen im Rahmen von Natura 2000 zu gewähren, aber keine derartige Verpflichtung zu ihren Lasten einführt. Die Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie stellen eine der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung dar. Daher gelten Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 und die dort genannten Bedingungen nur für Zahlungen, die in Durchführung des von der Kommission gemäß Art. 10 dieser Verordnung genehmigten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums des betreffenden Mitgliedstaats geleistet werden. Die Mitgliedstaaten müssen nicht alle Maßnahmen umsetzen, sondern nur diejenigen, die ihrer Strategie und jener der Union entsprechen, wobei auch die Höhe der Finanzierung aus dem ELER zu berücksichtigen ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1305/2013, in dem u. a. die Wahl der relevanten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums erwähnt wird. Folglich stellt eine Zahlung nach Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 nur eine der Optionen dar, die ein Mitgliedstaat wählen kann, um eine Finanzierung zu erhalten.

41      Darüber hinaus lässt Anhang I Teil 5 Maßnahme 12 der Durchführungsverordnung Nr. 808/2014 den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen drei Teilmaßnahmen gemäß Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013, nämlich Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete, Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete und Ausgleichszahlungen für in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Anhang I Teil 1 Abschnitt 8 Abs. 2 Buchst. e Nr. 11 dieser Durchführungsverordnung insbesondere verpflichtet, die Einschränkungen/Nachteile festzulegen, auf deren Grundlage in den Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehene Zahlungen bewilligt werden können. Schließlich sieht Art. 10 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung vor, dass die Mitgliedstaaten den Zahlungsbetrag auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen können.

42      Daher wird den Mitgliedstaaten im Rahmen des Unionsrechts zum einen bei der Wahl, welche der unionsrechtlich vorgesehenen Maßnahmen sie durchführen wollen, und zum anderen bei der Festlegung der Einschränkungen/Nachteile, auf deren Grundlage Zahlungen bewilligt werden, grundsätzlich ein Ermessensspielraum zuerkannt.

43      Zwar dürfen die von den Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihres Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Beschränkungen dem Natura-2000-Förderungssystem nicht seinen Ausgleichszweck nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2017, Lingurár, C‑315/16, EU:C:2017:244, Rn. 28), die Mitgliedstaaten können aber gleichwohl bestimmen, wie die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Verordnung Nr. 1305/2013 konkret umzusetzen sind. Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung zwischen diesen Auswahlmöglichkeiten die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (vgl. in diesem Sinne zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Urteil vom 30. März 2017, Lingurár, C‑315/16, EU:C:2017:244, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Republik Lettland in dem von der Kommission am 13. Februar 2015 genehmigten Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014–2020 die Bewilligung von Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 auf forstwirtschaftliche Gebiete beschränkt und dabei die dort befindlichen Torfgebiete ausgeschlossen hat. Die Bestimmungen dieses Programms sind in das Dekret Nr. 171 des Ministerrats vom 7. April 2015 mit Vorschriften über die Bewilligung, Abwicklung und Überwachung der nationalen Förderung und der Förderung durch die Europäische Union zur Verbesserung von Umwelt, Klima und ländlichem Raum im Programmzeitraum 2014–2020 aufgenommen worden, nach dessen Nr. 56 die Förderung „für forstwirtschaftliche Gebiete (ausgenommen Torfgebiete)“ bewilligt werden kann.

45      Daraus folgt zum einen, dass sich die Republik Lettland hinsichtlich der drei in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Teilmaßnahmen nur für die zweite Teilmaßnahme entschieden hat, die als „Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete“ bezeichnet wird, und dass sie somit die als Natura-2000-Gebiete ausgewiesenen landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der letztgenannten Verordnung und folglich die Torfgebiete, die gegebenenfalls unter die Definition dieser Gebiete fallen können, von der eingeführten Förderungsregelung ausgenommen hat. Damit hat die Republik Lettland also unter den drei Arten von Teilmaßnahmen, die ihr auf diese Weise nach der Verordnung Nr. 1305/2013 und der Durchführungsverordnung Nr. 808/2014 offenstanden, eine Auswahl getroffen.

46      Was zum anderen die Beschränkungen/Nachteile betrifft, auf deren Grundlage solche Zahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 bewilligt werden können, hat die Republik Lettland sie beschrieben und die Höhe dieser Ausgleichszahlungen pro Hektar der betreffenden Gebiete (ausgenommen Torfgebiete) festgelegt.

47      Folglich scheint es im Einklang mit den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1305/2013 zu stehen, wenn ein Mitgliedstaat Zahlungen für solche Gebiete auf Fälle beschränkt, in denen ihre Ausweisung als „Natura-2000-Gebiete“ eine Beschränkung der Ausübung einer bestimmten Art der wirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Gebieten, insbesondere der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, bewirkt.

