Language of document : ECLI:EU:T:2001:287

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

11. Dezember 2001(1)

„Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-20/01

Maria Concetta Cerafogli, wohnhaft in Frankfurt/Main (Deutschland),

Monika Esch-Leonhardt, wohnhaft in Frankfurt/Main (Deutschland),

Marco Luigi Fassetta, wohnhaft in Wiesbaden (Deutschland),

Tillmann Frommhold, wohnhaft in Karben (Deutschland),

Johannes Priesemann, wohnhaft in Frankfurt/Main (Deutschland),

und

Marc van de Velde, wohnhaft in Usingen (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pflüger, R. Steiner und S. Mittländer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

unterstützt durch

International and European Public Services Organisation (IPSO) , Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Karthaus, M. Roth und C. Roth, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Europäische Zentralbank, vertreten durch C. Zilioli und M. López Torres als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften, der Rundverfügung 01/2000 über Dienstreisekosten, der in die Anstellungsverträge der Kläger eingefügten automatischen Anpassungsklausel und der Entscheidung des Präsidenten der EZB vom 27. November 2000, mit der die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde, und/oder Feststellung, dass sie rechtsunwirksam sind, sowie wegen Feststellung, dass die EZB verpflichtet war, vor dem Erlass der Rundverfügung 01/2000 die Personalvertretung anzuhören, und dass sie nicht berechtigt ist, die Änderungen der Beschäftigungsbedingungen oder der Dienstvorschriften einseitig in die Verträge zwischen ihr und den Klägern einzufügen und durchzusetzen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

1.
    Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB), das dem EG-Vertrag als Anhang beigefügt ist (im Folgenden: ESZB-Satzung), enthält u. a. die folgenden Bestimmungen:

„Artikel 35

Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten

35.1    Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. Die EZB ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt.

[...]

Artikel 36

Personal

36.1    Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

36.2    Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.“

2.
    Der EZB-Rat verabschiedete aufgrund von Artikel 36.1 der ESZB-Satzung die Beschäftigungsbedingungen für das Personal (Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999, ABl. L 125, S. 32; im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen), in denen in der zur Zeit der streitigen Ereignisse geltenden Fassung u. a. Folgendes geregelt ist:

„41.    Die Mitarbeiter können gemäß dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren durch die Erhebung von Beschwerden und Widersprüchen eineverwaltungsinterne Überprüfung von ihnen gegenüber ergangenen Einzelentscheidungen auf deren Vereinbarkeit mit der Personalpolitik und den Beschäftigungsbedingungen der EZB beantragen. Den Mitarbeitern, deren Rechtsbehelf im Anschluss an die verwaltungsinterne Überprüfung nicht abgeholfen wurde, steht das in den Dienstvorschriften vorgesehene Beschwerdeverfahren offen.

    Die folgenden Rechtsakte können nicht in diesen Verfahren angefochten werden:

    i)    Entscheidungen des EZB-Rates oder interne Richtlinien der EZB, einschließlich der in den allgemeinen Beschäftigungsbedingungen oder den Dienstvorschriften vorgesehenen Richtlinien;

    ii)    Entscheidungen, für die besondere Beschwerdeverfahren bestehen;

    iii)    Entscheidungen, mit denen die Anstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätigt wird.

42.    Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter bzw. ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.

    Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.“

3.
    Der EZB-Rat beschloss gemäß Artikel 12.3 der ESZB-Satzung die Geschäftsordnung der EZB (ABl. 1999, L 125, S. 34), die u. a. bestimmt:

„Artikel 11    

Mitarbeiter der EZB

[...]

11.2    Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 36 und 47 der Satzung erlässt das Direktorium Organisationsvorschriften (nachfolgend als .Rundverfügungen' bezeichnet). Die Mitarbeiter der EZB sind verpflichtet, diese Vorschriften zu beachten.

[...]

Artikel 21    

Beschäftigungsbedingungen

21.1    Die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften geregelt.

21.2    Die Beschäftigungsbedingungen werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums genehmigt und geändert. Der Erweiterte Rat wird nach Maßgabe der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Verfahren angehört.

21.3    Die Beschäftigungsbedingungen werden durch Dienstvorschriften umgesetzt, die vom Direktorium festgelegt und geändert werden.

21.4    Die Personalvertretung ist vor der Festlegung neuer Beschäftigungsbedingungen oder Dienstvorschriften anzuhören. Ihre Stellungnahme ist dem EZB-Rat oder dem Direktorium vorzulegen.“

4.
    Auf der Grundlage der Artikel 21.3 der Geschäftsordnung der EZB und 9 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen legte das Direktorium der EZB die European Central Bank Staff Rules (im Folgenden: Dienstvorschriften) fest, in denen u. a. Folgendes geregelt ist:

„Teil 8    Rechtsmittel und Disziplinarverfahren

8.1    Verwaltungsinterne Überprüfung und Beschwerdeverfahren

Die Bestimmungen des Artikels 42 der Beschäftigungsbedingungen sind wie folgt anzuwenden:

[...]

8.1.3    Der Generaldirektor/Direktor teilt dem Mitarbeiter seine mit Gründen versehene Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem der Antrag [auf verwaltungsinterne Prüfung] bei ihm gestellt wurde, mit.

