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Klage, eingereicht am 26. März 2012 - Ben Ali/Rat

(Rechtssache T-133/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Saint-Étienne-du-Rouvray, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Saint Remy)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

eine prozessleitende Maßnahme nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, mit der der Kommission aufgegeben wird, "sämtliche Unterlagen über den Erlass" der angefochtenen Verordnung offen zu legen;

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 000 Euro als Ersatz für seine verschiedenen Schäden zu zahlen;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm über die nach Art. 91 der Verfahrensordnung erstattungsfähigen Verteidigungskosten hinaus einen Betrag in Höhe von 7 500 Euro für seine Verteidigungskosten in Bezug auf die vorliegende Klageschrift zu zahlen;

dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit seiner Klage beantragt der Kläger zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/50/GASP des Rates vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien2 und zum anderen Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll.

Zur Stützung seiner Klage trägt er sieben Klagegründe vor, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-301/11, Ben Ali/Rat geltend gemachten übereinstimmen oder ihnen ähnlich sind.

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1 - ABl. L 27, S. 11.

2 - ABl. 2011, C 226, S. 29.