48      Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat erlaubt, zum einen die als Natura-2000-Gebiete ausgewiesenen landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne dieser Bestimmung, und zwar einschließlich der Torfgebiete, die zu diesen Gebieten gehören können, und zum anderen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 Torfgebiete in den Natura-2000-Gebieten, die grundsätzlich unter den Begriff des „Waldes“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. r dieser Verordnung und somit unter den Begriff der als Natura-2000-Gebiet ausgewiesenen forstwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a dieser Verordnung fallen können, von Zahlungen im Rahmen von Natura-2000-Gebieten auszuschließen. Die letztgenannte Bestimmung ist auch dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat erlaubt, solche Zahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete, die gegebenenfalls Torfgebiete umfassen, auf jene Fälle zu beschränken, in denen durch die Ausweisung dieser Gebiete als „Natura-2000-Gebiete“ eine bestimmte Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, erschwert wird.

 Zur fünften Frage

49      Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Charta dahin auszulegen ist, dass dem Eigentümer eines zum Natura-2000-Netz gehörenden Torfgebiets mit der Begründung, dass eine in einem solchen Torfgebiet ausübbare wirtschaftliche Tätigkeit einer Beschränkung unterworfen wurde, nämlich insbesondere dem Verbot der Anpflanzung von Moosbeeren, eine Zahlung im Rahmen von Natura 2000 zu gewähren ist, obwohl der Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs des betreffenden Grundstücks von einer solchen Beschränkung Kenntnis hatte.

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

50      Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der fünften Frage nicht zuständig. Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 begründe weder eine Verpflichtung noch ein Versprechen, an natürliche Personen aufgrund der Gesamtheit der Beschränkungen, mit denen die Nutzung der zum Natura-2000-Netz gehörenden Vermögensgegenstände belastet sei, Ausgleichszahlungen zu leisten, und überhaupt erkenne das Unionsrecht keinen allgemeinen Grundsatz an, der die Gewährung einer Ausgleichszahlung unter allen Umständen, d. h. für alle diese im Rahmen von Natura 2000 auferlegten Beschränkungen, vorschreibe. Nach Ansicht der Kommission müsste einer Lösung, die jener entspreche, die der Gerichtshof im Urteil vom 22. Mai 2014, Érsekcsanádi Mezőgazdasági (C‑56/13, EU:C:2014:352), gewählt habe, im vorliegenden Fall der Vorzug gegeben werden. Mit diesem Urteil habe der Gerichtshof nämlich im Wesentlichen entschieden, dass die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, in Rede stehende Ausgleichszahlungspflicht nicht auf dem Unionsrecht, sondern auf nationalen Rechtsvorschriften beruht habe und dass er daher für die Beurteilung solcher nationaler Rechtsvorschriften im Hinblick auf die durch die Charta gewährleisteten Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Eigentum sowie die durch die Charta gewährte Unternehmensfreiheit nicht zuständig sei.

51      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Die Mitgliedstaaten führen das Recht der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durch, wenn sie entsprechend den Anforderungen der Habitatrichtlinie geeignete Maßnahmen treffen, um einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu wahren oder wiederherzustellen und insbesondere in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume zu vermeiden.

53      Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie bestimmt nämlich, dass die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

54      Im Übrigen haben die Umsetzung und Durchführung der in der Vogelschutz- und in der Habitatrichtlinie genannten Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zwangsläufig Auswirkungen auf das Eigentumsrecht der Personen, denen die in den fraglichen Gebieten belegenen Immobilien gehören, da sie zumindest Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung dieser Immobilien unterliegen.

55      Folglich ist davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen, wenn sie Regelungen einführen, nach denen Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 bewilligt werden. Im Übrigen finden, wie bereits in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auch deshalb die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts Anwendung, weil hier eine Durchführung des Unionsrechts vorliegt.

56      Außerdem geht aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung Nr. 1305/2013 hervor, dass der ELER in den Mitgliedstaaten in Form der von der Kommission genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten wirkt.

57      Zwar belässt Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen, wie sich aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt. Doch ist, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Ermessens, das ihm durch einen Rechtsakt der Union gewährt worden ist, Maßnahmen ergreift, davon auszugehen, dass er das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Der bloße Umstand, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine Ausgleichszahlungsregelung vorzusehen, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass Art. 17 der Charta nicht anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C‑78/16 und C‑79/16, EU:C:2016:428, Rn. 86).

59      Folglich ist Art. 17 der Charta auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar, so dass der Gerichtshof für die Beantwortung der fünften Frage zuständig ist.

 Zur Beantwortung der Frage

60      Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 17 der Charta, dass er ausdrücklich nur im Fall eines Entzugs des Eigentumsrechts wie einer Enteignung, was hier offensichtlich nicht der Fall ist, einen Anspruch auf Entschädigung eröffnet.