8.1.4    Ist dem Antrag des Mitarbeiters in der verwaltungsinternen Überprüfung nicht stattgegeben worden oder hat er innerhalb einer Frist von einem Monat keine Antwort von seinem Generaldirektor/Direktor erhalten, so kann er sich des im Folgenden beschriebenen Beschwerdeverfahrens bedienen.

8.1.5    Ein Mitarbeiter, der ein Beschwerdeverfahren einleiten möchte, hat beim Präsidenten einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Gegenstand seinerBeschwerde angegeben ist und dem die einschlägigen Unterlagen beigefügt sind. Diese Frist beginnt:

    a)    mit dem Tag, an dem dem betroffenen Mitarbeiter die endgültige Entscheidung über seinen Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung mitgeteilt wird, oder

    b)    mit dem Ablauf der im Verfahren der verwaltungsinternen Überprüfung geltenden Frist von einem Monat, ohne dass eine endgültige Entscheidung ergangen ist ...

8.2    Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

Die Bestimmungen des Artikels 42 der Beschäftigungsbedingungen sind wie folgt anzuwenden:

8.2.1    Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzulegen. Diese Frist beginnt:

-    mit dem Tag, an dem dem betroffenen Mitarbeiter in einem Beschwerdeverfahren die endgültige Entscheidung mitgeteilt wird, oder

-    mit dem Ablauf der im Beschwerdeverfahren geltenden Frist von einem Monat, ohne dass eine endgültige Entscheidung ergangen ist. Wenn jedoch die endgültige Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren nach dieser Frist von einem Monat aber vor Ablauf der Frist von zwei Monaten für die Einlegung eines Rechtsmittels ergeht, beginnt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels erneut ...“

Sachverhalt und Verfahren

5.
    Die Kläger haben während des Jahres 1998 unbefristete Arbeitsverträge mit der EZB geschlossen.

6.
    Nach diesen Verträgen sind die Beschäftigungsbedingungen sowie deren spätere Änderungen Vertragsbestandteil („The conditions of Employment for staff of the ECB, as they may read from time to time, will form an integral part of this contract“). Durch diese, von den Klägern als „dynamic reference clause“ bezeichnete Klausel wird jede Änderung der Beschäftigungsbedingungen und der Dienstvorschriften automatisch in das Arbeitsverhältnis zwischen der EZB und ihrem Personal übernommen (im Folgenden: automatische Anpassungsklausel).

7.
    Am 23. Februar 2000 erließ das EZB-Direktorium aufgrund von Artikel 11.2 der Geschäftsordnung die Rundverfügung Nr. 01/2000 betreffend Geschäftsreisen (im Folgenden: Rundverfügung 01/2000). Diese Rundverfügung, die am 1. März 2000 in Kraft trat, ersetzt die Rundverfügung 07/98 vom 12. Oktober 1998.

8.
    Auf der Grundlage des Artikels 21.3 der Geschäftsordnung fügte das EZB-Direktorium ferner mit Wirkung vom 26. September 2000 einen neuen Artikel 7.2.0 in die Dienstvorschriften ein, der folgenden Wortlaut hat: „Will ein Empfänger [einer Invaliditätsrente] ein Streitbeilegungsverfahren einleiten, hat er dies innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung, deren Überprüfung er begehrt, zu tun.“ Vor diesem Zeitpunkt war keine Frist vorgesehen.

9.
    Das EZB-Direktorium beschloss ferner, mit Wirkung vom 16. August 2000 einen neuen Artikel 8.1.0 in die Dienstvorschriften einzufügen, der folgenden Wortlaut hat: „Will ein Mitarbeiter eine verwaltungsinterne Überprüfung einleiten, hat er dies innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung, deren Prüfung er begehrt, zu tun.“ Vor diesem Zeitraum war keine Frist vorgesehen. Das Personal der EZB wurde durch Mitteilung vom 15. Juni 2000 über den Erlass dieser neuen Vorschrift informiert.

10.
    Mit Schreiben vom 10. August 2000 wandten sich einige Bedienstete der EZB an den Generaldirektor für Verwaltung und Personal der EZB, Herrn Scheller, um sich gegen die Anwendung der automatischen Anpassungsklausel und gegen den Erlass der Rundverfügung 01/2000 sowie der Artikel 7.1.0, 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften durch das EZB-Direktorium zu verwahren. Sie verlangten eine verwaltungsinterne Überprüfung auf der Grundlage der Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen und 8.1 der Dienstvorschriften.

11.
    Mit Schreiben vom 11. August 2000 richtete der Generaldirektor für Verwaltung und Personal ein Schreiben an sämtliche Mitarbeiter der EZB, in dem er diese darauf hinwies, dass ein Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung unzulässig sei, wenn er sich nicht gegen eine Einzelfallentscheidung, sondern gegen einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung richte.

12.
    Mit Schreiben vom 28. August 2000 wies der Generaldirektor für Verwaltung und Personal den in Randnummer 10 erwähnten Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung zurück, weil dieser Rechtsakte von allgemeiner Geltung und keine Einzelfallentscheidungen betreffe.

13.
    Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 legte die Mehrzahl der EZB-Bediensteten, die den in Randnummer 10 erwähnten Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung gestellt hatten, eine (gemeinsame) Beschwerde gemäß Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen und Artikel 8.1 der Dienstvorschriften gegen das Schreiben des Generaldirektors für Verwaltung und Personal vom 28. August 2000 ein.

