Language of document : ECLI:EU:T:2013:83

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

20. Februar 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEDINET – Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke MEDINET – Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke – Ältere farbige Marken und angemeldete Gemeinschaftsmarke ohne Beanspruchung einer speziellen Farbe – Fehlende Übereinstimmung der Zeichen – Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 – Sachdienlichkeit der mündlichen Verhandlung – Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑378/11

Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG mit Sitz in Traben-Trarbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Mai 2011 (Sache R 1598/2010‑4) über die Inanspruchnahme des Zeitrangs älterer Marken im Rahmen der Anmeldung des Bildzeichens MEDINET als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und K. O’Higgins,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 18. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. Dezember 2009 meldete die Klägerin, die Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für „Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke“ der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Gleichzeitig stellte die Klägerin beim HABM nach Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs der unter der Nr. 834732 in Deutschland eingetragenen und unter der Nr. 364053 mit Schutzwirkung für Österreich, die Benelux-Länder, die Tschechische Republik, Frankreich, Ungarn, Italien, Polen, der Slowakei und Slowenien international registrierten und aus folgendem Zeichen bestehenden älteren nationalen und internationalen Bildmarken:

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5        Mit Entscheidung vom 30. Juni 2010 wies die Prüferin die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke zurück.

6        Am 17. August 2010 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde ein.

7        Mit Entscheidung vom 10. Mai 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie vertrat insbesondere die Auffassung, dass es an dem in Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 für die Inanspruchnahme des Zeitrangs vorgesehenen Erfordernis der Identität der Marken fehle, da die angemeldete Gemeinschaftsmarke keine spezielle Farbe beanspruche, während die ältere nationale und die ältere internationale Marke in einem Goldton gehalten seien.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 77 der Verordnung geltend macht.

11      Es sind nacheinander der zweite, der erste und der dritte Klagegrund zu prüfen.

12      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in Randnr. 53 der Klageschrift auf die umfangreichen, bereits im Rahmen der Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor der Prüferin geltend gemachten Argumente Bezug nimmt und betont, dass diese ausdrücklich zum Gegenstand ihrer Klage gemacht würden.

13      Nach ständiger Rechtsprechung ist es, um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen in der Klageschrift enthalten sein müssen. Soweit sich die Klägerin also nicht auf bestimmte Punkte ihrer Schriftsätze bezieht, die die im Rahmen des Verfahrens vor dem HABM vorgetragenen Argumente enthalten, sind die allgemeinen Bezugnahmen auf diese Schriftsätze für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012, Winzer Pharma/HABM – Alcon [BAÑOFTAL], T‑346/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

14      Nach ständiger Rechtsprechung sind gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen desjenigen, der den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Diese Verpflichtung soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Jedoch kann von den Beschwerdekammern nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012, Gucci/HABM – Chang Qing Qing [GUDDY], T‑389/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil GUDDY, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die Klägerin ist erstens der Ansicht, die Beschwerdekammer habe die Zurückweisung ihres umfangreichen Vortrags zu den Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM über Prioritäts- und Senioritätsansprüche nicht begründet, obwohl diese zu Sachverhalten ergangen seien, die mit dem vorliegenden fast identisch seien.

17      Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdekammer war nicht verpflichtet, eine detaillierte Prüfung dieser verschiedenen Entscheidungen vorzunehmen, und hat zudem in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung die Gründe angegeben, aus denen sie die von der Klägerin angesprochenen Entscheidungen nicht für maßgeblich hielt. So wies sie darauf hin, dass diese Entscheidungen „im Widerspruch zur ständigen Praxis der erstinstanzlichen Abteilungen des [HABM]“ und auch nicht „im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen“ stünden.

18      Die Klägerin ist zweitens der Ansicht, die Beschwerdekammer habe mit der Feststellung, dass es in der Verordnung Nr. 207/2009 keinen Rechtssatz gebe, wonach eine Schwarz-Weiß-Marke in jeder Farbe geschützt sei, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. Ferner hätte die Beschwerdekammer, wenn sie sich mit den von ihr in diesem Zusammenhang umfassend zitierten Grundsätzen des Gemeinschaftsmarkenrechts auseinandergesetzt hätte, zu der Ansicht gelangen müssen, dass vorliegend zumindest die „Inanspruchnahme einer Teilseniorität“ gerechtfertigt sei.