61      Insoweit ist insbesondere das Ausgangsverfahren von jenen zu unterscheiden, in denen das Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C‑78/16 und C‑79/16, EU:C:2016:428), ergangen ist, da es dort um die systematische Abholzung von Bäumen, nämlich Olivenbäumen, und damit um den Entzug des Eigentums an ihnen als solchen ging. Im vorliegenden Fall stellt das Verbot der Anpflanzung von Moosbeeren auf einem zum Natura-2000-Netz gehörenden Vermögensgegenstand keinen Entzug des Eigentumsrechts an diesem Vermögensgegenstand dar, sondern eine Beschränkung seiner Nutzung, die gesetzlich geregelt werden kann, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist, wie Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Charta vorsieht.

62      Hinsichtlich der Beschränkungen, denen die Ausübung des Eigentumsrechts unterworfen werden kann, ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das in dieser Bestimmung der Charta verbürgte Grundrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      So geht aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervor, dass die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden kann, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Zum einen gehört nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Schutz der Umwelt zu diesen dem Gemeinwohl dienenden Zielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C‑379/08 und C‑380/08, EU:C:2010:127, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Schutz der Umwelt kann daher eine Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts rechtfertigen (Urteil vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie zum Schutz der Natur und der Umwelt erlassen wurden und sich darauf beschränken, die Anpflanzung von Moosbeeren in Torfgebieten zu verbieten, um eine Beeinträchtigung der so geschützten Umweltinteressen zu verhindern, bei fehlender Ausgleichszahlung zugunsten der betroffenen Eigentümer einen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen würden, der den Wesensgehalt des Eigentumsrechts antastet (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C‑20/00 und C‑64/00, EU:C:2003:397, Rn. 70). Im vorliegenden Fall ist diese Schlussfolgerung umso mehr geboten, als, wie sich aus den Darstellungen der Vorlageentscheidung ergibt, dieses Verbot und damit die Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts bereits in Kraft waren, als die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Torfgebiete von Sātiņi‑S erworben wurden, so dass Sātiņi‑S das Bestehen dieser Beschränkung nicht unbekannt sein konnte.

66      Zwar können die Mitgliedstaaten, soweit sie dabei unter Beachtung des Unionsrechts handeln, gegebenenfalls davon ausgehen, dass es angebracht ist, die Eigentümer der Parzellen, die von den nach der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie erlassenen Erhaltungsmaßnahmen betroffen sind, ganz oder teilweise zu entschädigen, doch lässt sich aus dieser Feststellung nicht ableiten, dass im Unionsrecht eine Verpflichtung zur Leistung einer solchen Ausgleichszahlung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C‑20/00 und C‑64/00, EU:C:2003:397, Rn. 85).

67      Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Charta dahin auszulegen ist, dass dem Eigentümer eines zum Natura-2000-Netz gehörenden Torfgebiets keine Zahlung im Rahmen von Natura 2000 gewährt werden muss, nur weil eine in einem solchen Torfgebiet ausübbare wirtschaftliche Tätigkeit einer Beschränkung unterworfen wurde, insbesondere dem Verbot der Anpflanzung von Moosbeeren, und obwohl der Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs des betreffenden Grundstücks von einer solchen Beschränkung Kenntnis hatte.

 Kosten

68      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist dahin auszulegen, dass er Torfgebiete von Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 grundsätzlich nicht ausschließt, soweit sie in nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten liegen und unter die Begriffe „landwirtschaftliche Fläche“ oder „Wald“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f bzw. r oder Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen und somit für Zahlungen nach Art. 30 Abs. 1 als land- und forstwirtschaftliche Gebiete, die als Natura-2000-Gebiete ausgewiesen sind, im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a in Betracht kommen können.

2.      Art. 30 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat erlaubt, zum einen die als Natura-2000-Gebiete ausgewiesenen landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne dieser Bestimmung, und zwar einschließlich der Torfgebiete, die zu diesen Gebieten gehören können, und zum anderen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 Torfgebiete in den Natura-2000-Gebieten, die grundsätzlich unter den Begriff des „Waldes“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. r dieser Verordnung und somit unter den Begriff der als Natura-2000-Gebiet ausgewiesenen forstwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Art. 30 Abs. 6 Buchst. a dieser Verordnung fallen können, von Zahlungen im Rahmen von Natura-2000-Gebieten auszuschließen. Die letztgenannte Bestimmung ist auch dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat erlaubt, solche Zahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete, die gegebenenfalls Torfgebiete umfassen, auf jene Fälle zu beschränken, in denen durch die Ausweisung dieser Gebiete als „Natura-2000-Gebiete“ eine bestimmte Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, erschwert wird.

3.      Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass dem Eigentümer eines zum Natura-2000-Netz gehörenden Torfgebiets keine Zahlung im Rahmen von Natura 2000 gewährt werden muss, nur weil eine in einem solchen Torfgebiet ausübbare wirtschaftliche Tätigkeit einer Beschränkung unterworfen wurde, insbesondere dem Verbot der Anpflanzung von Moosbeeren, und obwohl der Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs des betreffenden Grundstücks von einer solchen Beschränkung Kenntnis hatte.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Lettisch.