14.
    Der Präsident der EZB wies diese Beschwerde mit Schreiben vom 27. November 2000 (im Folgenden: Entscheidung vom 27. November 2000) zurück.

15.
    Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 23. Januar 2001 eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

16.
    Mit Schreiben vom 1. März 2001 hat die Gewerkschaft IPSO beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden.

17.
    Mit besonderem Schriftsatz, der am 30. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte gegenüber der von den Klägern eingereichten Klage eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Verfahrensordnung erhoben.

18.
    Nach Eingang der Stellungnahmen der Kläger und der Beklagten zum Antrag von IPSO auf Zulassung als Streithelferin hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag gemäß Artikel 116 Absatz 1 der Verfahrensordnung mit Beschluss vom 28. Juni 2001 stattgegeben.

19.
    Die Streithelferin hat ihren Streithilfeschriftsatz am 18. Juli 2001 eingereicht. Die Beklagte hat ihre Stellungnahme zu diesem Schriftsatz am 18. Oktober 2001 abgegeben.

Anträge der Parteien

20.
    Die Kläger, unterstützt von der Streithelferin, beantragen,

-    die Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften aufzuheben,

-    die Rundverfügung 01/2000 aufzuheben,

-    die in ihren Anstellungsverträgen enthaltene automatische Anpassungsklausel aufzuheben,

-    die Entscheidung vom 27. November 2000 aufzuheben;

-    die Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften sowie die Rundverfügung 01/2000 im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern aufzuheben,

-    festzustellen, dass die Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften sowie die Rundverfügung 01/2000 gegenüber den Klägern nichtig, jedenfalls rechtsunwirksam sind,

-    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, vor dem Erlass der Rundverfügung 01/2000 die Personalvertretung anzuhören,

-    festzustellen, dass die in die Anstellungsverträge der Kläger eingefügten automatischen Anpassungsklauseln gegenüber den Klägern nichtig, jedenfalls rechtsunwirksam sind und dass die Beklagte nicht berechtigt ist,die Änderungen der Beschäftigungsbedingungen oder der Dienstvorschriften einseitig in die Verträge zwischen ihr und den Klägern einzufügen und durchzusetzen,

-    der Beklagten die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.

21.
    Die Beklagte beantragt,

-    die Klage als unzulässig abzuweisen,

-    den Klägern die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Klage

22.
    Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung wird über den Antrag einer Partei, die vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen will, mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um über den Antrag ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Zum Antrag auf Aufhebung der Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften

Vorbringen der Parteien

23.
    Die Beklagte macht geltend, gemäß Artikel 236 EG und Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen seien nur solche Maßnahmen mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar, die bindende, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtsfolgen hervorbrächten, indem sie dessen Rechtslage erheblich veränderten. Dies sei der Fall, wenn die Maßnahmen seine Interessen unmittelbar und individuell beeinträchtigten (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache T-87/99, Hendrickx/CEDEFOP, Slg. ÖD 2000, I-A-147 und II-679, Randnr. 37, und Beschlüsse des Gerichts vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-178/97, Moncada/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-339 und II-989, sowie vom 24. Januar 2000 in der Rechtssache T-179/98, Cuenda Guijarro u. a./Rat, Slg. ÖD 2000, I-A-1 und II-1).

24.
    Angesichts dieser Vorschriften und der Rechtsprechung sei der Antrag auf Aufhebung der Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften unzulässig, da diese Vorschriften allgemein gültige Bestimmungen seien und keine Einzelfallentscheidungen, die die Kläger unmittelbar und individuell beträfen. Gegenüber den Klägern sei keine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage dieser Vorschriften erlassen worden.

25.
    Die Streithelferin trägt vor, auch unterstellt, die Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften seien allgemeine Rechtsnormen (was nicht der Fall sei), seigegen sie Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Absatz 4 EG-Vertrag gegeben, da sie die Interessen der Kläger unmittelbar und individuell beträfen.

26.
    Nach der Rechtsprechung seinen Einzelne nur dann von einer Entscheidung individuell betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie daher in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211). Dasselbe gelte, wenn der Kreis der Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Zahl und Personen feststehe (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 106 und 107/63, Töpfer/Kommission, Slg. 1965, 547).

27.
    Angesichts dieser Rechtsprechung seien die Kläger offensichtlich von den Artikeln 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften individuell betroffen, da ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nachträglich durch den Erlass dieser Vorschriften geändert worden sei. Als Bedienstete der EZB gehörten sie überdies zu einem beschränkten Personenkreis, der sowohl der Zahl nach als auch namentlich feststehe.

28.
    Zur Frage, ob die Kläger von den Artikeln 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften unmittelbar betroffen seien, macht die Streithelferin zunächst geltend, Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen enthalte keine Angaben dazu, welche Normen und Entscheidungen die Bediensteten der EZB unmittelbar beeinträchtigen könnten, so dass die vom Gericht in seiner Rechtsprechung auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes aufgestellten Grundsätze analog anzuwenden seien (Beschluss des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-33/99, Méndez Pinedo/EZB, Slg. ÖD 2000, I-A-63 und II-273, Randnr. 32). Aus diesen Grundsätzen ergebe sich, dass jede Änderung der Rechtsstellung einer Partei unmittelbar deren Interessen beeinträchtige.