19      Auch dem kann nicht gefolgt werden. Denn zum einen ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Feststellung beschränkt hat, dass es in der Verordnung Nr. 207/2009 „[e]inen Rechtssatz, dass eine Schwarz-Weiß-Marke in jeder Farbe geschützt sei, … nirgends [gibt]“, sondern hinzugefügt hat: „Vielmehr sind die Marken wie eingetragen zu vergleichen, wobei je nach Fall die Farbgestaltung einer Marke zu deren dominanten und kennzeichnungskräftigen Elementen zählen kann oder auch nicht und den Gesamteindruck der Marke beeinflussen kann oder auch nicht, und die Gestaltung einer Marke in Farbe kann die Ähnlichkeit (und damit den Schutzbereich) erhöhen oder verringern, je nachdem welche Bestandteile die Gegenmarke aufweist.“

20      Zum anderen wird mit dem Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer hätte zumindest eine „Inanspruchnahme einer Teilseniorität“ anerkennen müssen, in Wirklichkeit der Beschwerdekammer vorgeworfen, dass sie der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt sei, und nicht, dass sie ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet habe. In Anbetracht der oben in Randnr. 15 angeführten Rechtsprechung muss die Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung aber von der Begründungspflicht unterschieden werden.

21      Nach alledem hat die Beschwerdekammer die Gründe, aus denen sie im Rahmen der Anmeldung des Bildzeichens MEDINET als Gemeinschaftsmarke die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren Marken zurückwies, hinreichend dargelegt, so dass die Klägerin ihre Rechte verteidigen und der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen konnte.

22      Der zweite Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

23      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und von den Parteien in ihren Schriftsätzen zwar als Schwarz-Weiß-Marke bezeichnet wird, doch bedeutet dies nicht, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke die Farben schwarz und weiß beansprucht, sondern dass sie keine spezielle Farbe beansprucht.

24      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer durch die Zurückweisung des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke im Rahmen der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke MEDINET gegen Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

25      Nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 kann der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten älteren Marke, der eine identische Marke zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Waren oder Dienstleistungen anmeldet, die mit denen identisch sind, für welche die ältere Marke eingetragen ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen umfasst werden, für die Gemeinschaftsmarke den Zeitrang der älteren Marke in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem oder für den sie eingetragen ist, in Anspruch nehmen.

26      Dem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke im Rahmen der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ist stattzugeben, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die ältere Marke und die angemeldete Gemeinschaftsmarke müssen identisch sein, die Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Gemeinschaftsmarke müssen mit denen, die von der älteren Marke erfasst sind, identisch oder in diesen enthalten sein, und der Inhaber der fraglichen Marken muss derselbe sein (Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2012, Shang/HABM [justing], T‑103/11, Randnr. 14).

27      Ein Zeichen ist mit einer Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die diese Marke bilden, oder wenn es, als Ganzes betrachtet, Unterschiede aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (Urteil justing, Randnr. 16).

28      Die Voraussetzung der Identität des Zeichens und der Marke ist angesichts der sich aus dieser Identität ergebenden Konsequenzen restriktiv auszulegen. Konkret kann der Inhaber der Gemeinschaftsmarke, dem die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren Marke bewilligt wurde, gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte geltend machen, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre (Urteil justing, Randnr. 17).

29      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Waren, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet wurde, mit den von der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke erfassten Waren übereinstimmen. Außerdem sind sich die Parteien darüber einig, dass der Inhaber der streitigen Marken derselbe ist.

30      Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die ältere nationale und die ältere internationale Marke sowie die angemeldete Gemeinschaftsmarke zwar ein gemeinsames Wortelement enthalten, nämlich das Element „medinet“, das Teil einer Bildform ist, die ein Kreuz darstellt, doch sind die erstgenannten Marken in einem Goldton gehalten, während die letztgenannte Marke keine spezielle Farbe beansprucht.

