Language of document : ECLI:EU:T:2013:360

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

8. Juli 2013(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache

In der Rechtssache T-414/11

Nutrichem Diät + Pharma GmbH mit Sitz in Roth (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Jochim und Rechtsanwalt R. Egerer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch K. Klüpfel, dann durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Compagnie Gervais Danone mit Sitz in Levallois Perret (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2011 (Sache R 683/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Nutrichem Diät + Pharma GmbH und Compagnie Gervais Danone

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin  I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie des Richters M. van der Woude,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 4. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die Streithelferin aufgrund dieser Vereinbarung ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Seite ihre eigenen Kosten trage. Die Klägerin hat beantragt, dass das Gericht das Verfahren für gegenstandslos erklärt.

2        Mit Schreiben, das am 12. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht die wirksame Rücknahme des Widerspruchs bestätigt und hat dem Gericht mitgeteilt, dass damit das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 20. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin mitgeteilt, dass sie dem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, zustimme. Die Streithelferin hat keinen Kostenantrag gestellt.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 8. Juli 2013

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

       I. Pelikánová


1 Verfahrenssprache: Deutsch.