29.
    Die Rechtsstellung der Kläger werde durch die Beschäftigungsbedingungen sowie nach Artikel 9 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen durch die gemeinsamen Rechtsprinzipien der Mitgliedstaaten festgelegt; hierzu gehörten auch der Grundsatz „pacta sunt servanda“, das Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz, dass die Beschäftigten vor dem Erlass einseitiger Maßnahmen des Arbeitgebers konsultiert werden müssten (Urteil des Gerichts vom 6. März 2001 in der Rechtssache T-129/99, Dunnett u. a./EIB, Slg. 2001, II-813, Randnr. 85).

30.
    Jede Maßnahme, die die in den Beschäftigungsbedingungen und durch diese allgemeinen Grundsätze festgelegte Rechtsstellung der Kläger ändere, beeinträchtige diese somit unmittelbar. Genau dies sei bei den Artikeln 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften der Fall.

31.
    Die Kläger seien durch Artikel 8.1.0 der Beschäftigungsbedingungen überdies insofern unmittelbar betroffen, als der Präsident der EZB die von den Klägerneingelegte Beschwerde unter Berufung auf die Nichteinhaltung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Zweimonatsfrist zurückgewiesen habe.

Würdigung durch das Gericht

32.
    Vorab ist festzustellen, dass die Zulässigkeit von Klagen gegen die EZB im Licht der Artikel 35.1 und 36.2 der ESZB-Satzung zu prüfen ist (Urteil Méndez Pinedo/EZB, angeführt in Randnr. 28, Randnr. 21; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99, X/EZB, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41). Da es im vorliegenden Fall um einen Rechtsstreit zwischen der EZB und mehreren ihrer Bediensteten geht, haben die Kläger ihre Klage auf Artikel 36.2 der ESZB-Satzung gestützt. Die Zulässigkeit des fraglichen Antrags ist daher im Licht dieser Vorschrift zu prüfen.

33.
    Nach Artikel 36.2 der ESZB-Satzung sind die Gemeinschaftsgerichte für Streitsachen zwischen der EZB und ihren Bediensteten in den Grenzen und unter den Voraussetzungen der Vorschriften, die auf diese anwendbar sind, zuständig (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-467/00 P, Personalvertretung der EZB u. a./EZB, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15). Diese Grenzen und Voraussetzungen sind in den Artikeln 41 und 42 der Beschäftigungsbedingungen sowie in Artikel 8 der Dienstvorschriften festgelegt.

34.
    Nach Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen dürfen die Gemeinschaftsgerichte in allen Streitsachen zwischen der EZB und ihren Bediensteten nur entscheiden, wenn die internen Streitbeilegungsverfahren ausgeschöpft wurden. Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen bestimmt weiter, dass diese internen Streitbeilegungsverfahren nur Einzelentscheidungen betreffen können.

35.
    Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, sind die Gemeinschaftsgerichte ebenso wie im Zusammenhang mit Beamtenklagen, die aufgrund von Artikel 236 EG und Artikel 90 des Beamtenstatuts erhoben werden (vgl. insbesondere Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnr. 62, mit weiteren Nachweisen) nur für die Entscheidung über Klagen nach Artikel 36.2 der ESZB-Satzung zuständig, wenn diese individuelle Rechtsakte betreffen. Dagegen sind sie nicht für Klagen zuständig, die Maßnahmen mit allgemeiner Geltung betreffen.

36.
    Die Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften, deren Aufhebung die Kläger begehren, gelten offensichtlich abstrakt und für das gesamte Personal der EZB. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass gegenüber den Klägern keine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffen worden ist.

37.
    Der vorliegende Antrag ist daher unzulässig, soweit er auf Artikel 36.2 der ESZB-Satzung und auf Artikel 236 EG gestützt ist.

38.
    Die Streithelferin macht allerdings geltend, die vorliegende Klage sei auf Artikel 230 Absatz 4 EG gestützt, und die Kläger könnten die Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften auf der Grundlage dieser Bestimmung anfechten, da diese Vorschriften sie, obwohl sie als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung erlassen worden seien, unmittelbar und individuell beträfen.

39.
    Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 35.1 der ESZB-Satzung bestimmt, dass die Handlungen und Unterlassungen der EZB in den Fällen und unter den Bedingungen, die im EG-Vertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte unterliegen. Nach Artikel 230 Absatz 5 EG sind Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

40.
    Es ist zu prüfen, ob diese Frist von zwei Monaten im vorliegenden Fall eingehalten wurde.

41.
    Wie sich aus dem Schreiben an das gesamte Personal der EZB vom 25. Juni 2000 ergibt, wurden die Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt über den Erlass von Artikel 8.1.0 der Beschäftigungsbedingungen durch das EZB-Direktorium unterrichtet. In Bezug auf Artikel 7.2.0 der Dienstvorschriften ergibt sich aus dem Schreiben vom 10. August 2000, das die Kläger und andere Bedienstete der EZB an den Generaldirektor für Verwaltung und Personal gerichtet hatten, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt hiervon Kenntnis hatten. Die Kläger haben die vorliegende Klage jedoch erst mit Klageschrift, die am 25. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, erhoben, d. h. weit nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 230 Absatz 5 EG.

42.
    Der vorliegende Klageantrag ist daher als unzulässig abzuweisen.

Zum Antrag auf Aufhebung der Rundverfügung 01/2000

Vorbringen der Parteien

43.
    Die Beklagte ist der Auffassung, dieser Antrag sei unzulässig, da die Rundverfügung eine Maßnahme von allgemeiner Geltung und keine Entscheidung sei, die die Interessen der Kläger unmittelbar und individuell beeinträchtige. Darüber hinaus seien gegenüber den Klägern keine Einzelfallentscheidungen erlassen worden, die auf diesen Vorschriften beruhten.

