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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 5. Dezember 2002

in der Rechtssache T-91/01: BioID AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)(1)

(Gemeinschaftsmarke ( Bildmarke, die das Wortzeichen BioID enthält ( Absolute Eintragungshindernisse ( Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-91/01, BioID AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), im Insolvenzverfahren befindlich, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Bonne und G. Schneider) betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Februar 2001 (Sache R 538/1999-2) über die Anmeldung einer Bildmarke, die das Wortzeichen BioID enthält, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 5. Dezember 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten.

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1 - )ABl. C 227 vom 11.8.2001.