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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Robert Benkö u.a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. März 2005

(Rechtssache T-122/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Robert Benkö, Kohfidisch (Österreich), Nikolaus Draskovich, Güssing (Österreich), Alexander Freiherr von Kottwitz-Erdödy, Kohfidisch (Österreich), Peter Masser, Schwanberg (Österreich), Alfred Prinz von und zu Liechtenstein, Deutschlandsberg (Österreich), Marenzi Privatstiftung, Ebergassing (Österreich), Marktgemeinde Götzendorf an der Leitha (Österreich), Gemeinde Ebergassing (Österreich), Ernst Harrach, Bruck an der Leitha (Österreich), Schlossgut Schönbühel-Aggstein AG, Vaduz, Heinrich Rüdiger Fürst Starhemberg'sche Familienstiftung, Vaduz, haben am 21. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt M. Schaffgotsch.

Die Kläger beantragen,

-    die Nichtigkeit der gesamten angefochtenen Entscheidung der Kommission festzustellen,

    im Falle, dass diesem Antrag nicht gefolgt wird, subsidiär,

-    die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich aller österreichischen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Code AT des Anhang I der angefochtenen Entscheidung) festzustellen,

    im Falle, dass diesem Antrag nicht gefolgt wird, subsidiär,

-    die Nichtigkeit der Aufnahme der Gebiete AT 1114813, AT 2242000, AT 1220000, AT 1205A00, AT 3122000 und AT 3120000 in die angefochtene Entscheidung der Kommission festzustellen,

    im Falle, dass diesem Antrag nicht gefolgt wird, subsidiär,

-    die Nichtigkeit der Aufnahme in den Anhang I der angefochtenen Entscheidung festgestellter Gebiete als Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung für Habitate und Arten mit einem Repräsentativitätsgrad und einer Gesamtbeurteilung von B, C und D (subsidiär C und D, wieder subsidiär nur D) gemäß den Standarddatenbögen der Mitgliedstaaten festzustellen,    für

a)    sämtliche in die angefochtene Entscheidung (laut Anhang I) aufgenommenen Gebiete, subsidiär

b)    alle österreichischen Gebiete (Code AT zu Anhang I), subsidiär

c)    bloß die Gebiete AT 1114813, AT 2242000, AT 1220000, AT 1205A00, AT 3122000 und AT 3120000,

-    jedenfalls aber der Kommission den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

                            

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Entscheidung der Kommission K (2004) 4031 vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region2 unterfallen Grundstücke der Kläger dem Schutzregime dieser Richtlinie.

Die Kläger machen u.a. geltend, dass die erforderliche Güterabwägung zwischen den höherwertigen öffentlichen Interessen und den Rechten des zu belastenden Bürgers und der zu belastenden Gebietskörperschaft nicht der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liege.

Die Kläger tragen vor, dass die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zur Richtlinie 92/43/EWG stehe, da die erforderlichen Grundlagen zur Beurteilung des notwendigen Finanzierungsaufwandes nicht richtig erstellt worden seien, und da der gemäß Artikel 8 der Richtlinie festzulegende Aktionsrahmen weder erarbeitet worden sei, noch wäre dies hinreichend.

Die Kläger rügen weiter, dass die von der Richtlinie 92/43/EWG geforderte Kohärenz des Schutzgebietsnetzes wegen der Kompetenzverteilung in Österreich nicht gewährleistet sei, wobei die Schutzgebiete in praktisch allen Fällen tatsächlich mit den Landesgrenzen enden, was nach Auffassung der Kläger gemeinschaftsrechtlich und naturschutzfachlich falsch sei.

Ferner sind die Kläger der Meinung, dass die Kommission es unterlassen habe, in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich und explizit festzustellen, für welche Arten und Habitate die nun als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gelisteten Gebiete tatsächlich gemeinschaftliche Bedeutung haben.

Schließlich machen die Kläger geltend, dass für die die Kläger betreffenden Gebiete falsche fachliche Grundlagen zum Entscheidungsinhalt gemacht würden, und deshalb würden die Gebiete unrichtigerweise zu Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für bestimmte Arten und Habitate erklärt.

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1 - Richtlinie 92/43/EWG de Rate vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebenräume owie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).

2 - ABl. L 382, S. 1