44.
    Wie sich aus den Erklärungen der Streithelferin ergibt, ist diese aus denselben Gründen, wie sie in Bezug auf die Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften geltend gemacht wurden, der Auffassung, die Rundverfügung 01/2000 beeinträchtige die Interessen der Kläger unmittelbar und individuell.

45.
    Sie macht ferner geltend, die Kläger seien von der Rundverfügung auch insoweit unmittelbar betroffen, als diese keines weiteren Umsetzungsaktes bedürfe. Die Möglichkeit, die individuelle Erstattung von Reisekosten zu beantragen, stelle für die Kläger nämlich einen Ausnahmefall dar, da die Dienstreisen im Regelfall direkt von der zuständigen Stelle der EZB abgerechnet würden.

Würdigung durch das Gericht

46.
    Wie sich aus Randnummer 35 ergibt, sind die Gemeinschaftsgerichte nur für die Entscheidung über Klagen nach Artikel 36.2 der ESZB-Satzung zuständig, wenn diese individuelle Rechtsakte betreffen. Dagegen sind sie nicht für Klagen zuständig, die Maßnahmen mit allgemeiner Geltung betreffen.

47.
    Die Rundverfügung 01/2000, die die Bedingungen festlegt, unter denen die Bediensteten der EZB Dienstreisen durchführen und die Erstattung der entsprechenden Kosten erhalten können, stellt offensichtlich eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung dar. Des Weiteren ist zwischen den Parteien unstreitig, dass gegenüber den Klägern keine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffen worden ist.

48.
    Im Übrigen ist die Klagefrist des Artikels 230 Absatz 5 EG in Bezug auf den vorliegenden Antrag eindeutig überschritten. Aus dem Schreiben der Kläger und anderer Bediensteter der EZB vom 10. August 2000 an den Generaldirektor für Verwaltung und Personal ergibt sich nämlich, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Erlass der Rundverfügung hatten. Die Kläger haben die vorliegende Klage jedoch erst mit Klageschrift, die am 25. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, erhoben, d. h. weit nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 230 Absatz 5 EG.

49.
    Der vorliegende Klageantrag ist daher als unzulässig abzuweisen.

Zum Antrag auf Aufhebung der automatischen Anpassungsklausel

Vorbringen der Parteien

50.
    Die Beklagte vertritt erstens die Auffassung, dieser Antrag sei unzulässig, da die zwischen den jeweiligen Antragstellern und der EZB geschlossenen Verträge nicht der gerichtlichen Überprüfung durch die Gemeinschaftsgerichte unterlägen. Nach der Rechtsprechung könne ein Vertrag nämlich nicht in Frage gestellt werden, da nur beschwerende Maßnahmen der Anstellungsbehörde angefochten werden könnten (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-587/93, Ortega Urretavizcaya/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-349 und II-1027, Randnr. 26).

51.
    Zweitens wäre die Klage, wenn diese Verträge als beschwerende Maßnahmen im Sinne von Artikel 236 EG und Artikel 36.2 der ESZB-Satzung anzusehen wären(was nicht der Fall sei), unzulässig, weil ein Vorverfahren nicht fristgerecht durchgeführt worden sei. Nach Artikel 8.1.0 der Beschäftigungsbedingungen müsse der Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der beschwerenden Maßnahme gestellt werden. Im vorliegenden Fall seien die Verträge 1998 geschlossen worden, so dass die Zweimonatsfrist längst abgelaufen sei.

52.
    Drittens stehe, selbst wenn man die erwähnte Zweimonatsfrist nicht berücksichtigen wollte, weil diese in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Arbeitsverträge und der Einführung dieser Vorschrift nicht gegolten habe, jedenfalls fest, dass das Vorverfahren und das Klageverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden müssten (Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnrn. 48 und 53, und Beschluss Méndez Pinedo/EZB, angeführt in Randnr. 28, Randnrn. 33 und 34).

53.
    Die Kläger bestreiten, dass der Antrag auf Aufhebung der automatischen Anpassungsklausel unzulässig ist.

54.
    Erstens beziehe sich dieser Antrag, anders als von der Beklagten vorgetragen, nicht auf die von den Klägern geschlossenen Verträge, sondern nur auf die in diese Verträge eingefügte automatische Anpassungsklausel, und das Gericht habe in seinem Urteil Ortega Urretavizcaya/Kommission (angeführt in Randnr. 50) bestätigt, dass es für diese Art von Klagen zuständig sei.

55.
    Zweitens handele es sich bei der automatischen Anpassungsklausel nicht um eine abstrakt-generelle Regelung, da sie in alle Anstellungsverträge eingefügt werde. Die Verwendung der Klausel in den verschiedenen Verträgen lasse vielmehr an ein Bündel individueller Entscheidungen denken (Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnr. 61).

