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Klage, eingereicht am 8. Juli 2011 - Polyelectrolyte Producers Group u. a./Kommission

(Rechtssache T-368/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Polyelectrolyte Producers Group (Brüssel, Belgien), SNF SAS (Andrezieux Boutheon, Frankreich) und Travetanche Injection SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Acrylamid) (ABl. 2011, L 101, S. 12) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Verordnung enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler, soweit die Europäische Kommission, erstens, sich auf Angaben gestützt habe, die nach dem anwendbaren gesetzlichen Rahmen für die Exposition von Menschen und Umwelt in der EU nicht relevant seien, und, zweitens, die sich aus der Acrylamid-Abdichtung ergebenden Risiken nicht nach den einschlägigen geltenden Anforderungen bestimmt habe und sich stattdessen auf Angaben gestützt habe, die die Verwendung eines anderen Stoffs beträfen; dies habe zur Folge, dass der Erlass der genannten Verordnung nicht die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen erfülle.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Dritter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV unzureichend begründet.

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