Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2012 –
Hand Held Products/HABM – Orange Brand Services (DOLPHIN)
(Rechtssache T‑361/11)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DOLPHIN – Ältere Gemeinschaftswortmarke DOLPHIN – Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage vor dem Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern – Berücksichtigung von rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die vor den Instanzen des Amts nicht vorgebracht worden waren, durch das Gericht – Nichteinbeziehung (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Randnr. 22)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 30‑31, 62)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken DOLPHIN (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 32, 63‑64)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien – Komplementäre Waren (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 39‑40, 48)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. April 2011 (Sache R 1443/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Hand Held Products, Inc. und der Orange Brand Services Ltd |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. April 2011 (Sache R 1443/2010‑1) wird aufgehoben, soweit mit ihr der Widerspruch für elektrische und elektronische Zubehörteile zurückgewiesen wird. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Die Hand Held Products, Inc. und das HABM tragen ihre eigenen Kosten. |