56.
    Drittens könne die Beklagte ihnen nicht entgegenhalten, die Fristen für das Vorverfahren in Bezug auf die automatische Anpassungsklausel nicht eingehalten zu haben, da es vor Einführung des Artikels 8.1.0 der Beschäftigungsbedingungen keine Frist gegeben habe. In einem solchen Fall sei, wie das Gericht in seinem Urteil Dunnett u. a./EIB (angeführt in Randnr. 29, Randnr. 53) bestätigt habe, eine angemessene Frist anzuwenden. Diese angemessene Frist sei im vorliegenden Fall, was das Vorverfahren und die Klageerhebung angehe, gewahrt worden, da sie erst begonnen habe, als ein Streitanlass hinsichtlich dieser Klausel gesetzt worden sei, d. h. zum Zeitpunkt der Änderung der Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften.

57.
    Die Streithelferin ist, wie sich aus ihren Erklärungen ergibt, aus denselben Gründen wie denjenigen, die sie in Bezug auf die Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften vorgetragen hat, der Auffassung, die automatische Anpassungsklausel beeinträchtige die Interessen der Kläger unmittelbar und individuell.

Würdigung durch das Gericht

58.
    Unterstellt, die in die Anstellungsverträge der Kläger eingefügte automatische Anpassungsklausel stellt eine Handlung bzw. Entscheidung im Sinne von Artikel 35 der ESZB-Satzung bzw. von Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen dar, ist zu prüfen, ob die Kläger die für die Erhebung einer Klage betreffend diese Handlungen bzw. Entscheidungen geltenden Fristen eingehalten haben.

59.
    Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 8.1.0 der Beschäftigungsbedingungen zum Zeitpunkt, zu dem die Kläger den Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung beim Generaldirektor für Verwaltung und Personal der EZB stellten, d. h. am 10. August 2000, noch nicht in Kraft getreten war. Wie sich nämlich insbesondere aus dem Schreiben vom 15. Juni 2000 an sämtliche Mitarbeiter der EZB ergibt, sind diese neue Vorschrift und die darin vorgesehene Frist von zwei Monaten für die Stellung eines Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung erst am 16. August 2000 wirksam geworden.

60.
    Mithin war für die Stellung des Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung durch die Kläger in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften keine spezifische Frist vorgesehen.

61.
    Wie sich indessen aus der Rechtsprechung ergibt, obliegt es, da der Vertrag und die Beschäftigungsbedingungen keinerlei Regelung für die Klagefrist in Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und ihren Bediensteten enthalten, dem Gericht, eine Lücke im System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu füllen (Beschluss Méndez Pinedo/EZB, angeführt in Randnr. 28, Randnr. 32; vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit den Fristen für Klagen gegen Handlungen der EIB das Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnr. 51).

62.
    Der Ausgleich zwischen dem Recht des Einzelnen auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einerseits und dem Gebot der Rechtssicherheit andererseits verlangt, dass der Gemeinschaftsrichter mit Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und ihren Bediensteten innerhalb einer angemessenen Frist befasst wird (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten das Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnr. 53).

63.
    Für die Beurteilung, ob die Kläger ihre Klage im vorliegenden Fall in einer angemessenen Frist erhoben haben, ist von der Regelung der Klagefristen in den Artikeln 90 und 91 des Statuts auszugehen. Auch wenn nämlich für die Bediensteten der EZB durch diese festgelegte besondere Beschäftigungsbedingungen gelten, sind die Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und ihren Bediensteten ihrem Wesen nach den Streitsachen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten oder Bediensteten gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts verwandt (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit denRechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten das Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnr. 54).

64.
    Geht man von den in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen aus, so haben die Kläger, die mit der EZB während des Jahres 1998 Anstellungsverträge geschlossen haben, ihre Klage eindeutig nicht in einer angemessenen Frist erhoben. Wie nämlich bereits erwähnt, haben die Kläger den Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung betreffend die automatische Anpassungsklausel erst am 10. August 2000 gestellt. Die Klageschrift, mit der die vorliegende Klage erhoben wurde, ist erst am 25. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden.

65.
    Im Übrigen ist die Klagefrist des Artikels 230 Absatz 5 EG in Bezug auf den vorliegenden Antrag eindeutig überschritten. Aus dem Schreiben der Kläger und anderer Bediensteter der EZB vom 10. August 2000 an den Generaldirektor für Verwaltung und Personal ergibt sich nämlich, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Erlass der Rundverfügung hatten. Die Kläger haben die vorliegende Klage jedoch erst mit Klageschrift, die am 25. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, erhoben, d. h. weit nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 230 Absatz 5 EG.

66.
    Der vorliegende Klageantrag ist daher als unzulässig abzuweisen.

Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. November 2000

Vorbringen der Parteien

67.
    Die Beklagte trägt vor, nach ständiger Rechtsprechung bewirke die Klageerhebung gegen die Zurückweisung einer Beschwerde, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst werde, gegen die die Beschwerde gerichtet sei (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1989 in der Rechtssache 293/87, Vainker/Parlament, Slg. 1989, 23, Randnrn. 6 ff.; Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-196/95, H/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-133 und II-403 mit weiteren Nachweisen, und Beschluss vom 22. Mai 2000 in der Rechtssache T-51/00, Costacurta/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-99 und II-425, Randnr. 15). Da die auf Aufhebung der den Gegenstand des Bechwerdeverfahrens bildenden Vorschriften gerichteten Klageanträge unzulässig seien, sei auch der Klageantrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, unzulässig.

68.
    Nach Auffassung der Kläger ist dieser Klageantrag zulässig, da es hier um eine eigenständige Maßnahme gehe, mit der die Beklagte die von den Klägern im Vorverfahren gestellten Anträge zurückgewiesen habe.

