Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2011 - J/Kommission
(Rechtssache F-53/09)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Art. 73 des Statuts - Nichtanerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit - Verpflichtung, das Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: J (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung, ihm die Honorare und Kosten des von ihm benannten Arztes sowie die Hälfte der Honorare und Nebenkosten des dritten Arztes des Ärztesausschusses aufzuerlegen
Tenor des Urteils
Die Europäische Kommission wird verurteilt, dem Kläger einen Euro als Schadensersatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten des Klägers.
Der Kläger trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 180 vom 1.8.2009, S. 64.