31      Die Klägerin ist erstens der Ansicht, die Beschwerdekammer hätte bei der Prüfung, ob die Voraussetzung der Identität des Zeichens und der Marke erfüllt sei, die im Rahmen von Widerspruchsverfahren entwickelten Grundsätze zur Identität von Marken anwenden müssen. Außerdem habe die Beschwerdekammer den Unterschied zwischen Schutzgegenstand und Schutzumfang verkannt. Schließlich bedeute Inanspruchnahme der Seniorität der älteren Marke nicht, dass – nach Aufgabe der nationalen Rechte – in den betreffenden Ländern die Gemeinschaftsmarke unter Inanspruchnahme der Priorität der nationalen Rechte Wirkung entfalte. Vielmehr bemesse sich der Schutzumfang der Gemeinschaftsmarke in den betreffenden Ländern weiter nach dem Schutzumfang der Marken, deren Seniorität in Anspruch genommen worden sei. Es gehe damit vorliegend durchaus auch um den Schutzumfang der streitgegenständlichen Marken.

32      In Bezug auf die Identität der Marken vertrat die Beschwerdekammer in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung folgende Ansicht: „An dieser Identität fehlt es, wenn die ältere Marke in Farbe ist, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht.“ Sie fügte in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung hinzu: „Die Anerkennung des Senioritätsanspruchs würde in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, die ältere farbige Marke durch den Schutz einer schwarz-weißen Marke zu ersetzen, also die Wiedergabe der Marke zu ändern.“ In Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung führte sie schließlich aus, dass „die eingereichten Registerauszüge … das auf der Gemeinschaftsmarkenanmeldung klar lesbare Wortelement ‚Medinet‘ nur verschwommen erkennen [lassen]“ und dass auf ihnen „dieses Wortelement heller [ist] als der Hintergrund, während es bei der Gemeinschaftsmarkenanmeldung dunkler (schwarz auf weißem Hintergrund) gehalten ist“.

33      Zur Frage des Schutzumfangs der streitgegenständlichen Marken wies die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung auf Folgendes hin: „Der Schutzumfang der älteren Marke oder auch der Gemeinschaftsmarkenanmeldung (sofern später eingetragen) steht nicht zur Debatte. Der Schutzgegenstand muss derselbe sein, sonst kann keine Identität bestehen. Der Hinweis auf das ‚Arthur-et-Felicie‘-Urteil des [Gerichtshofs] zeigt dies.“

34      Wie das HABM in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bezieht sich der „Hinweis auf das ‚Arthur-et-Felicie‘-Urteil des [Gerichtshofs]“ auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2003, LTJ Diffusion (C‑291/00, Slg. 2003, I‑2799).

35      Die Beschwerdekammer wies außerdem den Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2009, LIBRO/HABM – Causley (LiBRO) (T‑418/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit der Begründung zurück, er gehe fehl, „denn auch dort ging es nur um die Prüfung der Verwechslungsgefahr und in diesem Rahmen [um] die Prüfung des Grades der Ähnlichkeit der … Marken“ (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung).

36      Weiter führte die Beschwerdekammer aus:

„Für spekulative Erwägungen über den Schutzumfang der hier streitigen Marke gegenüber jedweden Drittmarken ist aber im Verfahren zur Prüfung des Senioritätsanspruchs kein Raum. Es besteht keine Notwendigkeit, den Begriff der Identität der Marken bei Artikel 34 [der Verordnung Nr. 207/2009] genauso auszulegen wie in anderen Vorschriften, z. B. in Artikel 8 [Abs. 1 Buchst. a der Verordnung] oder auch bei der Beurteilung der Benutzung in identischer (eingetragener) Form gemäß Artikel 15 [Abs. 1 der Verordnung]“ (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung).

37      Hierzu hat das HABM in der Klagebeantwortung ausgeführt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin komme es im Rahmen der Anwendung von Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung nicht an, da die Verbraucherwahrnehmung, die im Widerspruchsverfahren der maßgebende Gesichtspunkt sei, im Verfahren über die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren Marke keine Rolle spiele.