69.
    Nach Auffassung der Streithelferin ist der Klageantrag betreffend die Entscheidung vom 27. November 2000 zulässig, da die Beklagte mit dieser Entscheidung dieBeschwerde der Kläger unter Berufung auf die automatische Anpassungsklausel, die deren Interessen unmittelbar beeinträchtige, zurückgewiesen habe.

Würdigung durch das Gericht

70.
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet jede bloße ablehnende Entscheidung, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, nur eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung und ist als solche keine anfechtbare Maßnahme. Nur wenn der Beschwerde des Betroffenen durch diese Entscheidung ganz oder teilweise stattgegeben wird, stellt sie gegebenenfalls selbst eine Maßnahme dar, die im Klagewege angefochten werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1980 in den Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, Randnr. 9, und Beschluss vom 16. Juni 1988 in der Rechtssache 371/87, Progoulis/Kommission, Slg. 1988, 3081, Randnr. 17). Eine Klage, die gegen die Zurückweisung einer Beschwerde erhoben wird, ist dagegen als Klage gegen die beschwerende Maßnahme anzusehen (Urteil H/Kommission, angeführt in Randnr. 67, Randnr. 40).

71.
    In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass, nachdem die Klageanträge auf Aufhebung der Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften, der Rundverfügung 01/2000 und der automatischen Anpassungsklausel unzulässig sind, der Klageantrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der gegen diese Handlungen gerichteten Beschwerde ebenfalls unzulässig ist.

Zum Antrag, die Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften sowie die Rundverfügung 01/2000 im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern aufzuheben

72.
    Da die Klageanträge auf Aufhebung der Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften und der Rundverfügung 01/2000 unzulässig sind, ist auch der vorliegende Klageantrag unzulässig.

73.
    Dieser Klageantrag ist daher als unzulässig abzuweisen.

Zum Antrag auf Feststellung, dass die Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften sowie die Rundverfügung 01/2000 gegenüber den Klägern nichtig, jedenfalls rechtsunwirksam sind

Vorbringen der Parteien

74.
    Die Beklagte trägt vor, für den Fall, dass die Kläger mit diesem Klageantrag eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikels 241 EG gegen die genannten Vorschriften geltend machen wollten, sei diese unzulässig, da die Einrede der Rechtswidrigkeit kein selbständiges Klagerecht darstelle und von ihr nur inzident Gebrauch gemacht werden könne (vgl. insbesondere Beschluss des Gerichts vom8. Juli 1999 in der Rechtssache T-12/96, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301, Randnr. 77; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Vittorio Salerno/Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 36). Insbesondere könne dieser Artikel nicht herangezogen werden, wenn kein Klagerecht bestehe (vgl. zum Beispiel Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-154/94, CSF und CSME/Kommission, Slg. 1996, II-1377, Randnr. 16).

75.
    In Anbetracht dieser Rechtsprechung führe die Unzulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall automatisch zur Unzulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit.

76.
    Die Kläger vertreten die Auffassung, entgegen dem Vortrag der Beklagten seien ihre Anträge auf Feststellung, dass die Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften sowie die Rundverfügung 01/2000 gegenüber den Klägern nichtig, jedenfalls rechtsunwirksam seien, zulässig.

77.
    Sie machen zunächst geltend, Artikel 236 EG schreibe keine besondere Klageart vor; das Gericht sei daher auch für Feststellungsklagen zuständig.

78.
    Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage betreffend die Arbeitsverhältnisse zwischen der Beklagten und ihren Bediensteten müsse der besonderen Art dieser Verhältnisse Rechnung getragen werden, die sich aufgrund ihrer vertragsrechtlichen Natur von den Arbeitsverhältnissen unterschieden, wie sie auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft anzutreffen seien. Diese Besonderheit komme insbesondere darin zum Ausdruck, dass das Vorverfahren des Artikels 41 der Beschäftigungsbedingungen - anders als im Falle des Artikels 90 des Statuts, wonach das für die auf der Ebene des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft bestehenden Arbeitsverhältnisse geltende Vorverfahren sich typischerweise gegen förmliche Entscheidungen richte - nicht das Vorliegen einer förmlichen Entscheidung voraussetze, sondern alle „Handlungen“ erfasse, worunter auch faktische Vertragsverletzungen fielen. Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage genüge es somit, dass die gegenwärtige Gefahr einer Unsicherheit bestehe, die dadurch drohe, dass eine Partei sich eines Rechts gegenüber dem Vertragspartner berühme. Dies sei hier gerade der Fall, da die Rechtsposition der Kläger durch den Erlass der streitigen Vorschriften unmittelbar beeinträchtigt sei.

79.
    Die Auffassung der Kläger betreffend die Zulässigkeit von Feststellungsklagen sei kürzlich vom Gericht in seinem Urteil Dunnett u. a./EIB (angeführt in Randnr. 29, Randnrn. 40 ff.) bestätigt worden. Hätte das Gericht nämlich die Zulässigkeit des ersten in dieser Rechtssache gestellten, auf die Feststellung der Inexistenz des Beschlusses über die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse gerichteten Antrags verneint, hätte es keinesfalls geprüft, ob tatsächlich ein die dortigen Kläger beschwerender Beschluss der EIB vorgelegen habe.

