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Klage, eingereicht am 4. März 2010 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-106/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung K(2009) 10136 endg. vom 18. September 2009 über die Anwendung von Finanzkorrekturen auf den Teil der Abteilung Ausrichtung des EAGFL, der dem Initiativprogramm der Gemeinschaft CCI 2000 ES.06.0.PC.003 (España - Leader+Aragón) entspricht, für nichtig zu erklären und

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung wandte die Kommission auf die von den spanischen Behörden bis zum 4. Juni 2008 angemeldeten Ausgaben eine Finanzkorrektur von netto 2 % pauschal an, was zu einer Kürzung der Unterstützung der Abteilung Ausrichtung des EAGFL für die Ausgaben des oben erwähnten Programms, die mit der Entscheidung K(2001) 2067 der Kommission vom 31. Juli 2001 bewilligt worden war, um 652 674,70 Euro führte.

Nach Ansicht des Königreichs Spanien ist die Entscheidung aus zwei Gründen für nichtig zu erklären.

Erstens liege eine Zuwiderhandlung wegen unrichtiger Anwendung von Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/19991 vor, da die theoretischen Unregelmäßigkeiten, mit denen die von der Kommission verfügte Finanzkorrektur begründet worden sei, in Wirklichkeit keinen Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 438/20012 darstellten, denn das durch diese Bestimmung aufgestellte Erfordernis, dass in den Aufzeichnungen über die Prüfungen von Operationen vor Ort die dabei verrichteten Prüfvorgänge aufzuführen seien, bedeute nicht notwendigerweise, dass in diesen Aufzeichnungen eine Liste der vorgenommenen Kontrollen vorhanden sein müsse, wenn diese Kontrollen leicht erkennbar seien.

Zweitens liege ein Verstoß gegen den in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aufgestellten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor im Zusammenhang mit den Ausrichtungen in Bezug auf die Gründe, Kriterien und Leitprozentsätze, die von den Diensten der Kommission auf die Bestimmung der in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehenen Finanzkorrekturen anwendbar seien3. Dies sei erstens dadurch geschehen, dass eine Korrektur der Ausgaben um 2 % verfügt worden sei, während die Daten, die die spanischen Behörden der Kommission übermittelt hätten, belegten, dass das Risiko für den Fonds erheblich unter diesem Prozentsatz gelegen habe. Zweitens sei dies dadurch erfolgt, dass der von der Korrektur betroffene Zeitraum unter Einschluss der angemeldeten Ausgaben nicht nur bis zu dem Zeitraum, auf den sich die Untersuchung der Kommission bezogen habe (17. Dezember 2004), sondern bis zum Zeitpunkt der bilateralen Zusammenkunft (1. Juni 2008) verlängert worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21).

3 - Dokument K(2001) 476 vom 2. März 2001.