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Urteil des Gerichts vom 13. April 2011 - Deichmann/HABM (Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten Winkels)

(Rechtssache T-202/09)1

(Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deichmann SE, vormals Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Weberndörfer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2009 (R 224/2007-4) über die internationale Registrierung einer Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Deichmann SE trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 180 vom 1.8.2009.