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Klage, eingereicht am 25. April 2008 - Shenzhen Taiden Industrial / HABM - Bosch Security Systems (Geschmacksmuster eines Fernmeldegeräts)

(Rechtssache T-153/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Shenzhen Taiden Industrial Co., Ltd (Shenzhen, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann und M. Helmer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bosch Security Systems BV (Eindhoven, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Februar 2008 in der Sache R 1437/2006-3 aufzuheben;

dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für die Waren "Fernmeldegeräte" - eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 214903-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Von der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren als Beweis vorgelegtes Geschmacksmuster: Das ältere international registrierte Geschmacksmuster Nr. DM/055655, das von der Koninklijke Philips Electronics NV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, da sich die Dritte Beschwerdekammer auf angebliche Tatsachen gestützt habe, die von der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren ohne Beibringung von Beweisen behauptet worden seien; Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, da die Dritte Beschwerdekammer irrig entschieden habe, dass das angegriffene Geschmacksmuster keine Eigenart habe, und es versäumt habe, die in Frage stehenden Geschmacksmuster aus der Sicht eines uninformierten Benutzers zu beurteilen und zu vergleichen.

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