38      In der mündlichen Verhandlung hat das HABM jedoch darauf hingewiesen, dass das Urteil LTJ Diffusion sehr wohl als Grundlage der angefochtenen Entscheidung gedient habe, dass aber für den Begriff der Identität der Marken, wie er im Rahmen der Anwendung von Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 definiert sei, zwar die Verbraucherwahrnehmung berücksichtigt werden könne, doch auch ein anderes Element berücksichtigt werden müsse, nämlich der Schutzumfang der streitigen Marken.

39      Die aus dem Urteil justing (Randnr. 16) hervorgehende Definition des Begriffs der Identität der Marken lehnt sich an die Definition an, die der Gerichtshof im Rahmen des Urteils LTJ Diffusion (Randnr. 54) in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens über die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 entspricht, gegeben hat.

40      Allein die Tatsache, dass sich die aus dem Urteil justing (Randnr. 16) hervorgehende Definition des Begriffs der Identität der Marken an die Definition anlehnt, die der Gerichtshof im Rahmen des Urteils LTJ Diffusion (Randnr. 54) gegeben hat, kann jedoch die Maßgeblichkeit dieser Definition für die Anwendung von Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht in Frage stellen. Denn auch wenn die Ziele von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und von Art. 34 der Verordnung nicht übereinstimmen, setzen beide für ihre Anwendung die Identität der in Rede stehenden Marken voraus. Zudem verlangt die zu diesen beiden Artikeln ergangene Rechtsprechung eine restriktive Auslegung des Begriffs der Identität der Marken (Urteil LTJ Diffusion, Randnr. 50, und Urteil justing, Randnr. 17).

41      Einem Begriff, der in verschiedenen Bestimmungen eines Rechtsakts verwendet wird, muss jedoch aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit – zumal, wenn er restriktiv auszulegen ist – die gleiche Bedeutung beigemessen werden, unabhängig davon, in welcher Bestimmung er sich findet.

42      Schließlich ist, auch wenn weder in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 noch in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ausdrücklich auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise Bezug genommen wird, festzustellen, dass der Gerichtshof sie im Urteil LTJ Diffusion bei der näheren Ausgestaltung seiner Definition des Begriffs der Identität der Marken berücksichtigt hat, was den Schluss zulässt, dass eine solche Identität vorliegt, wenn die Marken so geringfügige Unterschiede aufweisen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können.

43      Daher ist die Auslegung des Begriffs der Identität der Marken, die der Gerichtshof im Urteil LTJ Diffusion für die Anwendung des mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gleichlautenden Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 vorgenommen hat, für die Anwendung von Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 maßgeblich.

44      Im Ergebnis musste die Beschwerdekammer folglich für den Begriff der Identität der Marken die von der Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gegebene Definition zugrunde legen.

45      Insofern ist darauf hinzuweisen, dass sich entgegen dem Vorbringen des HABM in der mündlichen Verhandlung Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdekammer tatsächlich die aus dem Urteil LTJ Diffusion (Randnr. 54) hervorgehende Definition des Begriffs der Identität der Marken zugrunde gelegt hat. Die Beschwerdekammer nimmt zwar auf dieses Urteil Bezug und leitet aus ihm ab, dass der Schutzgegenstand derselbe sein müsse, da sonst keine solche Identität bestehe, doch führt sie am Ende von Randnr. 20 aus, dass keine Notwendigkeit bestehe, den Begriff der Identität der Marken in Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 genauso auszulegen wie im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung.

46      Dies ist jedoch nicht geeignet, die in der angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen fehlerhaft erscheinen zu lassen, da aus einer Gesamtbetrachtung der Gründe der angefochtenen Entscheidung klar hervorgeht, dass die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer mit der vom Gericht oben in Randnr. 27 herangezogenen Definition im Einklang stehen.

