Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2016 von FN, FP und FQ gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. April 2016 in der Rechtssache F-41/15 DISS II, FN u. a./EPA

(Rechtssache T-334/16 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: FN (Budapest, Ungarn), FP (Bratislava, Slowakei), FQ (Les Fonts Benitachell, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Polizeiakademie (EPA)

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. April 2016 in der Rechtssache F-41/15 DISS II, FN u. a./EPA, aufzuheben und folglich

den Beschluss Nr. 17/2014/DIR der EPA vom 23. Mai 2014 aufzuheben, der die Verlegung der EPA zum 1. Oktober 2014 nach Budapest, Ungarn, vorsah und mit dem den Rechtsmittelführern mitgeteilt wurde, dass die „Nichtbefolgung dieser Anweisung … als Antrag auf Entlassung zum 30. September 2014 angesehen [wird]“,

die Entscheidungen der EPA vom 28. November 2014 aufzuheben, mit denen die Beschwerden, die die Rechtsmittelführer gegen den Beschluss vom 23. Mai 2014 in der Zeit vom 8. bis zum 21. August 2014 eingelegt hatten, zurückgewiesen wurden,

die EPA zu verurteilen, den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den die Rechtsmittelführer erlitten haben,

der EPA die Kosten, die den Rechtsmittelführern im Rechtsmittelverfahren und in der Rechtssache F-41/15 DISS II entstanden sind, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Rechtsfehler bei der Auslegung der die Rechtsmittelführer und die EPA bindenden Vertragsbestimmungen und der erworbenen Rechte der Rechtsmittelführer, Verfälschung von Tatsachen, Verletzung der Begründungspflicht, Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der gebotenen Sorgfalt.

Rechtsfehler bei der Würdigung der Anträge der Rechtsmittelführer auf Schadensersatz.

____________