Language of document :

Klage, eingereicht am 5. April 2006 - Martin Magone / Kommission

(Rechtssache F-36/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alejandro Martin Magone (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der am 7. Juni 2005 vom Generaldirektor des ECHO in seiner Eigenschaft als Berufungsbeurteilender getroffenen Entscheidung, die insoweit beschwerend ist, als mit ihr die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 15. September 2004 endgültig bestätigt und genehmigt wird;

Aufhebung der streitigen Beurteilung der beruflichen Entwicklung;

Aufhebung der am 5. Januar 2006 erhaltenen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 22. Dezember 2005 über die Zurückweisung der am 6. September 2005 nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegten und auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Beschwerde;

Feststellung, dass der Kläger das Opfer von Mobbing in persönlicher und beruflicher Hinsicht ist;

Zuerkennung von Schadensersatz für den materiellen und immateriellen Schaden und die Beeinträchtigung der Laufbahn, dessen Betrag nach billigem Ermessen unter dem Vorbehalt der Erhöhung oder Ermäßigung im Lauf des Verfahrens mit 29 000 Euro beziffert wird;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Artikel 12a, 25 Absatz 2, 26 und 43 des Statuts sowie die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts, wie sie am 3. März 2004 von der Kommission erlassen wurden, einen Verstoß gegen den Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 zur Sicherung des Leistungsniveaus, das Verwaltungshandbuch und die hierzu ergangenen Leitlinien sowie einen Ermessensmissbrauch und die Nichtbeachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie der Wahrung der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und derjenigen Grundsätze, die die Anstellungsbehörde verpflichteten, sich beim Erlass einer Entscheidung nur auf rechtlich zulässige, d. h. einschlägige und nicht mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht behaftete Gründe zu stützen.

Die Anstellungsbehörde habe außerdem, als sie die streitige Beurteilung für das Beurteilungsjahr 2004 unter den beanstandeten Bedingungen vorgenommen habe, die Bestimmungen des Statuts und die oben erwähnten Grundsätze offensichtlich nicht richtig angewandt und ausgelegt. Ihre Entscheidung beruhe daher auf sowohl tatsächlich als auch rechtlich unzutreffenden Gründen. Der Kläger befinde sich demzufolge in einer dienstrechtlichen Stellung, die diskriminierend sei, nicht seinen berechtigten Erwartungen und Interessen entspreche und Mobbing in persönlicher und beruflicher Hinsicht darstelle.

____________