Würdigung durch das Gericht

80.
    Aus Artikel 42 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen ergibt sich eindeutig, dass die Zuständigkeit des Gerichts in Streitsachen zwischen der EZB und ihren Beschäftigten auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt ist, es sei denn, es handele sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gericht eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.

81.
    Dagegen ist das Gericht nicht befugt, Feststellungen zu treffen oder gegenüber der EZB Anordnungen zu treffen (Beschluss Personalvertretung der EZB u. a./EZB, angeführt in Randnr. 32, Randnr. 37, und Urteil X/EZB, angeführt in Randnr. 32, Randnr. 48).

82.
    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument der Kläger in Frage gestellt, die besondere Eigenart der Arbeitsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Bediensteten gebe dem Gericht die Befugnis zum Erlass von Feststellungsurteilen.

83.
    Selbst wenn nämlich die Bediensteten der EZB einer von dieser erlassenen besonderen Regelung unterliegen, ähnelt das Beschäftigungsverhältnis zwischen der EZB und ihren Bediensteten seiner Natur nach den Beschäftigungsverhältnissen zwischen den Gemeinschaftsorganen oder -einrichtungen und ihren nicht beamteten Bediensteten. So sind Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der EZB und ihren Bediensteten - nach dem Vorbild des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Gemeinschaftsorganen und den von ihnen auf der Grundlage des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellten Bediensteten auf Zeit sowie des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der EIB und ihren Bediensteten - der mit dem Bediensteten bei seiner Einstellung geschlossene Vertrag und die für das Personal geltenden Vorschriften, die die EZB auf der Grundlage einer höherrangigen Rechtsnorm, hier des Artikels 36.1 der ESZB-Satzung, erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil X/EZB, angeführt in Randnr. 32, Randnrn. 60 und 68).

84.
    Aufgrund dieser Ähnlichkeiten zwischen den Beschäftigungsverhältnissen zwischen der EZB und ihren Bediensteten einerseits und den Beschäftigungsverhältnissen zwischen den Gemeinschaftsorganen oder -einrichtungen und ihren nicht beamteten Bediensteten andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinschaftsgerichte im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und ihren Bediensteten eine Befugnis hätten, die ihnen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten zwischen den anderen Gemeinschaftsorganen oder -einrichtungen und deren Bediensteten nicht zusteht.

85.
    Angenommen, der vorliegende Klageantrag könnte als Einrede der Rechtswidrigkeit verstanden werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit kein selbständiges Klagerecht darstellt und von ihr nur inzident Gebrauch gemacht werden kann (vgl. insbesondere Beschluss Area Cova u. a./Ratund Kommission, angeführt in Randnr. 74, Randnr. 77; vgl. auch Urteil Vittorio Salerno/Kommission und Rat, angeführt in Randnr. 74, Randnr. 36).

86.
    Da das Gericht bereits in den Randnummern 35 und 36 festgestellt hat, dass die allein auf die Aufhebung der Artikel 7.2.0 und 8.1.0 der Dienstvorschriften und der Rundverfügung 01/2000 gerichteten Klageanträge insbesondere deswegen unzulässig waren, weil sie nicht gegen aufgrund dieser Vorschriften getroffene Einzelfallmaßnahmen gerichtet waren, gilt dies auch für die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit.

87.
    Dieser Klageantrag ist daher als unzulässig abzuweisen.

Zum Antrag auf Feststellung, dass die EZB verpflichtet war, vor dem Erlass der Rundverfügung 01/2000 die Personalvertretung anzuhören

Vorbringen der Parteien

88.
    Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe keine Begründung dafür beigebracht, dass dieser Klageantrag unzulässig sei, so dass die Einrede insoweit zurückzuweisen sei. Selbst wenn die Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf diesen Klageantrag zu berücksichtigen wäre, sei dieser doch eindeutig zulässig, da die Verletzung der Pflicht zur Anhörung der Personalvertretung sie in ihrer eigenen Rechtsposition betroffen habe und eine solche vorherige Anhörung für sie eindeutig von Nutzen sei.

Würdigung durch das Gericht

89.
    Aus dem in Randnummer 81 angeführten Grund ist dieser Klageantrag als unzulässig abzuweisen.

Zum Antrag auf Feststellung, dass die in die Anstellungsverträge der Kläger eingefügten automatischen Anpassungsklauseln gegenüber den Klägern nichtig, jedenfalls rechtsunwirksam sind und dass die EZB nicht berechtigt ist, die Änderungen der Beschäftigungsbedingungen oder der Dienstvorschriften einseitig in die Verträge zwischen ihr und den Klägern einzufügen und durchzusetzen

Würdigung durch das Gericht

90.
    Aus dem in Randnummer 81 angeführten Grund ist dieser Klageantrag als unzulässig abzuweisen.

Ergebnis

91.
    Aufgrund alldessen und weil keiner der gestellten Anträge zulässig ist, ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.

Kosten

92.
    Die Beklagte macht geltend, die Kläger hätten das Gericht ohne angemessenen Grund angerufen, so dass ihnen die gesamten Kosten aufzuerlegen seien.

93.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst; Artikel 87 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt. Nach Artikel 87 § 3 Absatz 2 kann das Gericht auch der obliegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht die Klage nicht als unangemessen oder böswillig. Jeder Beteiligte trägt daher seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.    Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 11. Dezember 2001

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

M. Jaeger


1: Verfahrenssprache: Deutsch.