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Beschluss des Gerichts vom 12. März 2014 – PAN Europe/Kommission

(Rechtssache T-192/12)1

(Nichtigkeitsklage – Umwelt - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1143/2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prochloraz – Antrag auf interne Überprüfung – Ablehnung – Von einer Organisation zur Stellung eines Antrags auf interne Überprüfung zu erfüllende Bedingungen – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

Verfahrenssprache: Englisch

VerfahrensbeteiligteKlä

r Organisation zur Stellung eines Antrags auf interne Überprüfung zu erfüllende Bedingungen – Teilweise offensichtlich unzuläs

sige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)Verfahrenssprache: EnglischVerfahrensbeteiligteKläger

loraz gemäß

der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission als unzulässig zurückgewiesen wurde (ABl. L 923, S. 26)TenorDie Klage wird abgewiesen.Die Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.