Language of document : ECLI:EU:T:2004:30

Rechtssache T-422/03 R

Enviro Tech Europe Ltd und Enviro Tech International Inc.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 67/548/EWG – Dringlichkeit“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Ablehnende Verwaltungsentscheidung

(Artikel 242 EG und 243 EG)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

1.      Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht gegeben, weil die Anordnung einer solchen Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte.

(vgl. Randnr. 58)

2.      Die Dringlichkeit einer beantragten Aussetzung ist danach zu beurteilen, ob eine Aussetzung notwendig ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Die Partei, die einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden geltend macht, muss ihn nachweisen. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden. Es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass es mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.

Ein rein hypothetischer Schaden, der vom Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse abhängt, kann die beantragte einstweilige Anordnung jedoch nicht begründen.

(vgl. Randnrn. 62-65)