47      Der Schutzumfang der streitigen Marken ist entgegen dem Vorbringen des HABM kein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Prüfung der Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren Marke zu berücksichtigen wäre. Wie oben in Randnr. 26 ausgeführt, gehört nämlich zu den Voraussetzungen, die das HABM bei der Entscheidung über den Antrag auf eine solche Inanspruchnahme prüft, die Identität der streitigen Marken. Deren Prüfung setzt aber den Vergleich der Bestandteile der streitigen Marken voraus und nicht die Beurteilung oder den Vergleich des Schutzumfangs, der diesen Marken zugutekommt oder zugutekommen könnte und der nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmung der Verordnung Nr. 207/2009 variieren kann.

48      Die Klägerin ist zweitens der Ansicht, dass zwischen den streitigen Marken keine offensichtliche Abweichung im Sinne der Richtlinien für die Verfahren vor dem HABM (Teil B, Abschnitt 5.5) bestehe, die eine Zurückweisung des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren Marke rechtfertigen würde. Nicht nur umfasse die in schwarz-weiß angemeldete Gemeinschaftsmarke, als „maior“, auch die Farbe „blasser Goldton“ der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke als „minor“ mit, sondern darüber hinaus gebe die angemeldete Gemeinschaftsmarke ohne Hinzufügung alle Elemente wieder, die die ältere nationale und die ältere internationale Marke bildeten. Und schließlich bestünden in klanglicher und begrifflicher Hinsicht keine Unterschiede.

49      Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass jede der in Rede stehenden Marken das Wortelement „medinet“ enthält, das Teil einer Bildform ist, die ein Kreuz darstellt. Somit stellt sich die Frage, ob der zwischen diesen Marken bestehende Unterschied, der sich daraus ergibt, dass die ältere nationale und die ältere internationale Marke in einem Goldton gehalten sind, während die angemeldete Gemeinschaftsmarke keine Farbe beansprucht, so groß ist, dass diese Marken nicht als identisch angesehen werden können.

50      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zwar in den Richtlinien für die Verfahren vor dem HABM zu Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt: „Sofern es sich um Bildmarken handelt, sind offensichtliche Abweichungen in der Wiedergabe der Marken vom Prüfer zu beanstanden.“ Doch sind diese Richtlinien lediglich die Kodifizierung einer Vorgehensweise, der das HABM folgen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2009, Jurado Hermanos/HABM [JURADO], T‑410/07, Slg. 2009, II‑1345, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010, Valigeria Roncato/HABM – Roncato [CARLO RONCATO], T‑124/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

51      Infolgedessen ist nicht anhand dieser Richtlinien, sondern anhand der oben in Randnr. 27 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob dieser farbliche Unterschied so geringfügig ist, dass die streitigen Marken als identisch anzusehen sind.

52      Es ist jedoch sogleich festzustellen, dass der Umstand, dass eine Marke in einer Farbe eingetragen ist oder dass sie im Gegenteil keine spezielle Farbe beansprucht, aus der Sicht eines Verbrauchers nicht als ein zu vernachlässigender Gesichtspunkt angesehen werden kann. Der Eindruck, den eine Marke hervorruft, unterscheidet sich nämlich danach, ob sie farbig ist oder keine spezielle Farbe beansprucht.

53      Insoweit ist das von der Klägerin in ihrer Klageschrift angeführte Urteil, in dem es heißt, dass sich der Schutz einer älteren Marke, die keine spezielle Farbe beansprucht, auch auf Farbkombinationen erstreckt (Urteil LiBRO, Randnr. 65), im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, da – wie oben in Randnr. 47 festgestellt – der Schutzumfang von Marken kein im Rahmen der Prüfung der Inanspruchnahme des Zeitrangs zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist. Jedenfalls lässt sich aus diesem Urteil ableiten, dass der Schutzumfang einer Gemeinschaftsmarke, die eine Farbe beansprucht, ein anderer ist als der einer Gemeinschaftsmarke, die keine spezielle Farbe beansprucht.

