Language of document : ECLI:EU:T:2005:128

Rechtssache T-88/01

Sniace SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Maßnahme, die die Klägerin individuell betrifft“

Leitsätze des Urteils

1.      Verfahren – Streithilfe – Antrag, der nicht auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist – Unzulässigkeit – Unverzichtbare Prozessvoraussetzung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Keine Klagebefugnis der Klägerin

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113 und 116 § 3)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Klagerecht – Voraussetzungen

(Artikel 88 Absatz 2 EG und 230 Absatz 4 EG)

1.      Gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Außerdem muss der Streithelfer nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Das Gericht kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern angesprochenen fehlen. Eine Einrede der Unzulässigkeit, die sich auf die Klagebefugnis bezieht, betrifft eine solche Prozessvoraussetzung.

(vgl. Randnrn. 49, 52-53)

2.      Gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung nur Klage erheben, wenn diese sie unmittelbar und individuell betrifft. Personen, die nicht Adressat einer Entscheidung sind, können nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Was speziell den Bereich der staatlichen Beihilfen angeht, sind von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Artikel 88 Absatz 2 EG wegen einer individuellen Beihilfe eingeleitete Verfahren abgeschlossen wird, neben dem begünstigten Unternehmen dessen Wettbewerber individuell betroffen, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird. Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass angesichts des Umfangs seiner etwaigen Beteiligung an dem Verfahren und des Grades der Beeinträchtigung seiner Marktstellung tatsächlich Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten. Einem Unternehmen ist zuzubilligen, dass es im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat, wenn es zum einen keine Beschwerde bei der Kommission eingereicht hat und sich zum anderen zeigt, dass der Verfahrensverlauf durch seine Stellungnahmen nicht erheblich beeinflusst worden ist, da es sich im Wesentlichen damit begnügt hat, bestimmte Feststellungen der Kommission aus ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zu wiederholen und sie pauschal zu kommentieren, ohne irgendwelche konkreten Beweismittel vorzulegen, und sich sodann – ohne jede Präzisierung oder konkrete Beweismittel – auf die Feststellung beschränkt hat, dass die in der Entscheidung über die Ausdehnung des Verfahrens bezeichneten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden müssten.

Was den Umfang angeht, in dem die Klägerin in ihrer Marktstellung beeinträchtigt wurde, ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung endgültig zum Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beihilfeempfänger Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang obliegt es allein der Klägerin, in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt ihre berechtigten Interessen verletzen kann.

(vgl. Randnrn. 54-57, 59-60)