Language of document : ECLI:EU:T:2017:691





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2017
Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo/EUIPO – Gianni Versace
(VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO)

(Rechtssache T336/16)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO – Ältere Unionswortmarke VERSACE – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009“

1.      Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Teilweise Benutzung – Auswirkung – Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“, die von der Eintragung erfasst werden

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2)

(vgl. Rn. 46-48)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 64, 65)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO und Wortmarke VERSACE

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 72-74, 77-79, 91, 94)

4.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

(vgl. Rn. 84-86)

5.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 89, 90)

6.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 97)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2016 (Sache R 1005/2015‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Gianni Versace und Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. April 2016 (Sache R 1005/2015‑1) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer darin eine ernsthafte Benutzung der älteren Unionswortmarke VERSACE für „Textilwaren“ (soweit nicht in anderen Klassen enthalten) außer „Haushaltswäsche“ der Klasse 24 bejaht hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des EUIPO.

4.

Das EUIPO trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

5.

Die Gianni Versace SpA trägt ihre eigenen Kosten.