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Klage, eingereicht am 20. September 2021 – WS u. a./Frontex

(Rechtssache T-600/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: WS und fünf weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. van Eik und L.-M. Komp)

Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Agentur nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV für die Schäden haftet, die sie den Klägern verursacht hat;

festzustellen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Pflichten der Agentur nach den Art. 16, 22, 26, 28, 34 und 72 der Verordnung 2016/1624, den Schritten 1 – 5 der Standardarbeitsanweisungen und Art. 4 des Verhaltenskodex vorliegt, die den Klägern Rechte verleihen, wie sie in den Art. 1, 4, 18, 19, 24, 41 und 47 der EU-Charta verankert sind, sowie festzustellen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Agentur gegen die in den Art. 1, 4, 18, 19, 24, 41 und 47 der EU-Charta niedergelegten Grundrechte der Kläger gegeben ist, wodurch die von den Klägern erlittenen Schäden unmittelbar verursacht wurden;

die Agentur zu verpflichten, die von den Klägern als unmittelbare Folge des rechtswidrigen Verhaltens der Agentur insgesamt erlittenen Schäden zu ersetzen, nämlich 96 212,55 Euro im September 2021 zuzüglich der am Tag der Zahlung fälligen Zinsen als Ersatz für materielle Schäden sowie 40 000 Euro zuzüglich der am Tag der Zahlung fälligen Zinsen als Ersatz für immaterielle Schäden, wie oben dargelegt oder wie zum Teil vom Gericht festzusetzen;

der Agentur die den Klägern für das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen aufzuerlegen;

Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Urteilsverkündung anzuordnen, zuzüglich Zinsen für jeden Tag der Zahlungsverzögerung.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf acht Gründe:

Die Agentur habe keine Risikobewertung durchgeführt, wie dies nach Art. 34 der Verordnung 2016/16241 , den Art. 18 und 19 der EU-Charta sowie Schritt 1 und 2 der Standarbeitsanweisungen2 erforderlich sei.

Die Agentur habe keine Maßnahmen ergriffen, die vernünftigerweise hätten erwartet werden können, um schwerwiegende Risiken für Grundrechte zu mindern, wie dies nach Art. 34 der Verordnung 2016/1624, den Art. 18 und 19 der EU-Grundrechtecharta sowie Schritt 1 Abs. 2 der Standardarbeitsanweisungen erforderlich sei.

Die Agentur habe keinen (hinreichend detaillierten) Einsatzplan aufgestellt, wie dies nach den Art. 16 und 34 der Verordnung 2016/1624, den Art. 18 und 19 der EU-Grundrechtecharta sowie Schritt 2 der Standardarbeitsanweisungen erforderlich sei.

Die Agentur habe die Rückkehraktion in einer Weise durchgeführt, dass Grundrechtsverletzungen unter Verstoß gegen die Art. 22, 25, 28 und 34 der Verordnung 2016/1624, die Art. 18 und 19 der EU-Grundrechtecharta, Schritt 3 der Standardarbeitsanweisungen und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a des Verhaltenskodex1 weder hätten bemerkt noch gemeldet werden können.

Die Agentur habe unter Verstoß gegen die Art. 22 und 34 der Verordnung 2016/1624 und Art. 4 des Verhaltenskodex auf eindeutig erkennbare Verstöße gegen die Art. 1, 4 und 24 der EU-Grundrechtecharta hin keine Maßnahmen ergriffen.

Die Agentur habe keine wirksame Überwachung der gemeinsamen Rückkehraktion durchgeführt, wie dies nach den Art. 28 und 34 der Verordnung 2016/1624 erforderlich sei.

Die Agentur habe die Rückkehraktion nicht evaluiert, wie dies nach den Art. 26 und 28 der Verordnung 2016/1624 und den Schritten 4 und 5 der Standardarbeitsanweisungen erforderlich sei.

Die Agentur habe die Beschwerde der Kläger gemäß dem Individualbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt, wie dies nach den Art. 34 und 72 der Verordnung 2016/1624, Art. 10 der Regelungen über das Beschwerdeverfahren1 sowie den Art. 41 und 47 der EU-Grundrechtecharta erforderlich sei.

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1 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, ABl. 2016, L 251, S. 1.

1 Beschluss Nr. 2012/87 des Exekutivdirektors vom 19. Juli 2012 über den Erlass der Frontex Standardarbeitsanweisungen zur Sicherstellung der Wahrung der Grundrechte bei gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten von Frontex.

1 Beschluss Nr. 2013/67 des Exekutivdirektors vom 7. Oktober 2013 über einen Verhaltenskodex für von Frontex koordinierte gemeinsame Rückkehraktionen.

1 Beschluss Nr. R-ED-2016-106 des Exekutivdirektors vom 6. Oktober 2016 über das Beschwerdeverfahren.