Language of document : ECLI:EU:T:2012:272





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2012 –
Hüttenwerke Krupp Mannesmann u. a./Kommission

(Rechtssache T‑379/11)

„Nichtigkeitsklage – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten ab 2013 – Beschluss der Kommission zur Festlegung von Produkt-Benchmarks für die Berechnung der Zuteilung von Emissionszertifikaten – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten – Klage eines Verbands, der die Interessen der europäischen Eisen- und Stahlindustrie vertritt – Fehlende individuelle Betroffenheit der vertretenen Unternehmen – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10a) (vgl. Randnrn. 22‑23, 26‑31)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten – Beschluss der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten – Einbeziehung – Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen im Sinne der genannten Bestimmung des Vertrags nach sich zieht (Art. 263 Abs. 4 AEUV, 267 AEUV und 289 Abs. 1 bis 3 AEUV; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10a und 11 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 34‑37, 48‑50, 52)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, die Rogesa – Roheisengesellschaft Saar mbH, die Salzgitter Flachstahl GmbH, die ThyssenKrupp Steel Europe AG und die voestalpine Stahl GmbH tragen die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.