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Klage, eingereicht am 2. April 2024 – Özkan Demir Çelik Sanayi/Kommission

(Rechtssache T-175/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Özkan Demir Çelik Sanayi AŞ (İzmir, Türkei) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Cornelis und Rechtsanwältin M. Van Luchene)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2024/209 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (C/2024/13) für nichtig zu erklären, und

der Europäischen Kommission die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt die Klage auf zwei Gründe:

Verstoß gegen die Art. 2 Abs. 10, 2 Abs. 10 Buchst. j der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates1 („Grundverordnung“) und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufgrund der Verwendung des Auftragsdatums statt des Rechnungsdatums als Verkaufsdatum für den Währungsumrechnungsausgleich.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler aufgrund der Verweigerung der Durchführung einer vierteljährlichen Berechnung der Dumpingspanne und infolgedessen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 4 und die Einleitung von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung.

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1 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016 L 176, S.21).