Language of document : ECLI:EU:T:2008:13

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS

22. Januar 2008 (*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-383/07 AJ

Axel Schlotzhauer, wohnhaft in Freiburg im Breisgau (Deutschland),

Antragsteller,

wegen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäβ Artikel 95 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz

erlässt

DER PRÄSIDENT DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 29. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Schlotzhauer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, um einerseits eine Klage gegen Deutschland, gegen das Land Baden-Württemberg und gegen die Stadt Freiburg sowie andererseits gegen den Rat, die Kommission und das Parlament erheben zu können.

2        Aus diesem Antrag geht insbesondere hervor, dass der Antragsteller die Erhebung einer Klage gegen Deutschland, gegen das Land Baden-Württemberg und gegen die Stadt Freiburg beabsichtigt, da sie gewisse Rechtsvorschriften des deutschen Rechts nicht angewendet und dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG nicht vorgelegt hätten. Darüber hinaus soll diese Klage die Ansprüche des Antragstellers auf Sterbegeld und Grabvorsorge zum Inhalt haben.

3        Soweit ersichtlich geht aus dem Antrag hervor, dass der Antragsteller die Erhebung einer Klage gegen den Rat beabsichtigt, da dieser nicht ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet habe. Diese Klage soll sich auch gegen die Kommission und das Parlament richten, da diese weiter nicht spezifizierte Richtlinien nach Artikeln 13 und 251 EG nicht erlassen hätten.

4        Nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

5        Nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung fordert das Gericht die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung erfüllt sind.

6        Im vorliegenden Fall beabsichtigt eine natürliche Person, eine Klage gegen einen Mitgliedsstaat, ein Bundesland und eine Stadt einzureichen. Das Gericht erster Instanz ist für die Entscheidung einer solchen Klage nicht zuständig.

7        Darüber hinaus beabsichtigt der Antragsteller eine Klage gegen den Rat zu erheben, da dieser es unterlassen habe, gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Klage nach Artikel 226 EG durch die Kommission einzureichen ist. Auch wenn sich die in diesem Zusammenhang beabsichtigte Klage gegen die Kommission richten sollte, ist, nach ständiger Rechtsprechung, eine Klage, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, angreifen, unzulässig.

8        Zuletzt beabsichtigt eine natürliche Person, eine Unterlassungsklage gegen die Kommission und das Parlament im Zusammenhang mit den Artikeln 13 und 251 EG einzureichen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die geforderten Maßnahmen weder an den Antragsteller zu richten wären, noch diesen unmittelbar und individuell betreffen würden.

9        Demzufolge wäre die Rechtsverfolgung, für die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, offensichtlich unzulässig und daher ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, ohne dass es zuvor der Einholung einer Stellungnahme der Gegenparteien bedarf.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER SIEBTEN KAMMER

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑383/07 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 22. Januar 2008

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       N.J. Forwood


* Verfahrenssprache: Deutsch.