54      Infolgedessen ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die streitigen Marken nicht identisch seien.

55      Dieser Schluss kann auch durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

56      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der Klägerin weder der Beschluss EX‑03‑5 des Präsidenten des HABM vom 20. Januar 2003 über die formalen Voraussetzungen von Prioritäts- und Senioritätsansprüchen noch Regel 15 Abs. 2 Buchst. e und Regel 103 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1), die von der Beschwerdekammer zur Beantwortung der Frage herangezogen wurden, inwiefern der Zeitrang einer älteren farbigen Marke im Rahmen der Anmeldung einer schwarz-weißen Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen werden kann, maßgeblich sind. Jedenfalls habe die Beschwerdekammer dadurch, dass sie Verwaltungsvorschriften zur Auslegung des Markenrechts der Gemeinschaft herangezogen habe, gegen die Normenhierarchie verstoßen.

57      In Bezug auf die oben in Randnr. 56 genannten Rechtsakte hat die Beschwerdekammer nach ihrer Feststellung in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung, dass eine farbige Farbe und eine schwarz-weiße Marke nicht identisch seien, ausgeführt: „Aus diesen Gründen verlangt Artikel 3 [Abs.] 3 des Beschlusses … EX‑03‑5 …, dass, wenn die ältere Marke in Farbe ist, der Nachweis (Registerauszug) der älteren Marke ebenfalls in Farbe sein muss“ (Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat hinzugefügt: „Auch im Rahmen einer Internationalen Registrierung, die Identität mit der Basismarke voraussetzt, wird verlangt, dass, wenn die Basismarke in Farbe ist, die internationale Anmeldung ebenfalls in Farbe ist … Auch im Rahmen von Regel 15 [Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 2868/95] ist die farbige Wiedergabe der Marke notwendig“ (Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung).

58      Aus der vorstehenden Randnummer ergibt sich, dass sich die Beschwerdekammer auf die oben in Randnr. 56 genannten Rechtsakte nicht stützte, um Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 auszulegen, sondern sie lediglich anführte, um ihre Erwägung zu untermauern, dass die Farbe einer Marke zu deren wichtigen Bestandteilen gehöre, insbesondere im Rahmen der Prüfung einer Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren Marke im Rahmen der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke, für die es einer strikten Identität zwischen diesen Marken bedarf.

59      Daher hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht gegen die Normenhierarchie verstoßen und war berechtigt, diese verschiedenen Bestimmungen zur Stützung ihrer Auslegung des Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 anzuführen.

60      Sodann macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer hätte die früheren Entscheidungen von Beschwerdekammern des HABM berücksichtigen müssen, in denen die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren Marke im Fall eines geringen Unterschieds zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke zugelassen worden sei.

61      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Zwar muss das HABM nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012, Sport Eybl & Sports Experts/HABM – Seven [SEVEN SUMMITS], T‑179/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen (vgl. Urteil SEVEN SUMMITS, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die von der Klägerin angeführten früheren Entscheidungen „nicht nur … im Widerspruch zur ständigen Praxis der erstinstanzlichen Abteilungen des [HABM], sondern auch nicht … im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen“ stünden. Sie hat hinzugefügt: „Entweder waren die von der [Klägerin] herangezogenen Fälle nicht vergleichbar, dann müssen sie auch nicht gleich entschieden werden, oder sie waren es, dann geht der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Handelns des HABM vor und besteht kein Anspruch auf Wiederholung fehlerhafter Entscheidungen …“

64      Demnach hat die Beschwerdekammer den früheren Entscheidungen Rechnung getragen. Sie hat sie geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass nicht im gleichen Sinne zu entscheiden sei, da entweder die Fälle nicht vergleichbar seien oder dies gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns verstoßen würde. Infolgedessen steht die Entscheidung der Beschwerdekammer mit der oben in den Randnrn. 61 und 62 angeführten Rechtsprechung im Einklang.

65      Jedenfalls ist hervorzuheben, dass der Umstand, dass die ältere nationale und die ältere internationale Marke farbig sind, während die angemeldete Gemeinschaftsmarke keine spezielle Farbe beansprucht, kein geringfügiger Unterschied ist, wie oben in Randnr. 52 dargetan.

