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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    11. September 2002

in der Rechtssache T-89/01, Claude Willeme gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Statutarische Verpflichtungen ( Anzeige der Erwerbstätigkeit des Ehegatten ( Persönliches Interesse, das die Unabhängigkeit beeinträchtigen kann ( Pflicht, das Ansehen des Amtes zu wahren ( Pflicht, im Interesse der Gemeinschaften zu handeln ( Loyalitätspflicht ( Disziplinarverfahren ( Außervertragliche Haftung ( Bewertung des immateriellen Schadens)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-89/01, Claude Willeme, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und D. Waelbroeck), wegen Aufhebung der Entscheidung vom 19. Juni 2000 über die Rückstufung des Klägers von der Besoldungsgruppe A 3 in die Besoldungsgruppe A 6, sowie Ersatzes des ihm durch diese Entscheidung angeblich entstandenen Schadens, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: H. Jung ( am 11. September 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2000 über die Rückstufung des Klägers von der Besoldungsgruppe A 3 in die Besoldungsgruppe A 6 wird aufgehoben.

2.Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger einen Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

3.Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - (ABl. C 227 vom 11.8.01.KST/cn/B