Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2017 –
Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo/EUIPO – Gianni Versace
(VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO)
(Rechtssache T‑336/16)
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO – Ältere Unionswortmarke VERSACE – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009“
1. Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Teilweise Benutzung – Auswirkung – Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“, die von der Eintragung erfasst werden
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2)
(vgl. Rn. 46-48)
2. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 64, 65)
3. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO und Wortmarke VERSACE
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 72-74, 77-79, 91, 94)
4. Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)
(vgl. Rn. 84-86)
5. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 89, 90)
6. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)
(vgl. Rn. 97)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2016 (Sache R 1005/2015‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Gianni Versace und Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. April 2016 (Sache R 1005/2015‑1) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer darin eine ernsthafte Benutzung der älteren Unionswortmarke VERSACE für „Textilwaren“ (soweit nicht in anderen Klassen enthalten) außer „Haushaltswäsche“ der Klasse 24 bejaht hat. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Die Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des EUIPO. |
4. | | Das EUIPO trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. |
5. | | Die Gianni Versace SpA trägt ihre eigenen Kosten. |