66      Schließlich macht die Klägerin geltend, wenn ihrem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren Marke stattgegeben würde, hätte dies nicht die Wirkung, dass der angemeldeten Gemeinschaftsmarke die Priorität der älteren Marke zukäme, sondern der Klägerin würde lediglich ermöglicht, gegen Gemeinschaftsmarken oder nationale Marken Dritter, deren Anmeldung nach Eintragung der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke der Klägerin, aber vor der vorliegenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfolgt sei, auf der Grundlage dieser unter der Gemeinschaftsmarke gebündelten älteren Marken in ihrer jeweiligen Form vorzugehen. Daher hätte die Beschwerdekammer eine „Inanspruchnahme einer Teilseniorität“ anerkennen müssen, was es der Klägerin erlaubt hätte, in den betreffenden Ländern den Zeitrang der älteren farbigen Marken und nicht den Zeitrang der Gemeinschaftsmarke hinsichtlich der schwarz-weißen Darstellung geltend zu machen.

67      Das HABM hält dieses Vorbringen für unzulässig, da es erstmals in der Klageschrift geltend gemacht worden und geeignet sei, den Streitgegenstand der vor der Beschwerdekammer verhandelten Rechtssache zu verändern. Jedenfalls würde, wenn dem Antrag auf „Inanspruchnahme einer Teilseniorität“ stattgegeben würde, der Gegenstand der Marke verändert, was nicht möglich sei.

68      Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, selbst wenn es zulässig sein sollte, nicht durchgreifen kann. Folgte man einem solchen Argument, würde nämlich das in Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Erfordernis der Identität der Marken ausgehöhlt. Wenn der Argumentation der Klägerin zu folgen wäre, wäre es möglich, den Zeitrang einer älteren Marke auch im Fall der Anmeldung einer völlig anderen Gemeinschaftsmarke in Anspruch zu nehmen, da – wie die Klägerin hervorhebt – der Markeninhaber seinen Widerspruch für den Zeitraum zwischen dem Eintragungsdatum der älteren Marke und dem Eintragungsdatum der Gemeinschaftsmarke letztlich auf die ältere Marke in ihrer ursprünglich eingetragenen Form stützen würde. Damit würde das Erfordernis der Identität der Marken seine Daseinsberechtigung verlieren.

69      Darüber hinaus sieht Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht die Möglichkeit vor, den Zeitrang eines Teils der älteren nationalen Marke in Anspruch zu nehmen. Art. 34 der Verordnung ist jedoch eng auszulegen, so dass das Gericht einem derartigen Antrag nicht stattgeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil justing, Randnr. 43).

70      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009

71      Nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ordnet das HABM von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.

72      Die Beschwerdekammer verfügt dabei über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage, ob eine mündliche Verhandlung wirklich notwendig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2011, Gühring/HABM [Kombination von Ginstergelb und Silbergrau und Kombination von Ockergelb und Silbergrau], T‑299/09 und T‑300/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Die Klägerin macht geltend, eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer wäre sachdienlich gewesen, um die rechtliche Situation im vorliegenden Fall ausführlich zu erörtern. Die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie das Tatbestandsmerkmal der Sachdienlichkeit in Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht berücksichtigt und die Klägerin zur Klageerhebung „gezwungen“ habe, gegen den genannten Artikel verstoßen.

74      Aus den Akten und aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdekammer über alle Angaben verfügte, deren sie als Grundlage für den Tenor der genannten Entscheidung bedurfte. Was insbesondere die Rüge anbelangt, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung es der Beschwerdekammer ermöglicht hätte, die Frage zu prüfen, ob die Wiedergabe einer keine spezielle Farbe beanspruchenden Marke die eine Farbe beanspruchenden Marken mit umfassen könne oder ob der Klägerin zumindest eine teilweise Seniorität zuerkannt werden könne, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, inwiefern mündliche Ausführungen zu diesem Punkt neben denen, die bereits in ihrem der Beschwerdekammer vorgelegten Schriftsatz enthalten waren, den Erlass einer Entscheidung mit einem solchen Tenor verhindert hätten.

75      Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

76      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

77      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Februar 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.