Language of document :

Klage, eingereicht am 5. Juni 2013 – Silicium España Laboratorios/HABM – LLR-G5 (LLRG5)

(Rechtssache T-306/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Silicium España Laboratorios, SL (Vila-Seca, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Sueiras Villalobos)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: LLR-G5 Ltd (Castlebar, Irland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. März 2013 aufzuheben, soweit damit die Gemeinschaftsmarke „LLRG5“ (Nr. 3 384 625) für nichtig erklärt wurde, weil sie bösgläubig angemeldet worden sei;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 20. Dezember 2011 in der Sache 4174 C zu bestätigen;

dem HABM seine eigenen Kosten und die Silicium im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „LLRG5“ – Gemeinschaftsmarkenanmeldenr. 3 384 625.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung der angefochtenen Marke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.