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Klage, eingereicht am 9. September 2011 - Technion - Israel Institute of Technology und Technion Research & Development/Kommission

(Rechtssache T-480/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Technion - Israel Institute of Technology (Haifa, Israel) und Technion Research & Development Foundation Ltd (Haifa) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay und D. Piccininno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die vorliegende auf Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützte Klage entgegenzunehmen;

sie für zulässig zu erklären sowie

für begründet zu erklären und daher

festzustellen, dass die Kommission keine konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente, auf die sich der Antrag auf Zugang richtet, vorgenommen hat;

festzustellen, dass die Kommission bei der Anwendung der in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat;

festzustellen, dass sich die Kommission über das Recht auf teilweisen Zugang zu den Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 hinweggesetzt hat;

festzustellen, dass die Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt hat, weil sei die geltend gemachten Ausnahmen nicht gegen das öffentliche Interesse abgewogen hat;

auf dieser Grundlage die Entscheidung des Generalsekretariats der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2011 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Keine konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente, auf die sich der Antrag auf Zugang richte, und somit zuzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung, da die Kommission eher auf eine Kategorie von Dokumenten (Dokumente, die zu einer Wirtschaftsprüfung gehören) als auf konkrete, in diesen Dokumenten enthaltene Detailinformationen Bezug genommen habe.

Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/20011 vorgesehenen Ausnahmeregelung:

-    soweit die Kommission der Auffassung gewesen sei, dass die Verbreitung der Dokumente, zu denen der Zugang beantragt werde, den Ablauf der Wirtschaftsprüfungen behindern würde, obwohl i) das Wirtschaftsprüfungsverfahren den alleinigen Zweck habe, zu überprüfen, ob die Kosten für die Erfüllung eines Vertrags förderungsfähig seien, und ii) es sich bei den in den angeforderten Dokumenten enthaltenen Daten um reine Fakten handle;

soweit die Kommission der Auffassung gewesen sei, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtige, obwohl die Kläger über diese Dokumente verfügen müssten, um sachgerecht ihre Rechte im Rahmen des kontradiktorischen Prüfverfahrens geltend machen zu können.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2011, indem es abgelehnt worden sei, die Dokumente, zu denen der Zugang beantragt werde, konkret und individuell zu prüfen.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da die geltend gemachten Ausnahmen nicht gegen das öffentliche Interesse abgewogen worden seien, da es im öffentlichen Interesse liege, die Öffentlichkeit überprüfen zu lassen, wie die Kommission ihre Prüfverfahren führe, und die Vertragspartner über die Verfahren, die einzurichten seien, um den formalen Ansprüchen zu genügen, aufzuklären.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).